Feldhilfe:
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner
Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können Sie entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Gerade bei höheren Unterhaltszahlungen empfiehlt sich der Abzug als Sonderausgaben, da die maximale Steuerersparnis höher ausfallen kann. Der Unterhaltspflichtige kann bis zu 13.805 Euro p.a. zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers) absetzen. Jedoch muss der Empfänger seine Zustimmung geben und die Einnahme voll versteuern.
Wichtig: Die Entscheidung gilt dann für Ihre gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen Teil als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. Welche Entscheidung besser ist, hängt vom Einzelfall ab.