Feldhilfe:
Erwerbszeitraum
Geben Sie hier den Beschäftigungszeitraum an, in dem das Kind eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.