Feldhilfe:
Flug- und Fährkosten
Tragen Sie hier die Flug- und Fährkosten ein, die Ihnen für die Fahrten zwischen Ihrer Erst- und Ihrer Zweitwohnung entstanden sind.
Wichtig: Für Reisen mit dem Flugzeug dürfen Sie keine Entfernungspauschale geltend machen. Sie müssen also hier die tatsächlichen Kosten für Flüge angeben.
Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an.
- Das Finanzamt berücksichtigt die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten mit dem PKW zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).
- Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein.
- Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht.
Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können auch die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.