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Feldhilfe: (2021) Wärmedämmung von Wänden

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung für 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wärmedämmung von Wänden

Bei der Wärmedämmung von Wänden werden der erstmalige Einbau oder die Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert. Darunter fallen u.a. die

  • Dämmung von Außenwänden,
  • Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk,
  • Dämmung von Außenwänden von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz,
  • Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen,
  • Dämmung von Wandflächen gegen unbeheizte Räume,
  • Dämmung von Wandflächen gegen Erdreich.

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.