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SteuerGo FAQs

 


 



Wie beantrage ich den Veräußerungsfreibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)?

Sofern Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, können Sie für den Veräußerungsgewinn einen Veräußerungsfreibetrag beantragen. Vorausgesetzt, dies ist das erste Mal seit 1996 (§ 16 Abs. 4 EStG).

Es kann vorkommen, dass im Veräußerungsgewinn ein Teilbetrag enthalten ist, der nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60% steuerpflichtig ist. Dies kommt in Betracht, wenn zum veräußerten Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehört haben. Für diesen Teilbetrag kann nicht zusätzlich die Vergünstigung mittels Veräußerungsfreibetrag beansprucht werden. Daher muss der Teilbetrag, der zu 60% steuerpflichtig ist, aus dem Veräußerungsgewinn herausgerechnet und in Zeile 16 angegeben werden.

Wie beantrage ich den Veräußerungsfreibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)?



Wie oft kann Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt werden?

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.

Zusätzlich zum Freibetrag können Sie auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen. Der Veräußerungsgewinn wird dann mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, der 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (mindestens aber 14%) beträgt. Auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.

Wie oft kann Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt werden?



Wie beantrage ich den ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)?

Sofern Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, profitieren Sie von einer weiteren Steuervergünstigung:

Der Veräußerungsgewinn kann mit dem Betrag, der den Veräußerungsfreibetrag übersteigt, auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Vorausgesetzt, dies ist das erste Mal seit 2001. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber der Eingangssteuersatz von 14 % (§ 34 Abs. 3 EStG).

Wie beantrage ich den ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)?



Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis, Kanzlei bzw. eines entsprechenden Vermögens, eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe einer Praxis, Kanzlei usw. (§ 18 Abs. 3 EStG). Steuerlich wird der Veräußerungsgewinn nach besonderen Regeln behandelt und ist deshalb vom laufenden Gewinn abzugrenzen.

Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

  • Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
  • Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).

Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.

Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.

Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufen Sie jedoch von Ihrem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Nachweis der Berufsunfähigkeit

Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit reicht in der Regel ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder eine amtsärztliche Bescheinigung. Dies kann auch durch eine private Versicherungsgesellschaft erfolgen, wenn ihre Bedingungen eine bestimmte Schwelle für die Berufsunfähigkeit erfüllen. Es wurde jedoch festgestellt, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, die dauernde Berufsunfähigkeit nachzuweisen (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21).

Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Feldhilfen

Veräußerungsgewinn

Geben Sie hier den von Ihnen ermittelten Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn an.

Wichtiger Hinweis: Die Veräußerungsgewinne werden in der Berechnung von SteuerGo nicht berücksichtigt.

darin enthaltene stpfl. Teileinkünfte

Geben Sie hier den erzielten Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn an, die nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtig sind.

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben. Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.

Wichtiger Hinweis: Die Veräußerungsgewinne werden in der Berechnung von SteuerGo nicht berücksichtigt.

Wollen Sie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen?

Wenn Sie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen wollen, wählen Sie hier "ja" aus.

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahres wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.

Um den Freibetrag zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt ein:

  • Der Steuerpflichtige muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig sein.
  • Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro und vermindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
  • Der Freibetrag wird nur einmal pro Steuerpflichtigen und nur auf Antrag gewährt.

Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG können Sie zusätzlich noch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen.

Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt wird.

Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt wird.

darin enthaltene stpfl. Teileinkünfte

darin enthaltene stpfl. Teileinkünfte

Wollen Sie den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen?

Wenn Sie den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen wollen, wählen Sie hier "ja" aus.

Zusätzlich zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG können Sie auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahres beantragen.

Der Veräußerungsgewinn wird dann mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, der 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (mindestens aber 14%) beträgt. Auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.

Die Betriebsaufgabe erstreckt sich über mehr als ein Kalenderjahr

Wenn sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt hat, wählen Sie hier "ja" aus.

Vorsicht: Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei oder mehr Kalenderjahre und fällt der Veräußerungsgewinn in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG insgesamt nur einmal zu gewähren. Der Freibetrag bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabegewinn und ist im Verhältnis der Gewinne auf die Veranlagungsjahre zu verteilen.

Der Erwerber ist eine Gesellschaft, an der die veräußernde Person oder ein Angehöriger beteiligt ist.

Wenn der Erwerber eine Gesellschaft ist, an der Sie selbst oder ein Angehöriger beteiligt ist, geben Sie hier bitte "ja" an.

Wichtig: Wenn der Verkäufer (Veräußerer) und der Käufer (Erwerber) die gleichen Personen (Unternehmer) sind, ist der Veräußerungsgewinn nicht steuerbegünstigt. In diesen Fällen ist der Veräußerungsgewinn vollständig unter den laufenden Einkünften zu erfassen.

Beschreibung

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Steuernummer
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Steuernummer

Tragen Sie hier die Steuernummer ein, unter welcher das Unternehmen oder die Gemeinschaft geführt wird.

Anzugeben ist hier die Steuernummer, die das Finanzamt zugeteilt hat, nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nach § 27a UStG).

Falls Sie mehrere Steuernummern haben, ist hier die Steuernummer des betreffenden Betriebes oder der Gesellschaft einzutragen.

Positive Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 4 UmwStG

Geben Sie hier die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 4 UmwStG ein.

Wurde auf den Veräußerungsgewinn zumindest teilweise § 6b oder § 6b i.V.m §6c EStG angewendet?

Wenn auf den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG beantragt wird, zumindest teilweise § 6b oder
§ 6b i. V. m. § 6c EStG angewendet wurde, geben Sie hier ein "ja" ein.

Die Übertragungen von aufgedeckten stillen Reserven und / oder die in Anspruch genommenen Rücklagen erfolgte entweder

  • nach § 6b Abs. 1 bis 9 ggf. i. V. m. § 6c EStG oder
  • nach § 6b Abs. 10 ggf. i. V. m. § 6c EStG.
Stille Reserven / Rücklagen nach § 6b Abs. 1-9 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG

Geben Sie hier die Höhe der aufgedeckten stillen Reserven und/oder die in Anspruch genommenen Rücklagen nach § 6b Abs. 1–9 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG) an.

Stille Reserven / Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG)

Geben Sie hier die Höhe der aufgedeckten stillen Reserven und/oder die in Anspruch genommenen Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG (ggf. i.V.m. § 6c EStG) an.

Bundesland
Bundesland
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Geben Sie hier an, in welchem Bundesland sich das zuständige Finanzamt befindet.

Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Wichtig: Ohne die Auswahl des Bundeslandes ist eine Auswahl des zuständigen Finanzamts nicht möglich.

Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Zuständiges Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt

Wählen Sie hier das zuständige Finanzamt aus.

Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Die von SteuerGo verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind.

In Klammern finden Sie auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Ihrer Steuernummer.