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SteuerGo FAQs

 


Kirchensteuer/Kirchgeld

 



Wie viel Kirchensteuer spare ich, wenn ich aus der Kirche austrete?

Wenn Sie aus der Kirche austreten würden, würden Sie nicht wirklich die komplette Kirchensteuer sparen, die Ihnen über das Jahr von Ihrem Gehalt abgezogen wird. Sie müssen auch auf den Vorteil verzichten, die Kirchensteuer als Sonderausgaben von Ihrem zu versteuernden Einkommen abzuziehen.

Für das ganze Jahr steht Ihnen ein Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro (Ehepaare 72 Euro) zu. Die Kirchensteuer können Sie jedoch in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen. So verringern sich Ihr zu versteuerndes Einkommen und auch die Einkommensteuer.

Beispiel: Wenn Sie und Ihr Ehepartner im Jahr 600 Euro Kirchensteuer zahlen, können Sie den Betrag, der über dem Sonderausgabenpauschbetrag liegt, zusätzlich als Sonderausgaben ansetzen (600 Euro Kirchensteuer minus 72 Euro Sonderausgabenpauschbetrag).

528 Euro beim Grenzsteuersatz von 28 Prozent bringen Ihnen dann 147 Euro Einkommensteuer zurück. So verringert sich Ihre Kirchensteuer, die auf Grundlage der Einkommensteuer berechnet wird, ebenso wie der Solidaritätszuschlag (9 Prozent bzw. 5,5 Prozent von 147 Euro). Das macht rund 20 Euro weniger. So bringt Ihnen die Kirchensteuer einen steuerlichen Vorteil von insgesamt 167 Euro.

Diesen Sonderausgaben-Vorteil müssten Sie also von Ihrer Kirchensteuer abziehen, um zu berechnen, was Ihnen ein Kirchenaustritt bringt. In diesem Beispiel würden Sie als Ehepaar 433 Euro gegenüber dem Vorjahr sparen, wenn Sie keine Kirchensteuer zahlen, aber gleichzeitig auch auf die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs verzichten müssten.

Wie viel Kirchensteuer spare ich, wenn ich aus der Kirche austrete?



Das "besondere Kirchgeld": Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten.

Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Maßgebend ist die formelle Mitgliedschaft, nicht etwa die Intensität des Glaubens und die Beteiligung am religiösen Leben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht keine Kirchensteuer zu zahlen. Gilt das aber auch bei Ehegatten?

Es ist keine Seltenheit, dass der gut verdienende Ehepartner - um Kirchensteuer zu sparen - aus der Kirche austritt und der nicht erwerbstätige Ehepartner mit den Kindern weiterhin Mitglied der Kirchengemeinschaft bleibt. Wer aber glaubt, dass nun überhaupt keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden muss, der könnte irren.

Verfügt nämlich der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen, kann natürlich keine "Kirchensteuer vom Einkommen" erhoben werden. Doch bei glaubensverschiedenen Ehen erheben die Kirchen das "besondere Kirchgeld" als eine besondere Erhebungsform der Kirchensteuer, wovon vor allem die evangelischen Kirchen Gebrauch machen.

  • Das "besondere Kirchgeld" wird von dem kirchenangehörigen Ehepartner verlangt, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und somit keine Kirchensteuer vom Einkommen zahlen muss. In diesem Fall bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.
  • Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich in Ordnung, dass sich das "besondere Kirchgeld" nach dem Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten bemisst. Als Hilfsmaßstab wird bei Zusammenveranlagung hierfür das gemeinsame zu versteuernde Einkommen herangezogen. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist zulässig, auch wenn das Einkommen nur von dem anderen - konfessionslosen - Ehegatten erzielt wird. In der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft hat jeder Ehegatte am Einkommen des anderen zur Hälfte teil (BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06).

Aktuell hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die in Deutschland praktizierte Erhebung von Kirchensteuer bzw. des besonderen Kirchgeldes in einer glaubensverschiedenen Ehe nicht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt und damit zulässig ist (EGMR-Beschluss vom 6.4.2017, Beschwerde-Nr. 10138/11 u.a.).

Der Fall: Der Kläger gehört selbst keiner Religionsgemeinschaft an, seine Frau ist Mitglied der Evangelischen Kirche. Das Ehepaar beantragt die Zusammenveranlagung - mit der Folge, dass der Mann für die Kirchensteuer seiner Frau in Höhe von 2.220 Euro aufkommen muss. Dieser Betrag wurde ihm von einer Steuerrückerstattung abgezogen. Er und vier andere Beschwerdeführer machten daher vor dem EGMR geltend,

  • dass eine Bemessung der Kirchensteuer beziehungsweise des Kirchgeldes auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens von Eheleuten sie in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten aus Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) verletze,
  • dass sie zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes für ihren Ehepartner herangezogen wurden, ohne selbst Mitglied einer Kirche zu sein,
  • dass sie auf die finanzielle Unterstützung durch den Ehepartner angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können und damit in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit vom Ehepartner abhängig waren,
  • dass sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Kirchensteuer verpflichtet wurden, weil bei deren Bemessung auch das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde.

Aktuell hält das Sächsische Finanzgericht die Regelung in Sachsen zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil Ehegatten in den Jahren 2014 und 2015 ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würden als eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Beschluss vom 25.3.2019, 5 K 1549/18).

Aktuell hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen bekannt gegeben, dass in Bayern die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche auf die Erhebung des besonderen Kirchgelds verzichten, und zwar rückwirkend ab dem Steuerjahr 2018 (Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21.1.2019, BStBl I 2019 S. 213).

 

Das besondere Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld kommt dann ins Spiel, wenn ein Ehegatte keiner Steuern erhebenden Kirche angehört und der andere kirchensteuerpflichtige Ehegatte

  1. kein eigenes Einkommen erzielt,
  2. ein eigenes Einkommen erzielt, das wegen geringer Höhe keine Einkommensteuer und damit auch keine Kircheneinkommensteuer auslöst oder
  3. ein eigenes Einkommen erzielt, das bereits Kirchensteuer auslöst, aber in Folge der sog. Vergleichsberechnung zur Festsetzung eines höheren besonderen Kirchgeldes führt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass auch in der dritten Fallgruppe die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes verfassungsmäßig in Ordnung ist, obwohl aufgrund des eigenen Einkommens bereits eine Kirchensteuer anfällt (BFH-Beschluss vom 5.10.2021, I B 65/19). Der BFH beruft sich dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (z. B. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06).

Auch in dieser Fallgruppe bedürfe keiner gesonderten Begründung. Da der Lebensführungsaufwand des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten eine Steigerung erfahre, "wenn er eigene Einkünfte hat, der Ehepartner aber über ein deutlich höheres Einkommen verfügt" (so Urteil des FG Köln vom 8.6.2005, 11 K 1389/03).

Es liege weiter auf der Hand, dass die Zulässigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgeldes in dieser Fallgruppe eine Regelung erforderlich mache, mit der das Verhältnis des besonderen Kirchgeldes gegenüber der Kircheneinkommensteuer geklärt wird; z. B.  eine Regelung zur Vermeidung einer doppelten Belastung mit beiden Steuerarten. Entsprechende Anrechnungsregelungen oder Vergleichsberechnungen sind in den landesgesetzlichen oder kirchlichen Steuerbestimmungen enthalten. Sie sind rechtlich unproblematisch und wurden daher von der Fachgerichtsbarkeit und vom BVerfG verfassungsrechtlich auch nicht beanstandet.

Fazit: Auch in der dritten Fallgruppe darf der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten mittels besonderen Kirchgeldes besteuert werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das besondere Kirchgeld deutschlandweit nicht einheitlich erhoben wird.

 

Das "besondere Kirchgeld": Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten.



Wie senke ich durch den Anspruch auf Kindergeld meine Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. Leben Sie in Bayern oder Baden-Württemberg, zahlen Kirchenangehörige 8 Prozent, in den übrigen Ländern 9 Prozent. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sie zahlen folglich als Kirchensteuer 8 bzw. 9 Prozent Ihrer Einkommensteuer.

Beachten Sie: Die Kirchensteuer wird mit gleicher prozentualer Höhe auch im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Sind bei Arbeitnehmern Kinderfreibeträge in ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen, errechnet sich die monatliche Kirchensteuer aufgrund einer sogenannten fiktiven Lohnsteuer.

Kirchensteuer ohne Kinderfreibetrag:

Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in der Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt 31,44 Euro. Kirchensteuer mit zwei Kinderfreibeträgen: Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro bei Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt nun 13,34 Euro.

Ist also in den ELStAM eine "Zahl der Kinderfreibeträge" eingetragen, verringert sich nicht die monatliche Lohnsteuer, sondern nur die monatliche Kirchensteuer sowie der monatliche Solidaritätszuschlag. Das gilt auch dann, wenn Sie während des Jahres Kindergeld erhalten.

In der Einkommensteuerveranlagung senken die Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen nur dann, wenn das Kindergeld nicht günstiger ist als der Steuervorteil. Doch zur Berechnung von Kirchensteuer (und Soli) werden die Kinderfreibeträge "fiktiv" abgezogen.

Vorteil: Auch wenn Kinder nur für einen Teil des Jahres zu berücksichtigen sind, werden für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages stets der volle Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag abgezogen. Dies kommt in Betracht bei Beendigung der Berufsausbildung oder Geburt eines Kindes.

Wie senke ich durch den Anspruch auf Kindergeld meine Kirchensteuer?



Ab wann muss ich Kirchensteuer zahlen?

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit der Taufe oder durch Eintritt oder Wiedereintritt in die Religionsgemeinschaft. In diesem Fall müssen Sie die Kirchensteuer mit dem Beginn des folgenden Monats zahlen.

Wechseln Sie die Religionsgemeinschaft, dann besteht ebenfalls mit dem Beginn des folgenden Monats die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer. Sie setzt jedoch erst ein, wenn Sie an Ihre bisherige Religionsgemeinschaft keine Kirchensteuer mehr zahlen.

In der israelitischen Kultusgemeinde begründet sich die Kirchensteuerpflicht aufgrund von Abstammung und Bekenntnis.

Ab wann muss ich Kirchensteuer zahlen?



Wer muss Kirchensteuer bezahlen?

Wenn Sie Mitglied einer der folgenden Religionsgemeinschaften sind, müssen Sie Kirchensteuer zahlen:

  • Römisch-Katholische Kirche
  • Evangelische Landeskirchen
  • Altkatholische Kirche
  • Jüdische Kultusgemeinden
  • Israelitische Religionsgemeinschaften (z.B. in Baden-Württemberg)
  • Freireligiöse Gemeinden (z.B. in Baden, Württemberg, Mainz, Offenbach, Pfalz)
  • Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche)
  • Mennonitengemeinde in Hamburg-Altona
  • Unitarische Religionsgemeinschaft Freier Protestanten in Rheinland-Pfalz

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. Leben Sie in Bayern oder Baden-Württemberg, zahlen Sie 8 Prozent, in den übrigen Ländern 9 Prozent der Einkommen- oder Lohnsteuer.

Wer muss Kirchensteuer bezahlen?



Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. Leben Sie in Bayern oder Baden-Württemberg, zahlen Kirchenangehörige 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sie zahlen folglich als Kirchensteuer 8 bzw. 9 Prozent Ihrer Einkommensteuer.

Beachten Sie: Die Kirchensteuer wird mit gleicher prozentualer Höhe auch im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigt.

Sollten Sie Kinder haben oder haben Sie in Ihrem zu versteuernden Einkommen (zvE) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder Einkünfte, die nach dem sog. Teileinkünfteverfahren versteuert werden, wird das zvE für Zwecke der Kirchensteuer gesondert berechnet.

Sind bei Arbeitnehmern Kinderfreibeträge in ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen, errechnet sich die monatliche Kirchensteuer aufgrund einer so genannten fiktiven Lohnsteuer.

Beispiel

Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in der Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt 34,31 Euro. Kirchensteuer mit zwei Kinderfreibeträgen: Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro bei Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt nun 16,74 Euro.

 

Ist also in den ELStAM eine "Zahl der Kinderfreibeträge" eingetragen, verringert sich nicht die monatliche Lohnsteuer, sondern nur die monatliche Kirchensteuer sowie der monatliche Solidaritätszuschlag. Das gilt auch dann, wenn Sie während des Jahres Kindergeld erhalten.

In der Einkommensteuerveranlagung senken die Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen nur dann, wenn das Kindergeld nicht günstiger ist als der Steuervorteil. Doch zur Berechnung von Kirchensteuer und Soli werden die Kinderfreibeträge "fiktiv" abgezogen.

Vorteil: Auch wenn Kinder nur für einen Teil des Jahres zu berücksichtigen sind, werden für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages stets der volle Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag abgezogen. Dies kommt in Betracht bei Beendigung der Berufsausbildung oder Geburt eines Kindes.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?



Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?

Sind Sie Mitglied einer Kirche, können Sie die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen. Auch vorausbezahlte oder nachbezahlte Kirchensteuer können steuerlich geltend gemacht werden.

Wenn Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind, die keine Kirchensteuer erhebt, können Sie Zahlungen an diese „wie Kirchensteuern“ absetzen – also je nach Bundesland 8 bzw. 9 Prozent der Einkommenssteuer. Dazu muss die Kirche jedoch in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Hierbei ist eine Empfangsbestätigung notwendig. Beispiele solcher Religionsgemeinschaften sind die Neuapostolische Kirche, die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden, die Griechisch-Orthodoxe Metropolie, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, die Bischöfliche Methodistenkirche, die Heilsarmee und die Zeugen Jehovas.

Zahlungen, die höher sind als die entsprechende Kirchensteuer, können Sie als Spenden für kirchliche Zwecke geltend machen.

Nach neuem Recht werden auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften in einem EU-/EWR-Staat als Sonderausgaben anerkannt.

Ist die Religionsgemeinschaft nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt, können Sie Ihre Beiträge bis in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Spenden zur "Förderung religiöser Zwecke" absetzen. Diese Angaben müssen Sie im Bereich „Spenden“ machen. Das gilt beispielsweise für die altbuddhistische Gemeinde.

Die Scientology-Church ist keine Religionsgemeinschaft.

Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?



Ab wann muss man nach einem Kirchenaustritt keine Kirchensteuer mehr zahlen?

Die Kirchensteuerpflicht endet:

  • mit Ablauf des Kalendermonats, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aufgegeben wurde.
  • mit dem Ablauf des Sterbemonats, wenn das Kirchenmitglied stirbt.
  • wenn das Kirchenmitglied den Kirchenaustritt erklärt. Für die Austrittserklärung sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig, in den meisten erfolgt sie vor dem Standesamt, ansonsten vor dem Amtsgericht; nur im Bundesland Bremen auch bei der Kirche. Abhängig vom Bundesland gilt der Kirchenaustritt ab dem Kalendermonat, in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, oder aber ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
Hinweis

Früher gab es in einigen Bundesländern den sog. "Reuemonat", d.h. die Kirchensteuerpflicht endete erst einen Monat nach dem Austrittsmonat. Dies galt für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Doch inzwischen wurde der Reuemonat zur Vereinheitlichung der kirchensteuerlichen Regelungen im Bundesgebiet abgeschafft, d.h. der Kirchenaustritt wird in dem Kalendermonat wirksam in dem er erklärt wurde.

Nach dem Kirchenaustritt informiert die Meldebehörde automatisch das zuständige Finanzamt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändert. Für die Zeit nach Ihrem Kirchenaustritt wird also bei der monatlichen Gehaltsabrechnung keine Kirchensteuer mehr einbehalten.

Das kostet Sie der Kirchenaustritt - Austrittsgebühren

In Berlin, Brandenburg und Bremen ist der Austritt kostenlos. In den anderen Bundesländern müssen Sie zwischen 10 und 60 Euro Gebühren für die Bescheinigung über den Kirchenaustritt bezahlen.

Ab wann muss man nach einem Kirchenaustritt keine Kirchensteuer mehr zahlen?



Welchen Vorteil bringt die Kappung der Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. Leben Sie in Bayern oder Baden-Württemberg zahlen Sie 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sie zahlen also als Kirchensteuer 9 Prozent Ihrer Einkommensteuer.

Je höher Ihr Einkommen, desto höher die Einkommensteuer und desto höher auch die Kirchensteuer. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Kappung der Kirchensteuer zu beantragen. Das bedeutet: Die Kirchensteuer wird nicht mehr von der Bemessungsgrundlage "Einkommensteuer", sondern vom "zu versteuernden Einkommen" berechnet. Der Kappungssatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und beträgt je nach Bundesland zwischen 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

 

 

Die meisten Kirchensteuergesetze sehen bei hohem Einkommen eine Kappung der Einkommensteuer vor. Sie sollten jedoch prüfen, ob die Kappung in Ihrem Bundesland automatisch oder nur auf Antrag gewährt wird. Es gibt unterschiedliche Regelungen:

  • Eine Kappung ohne Antrag erfolgt automatisch in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
  • Die Kappung nur mit Antrag gibt es in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.
  • In Bayern ist keine Kappung der Kirchensteuer möglich.

Prüfen Sie, ob bei Ihrem Einkommen eine Kappung bereits sinnvoll ist. Ist dies der Fall dann richten Sie einen (formlosen) Antrag auf Kappung der Kirchensteuer (plus Kopie des letzten Steuerbescheids) an Ihre Diözese oder Landeskirche.

Beispiel:

In Berlin gilt ein Kappungssatz von 3 Prozent. Also ist die Kirchensteuer auf 3 Prozent des zu versteuernden Einkommens begrenzt.

2023 zu versteuerndes Einkommen: 150.000 Euro
darauf entfallende Einkommensteuer nach dem Grundtarif: 53.027 Euro
zu zahlende Kirchensteuer (9 Prozent): 4.772 Euro.

Bei einer Kappung auf 3 Prozent des Einkommens müssten nur 4.500 Euro Kirchensteuer gezahlt werden.

Welchen Vorteil bringt die Kappung der Kirchensteuer?

Feldhilfen

gezahlte Kirchensteuer

Tragen Sie hier die Kirchensteuer ein, die Sie 2023 gezahlt haben (z. B. voraus-/ nachgezahlte Kirchensteuer und / oder Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen).

Wichtig: Kirchensteuerzahlungen, die Sie bereits im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung erfasst haben, geben Sie hier nicht noch einmal ein. Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist, tragen Sie hier ebenfalls nicht ein.

Das „besondere Kirchgeld“ wird von dem kirchenangehörigen Ehepartner verlangt, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und somit keine Kirchensteuer vom Einkommen zahlen muss. In diesem Fall bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.

erstattete Kirchensteuer

Haben Sie 2023 Kirchensteuererstattungen erhalten, tragen Sie diese hier ein.

Erstattungen von Kirchensteuer, in der Regel aus der Steuererklärung des Vorjahres, werden mit der gezahlten Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet. Eine Kirchensteuererstattung für das Jahr 2022, die in 2023 ausgezahlt wird, mindert folglich die Kirchensteuer, die im Jahr 2023 als Sonderausgabe abziehbar ist.

 

Kirchensteuer lt. Lohnsteuerbescheinigung

Summe der geleisteten Kirchensteuerzahlungen aus Lohnsteuerbescheinigungen.

Der hier ausgewiesene Wert enthält alle Angaben, die Sie im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfasst haben:

  • Nr. 6 - Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers von 3.
  • Nr. 7 - Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von 3. (nur bei konfessionsverschiedener Ehe)
  • Nr. 13 - Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers von 9. und 10.
  • Nr. 14 - Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten/Lebenspartners von 9. und 10. (nur bei Konfessionsverschiedenheit)

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Kirchensteuerbeträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von SteuerGo automatisch in den Bereich der "Sonderausgaben" übernommen.

Kirchensteuer des Ehegatten lt. Lohnsteuerbescheinigung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung
Die bereits geleisteten Kirchensteuern für żony finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Alle Angaben zur Lohnsteuerbescheinigung können Sie im Bereich "Arbeitnehmer > Einnahmen" erfassen.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Kirchensteuern müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von SteuerGo automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Kirchensteuer aus Steuervorauszahlungen

Kirchensteuer aus Steuervorauszahlungen

Art der Aufwendung

Tragen Sie hier die Kirchensteuer ein, die Sie 2023 gezahlt haben (z. B. voraus-/ nachgezahlte Kirchensteuer und / oder Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen).

Kirchensteuerzahlungen, die Sie bereits im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung erfasst haben, geben Sie hier nicht noch einmal ein.

Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist, tragen Sie hier ebenfalls nicht ein.

Summe aller Kirchensteuerzahlungen und -erstattungen

Hier wird die Summe aller Kirchensteuerzahlungen und der erhaltenen Kirchensteuererstattungen ausgewiesen, die Sie entweder im Bereich der Lohnsteuerbescheinigungen oder auf dieser Seite angegeben haben.