Feldhilfe:
gezahlte Kirchensteuer
Tragen Sie hier die Kirchensteuer ein, die Sie 2023 gezahlt haben (z. B. voraus-/ nachgezahlte Kirchensteuer und / oder Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen).
Wichtig: Kirchensteuerzahlungen, die Sie bereits im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung erfasst haben, geben Sie hier nicht noch einmal ein. Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist, tragen Sie hier ebenfalls nicht ein.
Das „besondere Kirchgeld“ wird von dem kirchenangehörigen Ehepartner verlangt, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und somit keine Kirchensteuer vom Einkommen zahlen muss. In diesem Fall bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.