Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.
Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.
Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.
Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen
- Gartenpflege
- Hausreinigung
- Hauswartstätigkeiten
- Schornsteinfegergebühren
- Aufzugswartung.
Bescheinigung nach § 35a
Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung.
Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zudem die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, wenn diese von Ihnen beauftragt und in Ihrer Wohnung durchgeführt wurden.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend machen können, selbst wenn sie die Verträge nicht persönlich abgeschlossen haben (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20). Im Fall, dass das Finanzamt Nachweise verlangt, ist es ratsam, vom Vermieter eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 anzufordern.
Falls der Vermieter die Bescheinigung verweigert oder zusätzliche Nachweise verlangt, wie Kopien von Handwerkerrechnungen, kann auf das Recht auf Belegeinsicht verwiesen werden, das nach § 259 Abs. 1 BGB gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht. Der Mieter kann die Belege einsehen, fotografieren, scannen oder kopieren. Für preisgebundene Wohnraummietverhältnisse ermöglicht § 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen sogar die Anfertigung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung (BGH-Urteil vom 8.3.2006, VIII ZR 78/05).
Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetriebs sind nicht begünstigt.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, im Jahr von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung. Nicht ganz geklärt war lange Zeit die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Frage entschieden: Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 13.5.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).
Nach Auffassung des BFH sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen. Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.
Im ersten Fall ging es um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut worden war. Eine Steuerermäßigung für die Reparatur des Hoftores kommt nur insoweit in Betracht, als der Tischler die Arbeiten auf dem Grundstück und nicht in seiner Werkstatt erbracht hat (VI R 4/18).
Im zweiten Fall ging es um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür (Werkstatt- und Montagearbeiten). Für die Anfertigung und Verzinkung der Tür in der Werkstatt gibt's keine Steuervergünstigung, sondern nur anteilig für die Montagearbeiten im Haushalt (VI R 7/18).
Tipp
Achten Sie darauf, dass die Lohnkosten für die Leistung (Montage) vor Ort in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitslohn im Schätzungswege aufgeteilt werden. Nach Auffassung des BFH ist "eine Aufteilung der Arbeitskosten in einen nicht begünstigten 'Werkstattlohn' und in einen begünstigten 'vor-Ort-Lohn' tatsächlich möglich. Eine solche Aufteilung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, Schwarzarbeit zu bekämpfen" (VI R 4/18, VI R 7/18).
Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetriebs sind nicht begünstigt.
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?
Ja. Sie können die Rechnung für Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) und den Lohn für Ihre Haushaltshilfe gleichzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Sie können also zusätzlich zum Lohn für die Haushaltshilfe auch den Arbeitslohn für den Handwerker bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, maximal also 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.
Steuerlich begünstigt sind nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück. Begünstigt sind nicht nur Arbeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsangehörige erledigt werden könnten, sondern auch Arbeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können, z.B. Reparatur einer Waschmaschine. Wichtig ist nur, dass die Reparatur der Maschine in Ihrem Haushalt erfolgt.
Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten:
Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung als Ausgabenachweis geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, Sie dürfen diese den Arbeitskosten hinzurechnen.
Zwar ist es nicht erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Es besteht nach wie vor die Bedingung der Banküberweisung. Bar bezahlte Rechnungen werden nicht anerkannt.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte. Seit 2009 ist nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit und eine Pflegestufe (bis 2016) bzw. einen Pflegegrad (ab 2017) nachgewiesen werden.
Fehlende Bescheinigung 2023: Kein Problem!
Wenn Ihnen noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2023 Ihrer Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. Denn es ist zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Sie nehmen also die neueste Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2022 – und machen diese Kosten im Steuerjahr 2023 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2023 noch nicht vorliegt!
Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.
Tipp
Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof leider - gegen die großzügige Haltung des Fiskus - entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).
Einige Monate nach dem BFH-Urteil hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Dieses Mal ging es aber nicht um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege, also für die Unterbringung in einem Heim, sondern um die Kostenübernahme für eine ambulante Pflege. Das FG hatte hier wie folgt entschieden: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (BFH-Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Allerdings wurde damals explizit die Revision zugelassen. Und nunmehr liegt das positive Urteil des BFH vor.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt geurteilt: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).
Allerdings sorgt der BFH auch für eine Verkomplizierung, denn an seinem oben erwähnten Urteil aus dem Jahre 2019 hält er fest. Er unterscheidet zwischen der Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege (= weiterhin nicht abziehbar) und der Übernahme der Kosten für eine ambulante Pflege (= abziehbar), wobei es im zweiten Fall darauf ankommt, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat. Nur wenn der Zahlende, zumeist Tochter oder Sohn, vertraglich dazu verpflichtet ist, also auf eine eigene Schuld hin leistet, sind die Kosten abziehbar. Wird hin-gegen auf die Schuld des Betreuten, also Vater oder Mutter, hin gezahlt, weil diese(r) den Pflegevertrag abgeschlossen hat, liegt steuerlich unerheblicher Drittaufwand vor.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei
- der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
- der Reparatur von Haushaltsgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
- der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts)
Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selbst nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.
Müllabfuhrgebühren
Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Dies basiert auf einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).
Die Begründung dafür liegt darin, dass die Hauptleistung nicht innerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen erbracht wird. Die eigentliche Dienstleistung besteht nicht im Abholen des Mülls, sondern in seiner späteren Entsorgung und Verwertung. Das Leeren und der Transport des Mülls werden als unterstützende Tätigkeiten betrachtet. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Ansicht bestätigt (Urteil vom 24. Februar 2022, 6 K 1946/21 E). Eine eingereichte Revision wurde jedoch aus verfahrenstechnischen Gründen abgelehnt, nicht aus inhaltlichen Gründen. Dies bedeutet, dass die Frage immer noch nicht endgültig geklärt ist.
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Im Rahmen der Handwerkerleistungen sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung begünstigt. Dazu gehören z.B.
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
- Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
- Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -rohren,
- Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen durch Elektriker und Klempner,
- Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
- Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personal Computer),
- Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage),
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
- Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz, Feuerlöscher und -melder).
Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen – und zwar nur für Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten – sind bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr direkt von der Steuerschuld abziehbar.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Der Begriff der "Neubaumaßnahme" ist seit 2014 neu definiert: Nach neuer Rechtsauffassung gehören zu einer Neubaumaßnahme alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Das bedeutet: Steuerbegünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden, spielt dies keine Rolle mehr. Diese neue Definition gilt in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006.
Bisher galten als Neubaumaßnahmen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfielen, z. B. Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden war.
Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001).
Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich!
Seit dem 1. Januar 2022 sind Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden gilt eine Grenze von 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend betrieblich genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Einheit sind begünstigt.
Steuerfreistellungen haben Einschränkungen: Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, gemäß § 3c Abs. 1 EStG. Dies betrifft auch Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen, selbst wenn sie steuerfrei sind.
Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich
Ein Abzug nach § 35a EStG ist möglich, wenn es um Fotovoltaikanlagen im Zusammenhang mit dem Eigenheim geht. Dies basiert auf einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001).
Grundsätzlich können Kosten im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen Betriebsausgaben sein, aber sie werden nicht berücksichtigt. Ein Abzug nach § 35a EStG käme normalerweise nicht in Betracht. Allerdings erlaubt das BMF in dem genannten Schreiben die Steuerermäßigung, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen werden. Begünstigt sind Lohnanteile in Handwerkerrechnungen, Maschinen- und Fahrtkosten. Die Arbeiten müssen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ausgeführt werden.
Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich!
Wie werden Schornsteinfegergebühren berücksichtigt?
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen, die mit 20 % direkt von der Steuerschuld abziehbar sind, gehören auch die Gebühren für den Schornsteinfeger.
Aufgrund eines steuerzahlerfreundlichen BFH-Urteils akzeptieren die Finanzämter die Rechnung des Schornsteinfegers über die jährliche Kaminreinigung, die Kontrolle der Heizung (Abgasmessung) sowie die Abnahme eines Kamins oder Ofens, ohne nach diesen Tätigkeiten zu differenzieren. Der BFH hat nämlich entschieden, dass nicht nur Kehr-, Wartungs- und Reparaturarbeiten des Schornsteinfegers begünstigt sind, sondern dass auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt, für die eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren ist. Begünstigt sind sowohl die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage als auch vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr oder gar die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Was im Urteilsfall für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung galt, gilt gleichermaßen für die Überprüfung des Kamins und die Feuerstättenschau (BFH-Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13).
Wie werden Schornsteinfegergebühren berücksichtigt?
Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Berücksichtigt werden nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück (§ 35a Abs. 3 EStG).
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme: Bis 2014 gelten als Neubaumaßnahmen "alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen" (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140, Tz. 20). Dies betrifft Arbeiten für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden ist.
Seit 2014 ist der Begriff der "Neubaumaßnahme" neu definiert: Seitdem gehören zu einer Neubaumaßnahme "alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung" (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 21).
Was heißt "Fertigstellung"? Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Alle Arbeiten danach sind begünstigt. Also profitieren davon auch Bauherren, die in ihren Neubau zuerst einziehen und danach noch Arbeiten ausführen lassen.
Was heißt "Errichtung eines Haushalts"? Begünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden, spielt dies keine Rolle mehr. Falls durch die Baumaßnahmen der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig verbessert wird, so ist auch dies unschädlich für die Steuervergünstigung. Die neue Definition der "Neubaumaßnahme" gilt in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006 (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 57).
Auch "Herstellungsaufwand" begünstigt? Bei der Beurteilung der begünstigten Arbeiten spielt es keine Rolle, ob es sich dabei steuerlich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Letzteres ist der Fall, wenn etwas Neues, bisher Nichtvorhandenes geschaffen wird. Begünstigt ist daher beispielsweise auch der Arbeitslohn für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens und Kamins, das Anbringen einer Sonnenmarkise, die erstmalige Anlage eines Gartens, das Pflanzen einer Hecke, der Bau einer Grundstücksmauer.
Anders als bis 2013 sind seit 2014 auch Baumaßnahmen begünstigt, mit denen die Wohn- oder Nutzfläche erweitert wird - vorausgesetzt ein Haushalt ist vorhanden.
Begünstigt sind beispielsweise:
- Anbau eines Wintergartens: Vor 2014 abgelehnt, weil der Wintergarten unbeheizt zu 50 % und beheizt zu 100 % in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen wird (FG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2012, 4 K 1933/12).
- Einbau einer Dachgaube: Vor 2014 abgelehnt, weil sich dadurch die lichte Höhe auf über 2 m erhöht und so-mit die entsprechende Grundfläche um 50 Prozent vergrößert. Schädlich war eine Wohnflächenerweiterung von gerade mal 2,40 qm (FG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2012, 4 K 4361/08).
- Ausbau des Dachgeschosses oder des Keller.
- Anbringen einer Terrassenüberdachung.
- Aufstellen einer Fertiggarage.
Hinweis: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zuungunsten der Hauseigentümer entschieden, dass Handwerkerleistungen auch dann noch dem Neubau zuzuordnen sind, wenn diese zwar nach dem Einzug vorgenommen worden, aber bereits im Bauvertrag ausgewiesen worden sind: Beispiele: Außenputz- und Malerarbeiten, Verlegen eines Rollrasens, Errichtung einer Zaunanlage (Urteil vom 7.11.2017, 6 K 6199/16).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG für statische Berechnungen eines Statikers verweigert. Dies gilt auch dann, wenn die statische Berechnung für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).
Wichtiger Hinweis
Ab 2022 können Wartungskosten für kleine Fotovoltaikanlagen gemäß § 35a EStG geltend gemacht werden, auch wenn sie nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht, die dies ermöglicht (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001).
Grundsätzlich sind die Kosten im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen Betriebsausgaben, aber in diesem Fall werden sie nicht berücksichtigt. Daher wäre eine steuerliche Erleichterung nach § 35a EStG normalerweise nicht möglich. Aber das BMF erlaubt dies nun, vorausgesetzt, es liegen ordnungsgemäße Rechnungen vor und die Zahlungen wurden bargeldlos getätigt, d. h.. per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters oder Handwerkers. Die begünstigten Kosten umfassen die Lohnanteile in den Handwerkerrechnungen sowie Maschinen- und Fahrtkosten (jeweils inklusive Umsatzsteuer).
Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?
Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?
Kunden haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine richtige Rechnung. Dazu gehört auch, dass Handwerker auf der Rechnung der Lohnanteil gesondert ausweisen. Handelt es sich nämlich um Handwerkerleistungen, lassen sich damit Steuern sparen.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind neben den bereits erwähnten reinen Arbeitskosten ebenfalls die Kosten für Entsorgungen, die als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind (z. B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung des Bades), ferner in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Klebeband, Abdeckfolien, Schmiermittel). Nicht begünstigt sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren.
Der Anteil der Arbeitskosten muss sich anhand der Angaben in der Rechnung ermitteln lassen. Die Frage ist, ob der Kunde einen Rechtsanspruch hat, dass der Handwerker den Lohnanteil in der Rechnung gesondert ausweist.
Aktuell hat das Amtsgericht Mülheim entschieden, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf eine aufgeschlüsselte Rechnung mit gesondertem Ausweis des Lohnanteils haben. Denn nur so könnten sie Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd absetzen. Damit wäre auch dies einmal geklärt! (Amtsgericht Mülheim vom 30.7.2015, 12 C 1124/14).
Die Verpflichtung des Unternehmens ergibt sich aus § 242 BGB, den Vertragspartner nicht zu schädigen. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen der Rechnungsstellung ist es auch unerheblich, ob der Auftraggeber etwa den Rechnungsbetrag selbst beziffern kann. Solange das Unternehmen die Rechnung vorenthält, kann der Auftraggeber sogar die Bezahlung nach § 273 BGB zurückbehalten, da es sich bei dem privatrechtlichen Anspruch auf Rechnung um eine Nebenverpflichtung des Leistungserbringers gegenüber dem zahlenden Leistungsempfänger handelt.
Hinweis: Es gibt immer wieder Dienstleister, die eine Barzahlung verlangen. Und es gibt andererseits auch Auftraggeber, die eine Rechnung - möglicherweise in Unkenntnis des § 35a EStG - bar begleichen. In diesen Fällen wird das Finanzamt den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung versagen - da hilft kein Jammern und kein Klagen. AKTUELL hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt entschieden, dass der Auftraggeber dann in Höhe der entgangenen Steuerermäßigung auch keinen Erstattungsanspruch gegen den Dienstleister hat (Urteil vom 8.3.2021, 5 C 65/20).
Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der ein Umzugsunternehmen für einen privaten Umzug beauftragt und die Rechnung bar bezahlt hatte. Nachdem er keine Steuerermäßigung erhalten hatte, verlangte er insoweit eine Erstattung vom Umzugsunternehmen. Doch nach Ansicht des Gerichts hat der Unternehmer weder eine Pflicht, seinen Kunden zur unbaren Zahlung anzuhalten noch müsse er ihn über steuerliche Folgen aufklären. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung müsse sich der Auftraggeber schon selbst um seine steuerlichen Belange kümmern (Quelle: Trinks, NWB Expertenblog, "Handwerker & Co. haftbar für Steuerschaden durch Barzahlung?").
Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?
Sind auch Vorarbeiten im Handwerksbetrieb begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, im Jahr von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung. Nicht ganz geklärt war lange Zeit die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Frage entschieden: Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 13.5.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).
Nach Auffassung des BFH sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen.
Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.
Im ersten Fall ging es um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut worden war. Eine Steuerermäßigung für die Reparatur des Hoftores kommt nur insoweit in Betracht, als der Tischler die Arbeiten auf dem Grundstück und nicht in seiner Werkstatt erbracht hat (VI R 4/18).
Im zweiten Fall ging es um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür (Werkstatt- und Montagearbeiten). Für die Anfertigung und Verzinkung der Tür in der Werkstatt gibt's keine Steuervergünstigung, sondern nur anteilig für die Montagearbeiten im Haushalt (VI R 7/18).
Tipp
Achten Sie darauf, dass die Lohnkosten für die Leistung (Montage) vor Ort in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitslohn im Schätzungswege aufgeteilt werden. Nach Auffassung des BFH ist "eine Aufteilung der Arbeitskosten in einen nicht begünstigten 'Werkstattlohn' und in einen begünstigten 'vor-Ort-Lohn' tatsächlich möglich. Eine solche Aufteilung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, Schwarzarbeit zu bekämpfen" (VI R 4/18, VI R 7/18).
Sind auch Vorarbeiten im Handwerksbetrieb begünstigt?
Ist der Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.
Der Steuerabzug wird allerdings nur gewährt für Arbeiten an und in der selbst genutzten Wohnung. Während der Fiskus nur Maßnahmen innerhalb der Grundstücksgrenzen begünstigen will, sieht der Bundesfinanzhof die erforderliche Verbindung zum Haushalt auch dann noch als gegeben an, wenn die Maßnahme die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Der von § 35a EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird (BFH-Urteil vom 21.2.2018, VI R 18/16).
Zu unterscheiden ist also, ob das öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetz erstmals geschaffen oder erneuert wird (= nicht steuerbegünstigt) oder ob das Eigenheim an das öffentliche Sammelnetz angeschlossen wird (= steuerbegünstigt). Der eigentliche Grundstücksanschluss an das öffentliche Sammelnetz beginnt an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und endet mit dem Grundstücksanschlussschacht an der Grundstücksgrenze. Anders als der Haus- oder Grundstücksanschluss ist das öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetz nicht mehr zum Haushalt i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG zu zählen.
Höchstrichterlich noch nicht entschieden war die Frage, ob auch Anliegerbeiträge für eine Gemeindestraße oder für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung begünstigt sein können. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Anliegerbeiträge für den Ausbau einer öffentlichen Straße keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen und deshalb nicht gemäß § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt sind (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 50/17).
Der Fall: Ein Ehepaar hatte für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück einen Beitrag an die Gemeinde zu zahlen und wollte einen Teil davon als steuerbegünstigte Handwerkerleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Die Eheleute machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der BFH für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung notwendig sei.
Nach Auffassung des BFH sind die Arbeiten an der Straße - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Der allgemeine Straßenbau ist nicht mehr als eine im Haushalt erbrachte Handwerkerleistung anzusehen. Denn auch Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich.
Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Dies dient lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führt insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.
Hinweis
Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist.
Kürzlich hat das BMF verfügt (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):
Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Diese Haltung entspricht dem BFH-Urteil vom 28.4.2020 (VI R 50/17).
Ist der Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage begünstigt?
Sind auch Anliegerbeiträge steuerbegünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung bzw. "im Haushalt" sowie auf dem Grundstück. Sind aber auch Anliegerbeiträge für eine Straßenerneuerung begünstigt?
Folglich möchte die Finanzverwaltung die Steuervergünstigung für Hausanschlüsse (Fernsehen, Internet), Zu- und Ableitungen (Strom, Gas, Wasser), Abflussrohrreinigung, Abwasserentsorgung, Laubentfernung, Außenanlagen, Pflasterarbeiten usw. nur innerhalb der Grundstücksgrenze gewähren und lehnt sie für Maßnahmen außerhalb des Grundstücks ab (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 15, Anlage 1).
Aber der Bundesfinanzhof hat gegen den Fiskus entschieden, dass der Steuervorteil nicht auf Leistungen beschränkt ist, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Die erforderliche Verbindung zum Haushalt sei auch dann noch gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient. Nach Auffassung der BFH-Richter sind nicht nur Handwerkerleistungen begünstigt, die "in" einem Haushalt erbracht werden, sondern auch solche, die "für" den Haushalt erbracht werden.
Denn der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts - anders als der Fiskus meint - nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr können auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).
Höchstrichterlich noch nicht entschieden war die Frage, ob auch Anliegerbeiträge für eine Gemeindestraße oder für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung begünstigt sein können. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof leider entschieden, dass Anliegerbeiträge für den Ausbau einer öffentlichen Straße keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen und deshalb nicht gemäß § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt sind (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 50/17).
Der Fall: Ein Ehepaar hatte für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück einen Beitrag an die Gemeinde zu zahlen und wollte einen Teil davon als steuerbegünstigte Handwerkerleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Die Eheleute machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der BFH für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung notwendig sei.
Nach Auffassung des BFH sind die Arbeiten an der Straße - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Der allgemeine Straßenbau ist nicht mehr als eine im Haushalt erbrachte Handwerkerleistung anzusehen. Denn auch Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich.
Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Dies dient lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führt insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.
Kürzlich hat das BMF verfügt (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):
Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Diese Haltung entspricht dem BFH-Urteil vom 28.4.2020 (VI R 50/17).
Sind auch Anliegerbeiträge steuerbegünstigt?