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Sonstige Einkünfte

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Sonstige Einkünfte

Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?

Negative Einkünfte oder Verluste aus Leistungen können im selben Jahr mit Gewinnen gleichartiger Einkünfte gegengerechnet werden. Gleichzeitig muss deutlich sein, dass Sie mit den sonstigen Leistungen auch einen Überschuss erzielen könnten. Ansonsten werden die Verluste aus den Leistungen nicht anerkannt, Sie müssen die Einnahmen aber auch nicht versteuern.

Tipp: Wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind, können sie ins Vorjahr übertragen werden und mit den dort erzielten gleichartigen Gewinnen gegengerechnet werden. Sie können die Verluste auch für das Folgejahr vortragen und mit den dann vermutlich erzielten Überschüssen gegenrechnen. Durch den Rück- oder Vortrag der Verluste mindern Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen im entsprechenden Jahr.

(2014): Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?

Feldhilfen

Haben Sie Einkünfte aus sonstigen Leistungen erhalten?

Zu den sonstigen Leistungen gehören z.B. gelegentliche Vermittlungen und die Vermietung von beweglichen Gegenständen.

Wenn die sontogen Einkünfte unter 256 Euro liegen, bleiben deise sogar steuerfrei. Betragen die Einkünfte dagegen 256 Euro oder mehr, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig.

Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören.

Beispiel: Das eigene Motorboot wird im Sommer ab und zu "verchartert".

Haben Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten?

Wenn sie Bezüge als Abgeordneter erhalten haben, können Sie diese hier eingeben. Hierzu gehören unter anderem

  • Entschädigungen
  • Amtszulagen
  • Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen
  • Übergangsgelder
  • Überbrückungsgelder und
  • Sterbegelder

, die Ihnen als Landtagsabgeordneter auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder, als Bundestagsabgeordneter auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder als Abgeordneter des Europäischen Parlamentes auf Grund des Europaabgeordnetengesetzes auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt wurden.

Haben Sie andere wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erhalten?

Hier können Sie wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erfassen.

Wiederkehrende Bezüge

Erfassen Sie hier nur wiederkehrende Bezüge, die voll steuerpflichtig. Folgende wiederkehrende Bezüge sind hier nicht anzugeben:

  • Leibrenten sind im Dialog »Renteneinkünfte« zu erfassen.
  • Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, es sei denn, sie unterliegen dem sogenannten "Realsplitting".
  • Dauernde Lasten, die für eine vollentgeltliche Veräußerung von Privatvermögen gezahlt werden, sind im Breich "Einkünfte aus Kapitalvermögen" zu erfassen.

Unterhaltsleistungen

Einkünfte aus Unterhaltsleistungen sind nur steuerpflichtig, wenn der Unterhalt vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner gezahlt wird und
Sie dem sog. "Realsplitting" zugestimmt haben (Zustimmung auf der Anlage U).

Erhaltene Unterhaltsleistungen sind maximal bis zu einem Betrag von 13.805 Euro zzgl. übernommener Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerpflichtig.
Der geschiedene oder getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner kann die Zahlungen dann seinerseits als Sonderausgaben abziehen.

Haben Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen oder Verlustzuweisungsgesellschaften erzielt?

Wenn Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen oder Verlustzuweisungsgesellschaften erzielt haben, können Sie dieses hier erfassen.

Hinweis: Die eingetragenen Werte werden in der Berechnung der vorausstichtlichen Steuererstattung nicht berücksichtigt!

Haben Sie Private Veräußerungsgeschäfte getätigt

Wenn Sie private Veräußerungsgeschäfte getätigt haben, können Sie diese hier erfassen.