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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Berufsausbildung Ehefrau



Welche Ausgaben für eine Berufsausbildung kann ich absetzen?

Wer eine Berufsausbildung macht, kann folgende Ausgaben als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung angeben:
- Kosten für Lern- und Arbeitsmittel, wie Fachbücher, Schreibmaterial, Bürobedarf, Kopien, Taschenrechner, Schreibtisch, Bücherregal usw.
- Teilnahmegebühren, wie beispielsweise Kurs-, Lehrgangs-, Studien-, Schul-, Zulassungs- und Prüfungsgebühren
- Kosten für Studienreisen, Exkursionen oder Klassenfahrten
- Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte mit einer Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer, auch Fahrten zu privaten Lerngemeinschaften
- Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung, wenn Sie eine eigene Wohnung am Ausbildungsort haben.
- Zinsen zur Tilgung eines Ausbildungsdarlehens, jeweils im Jahr der Zahlung
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
- Kosten für Telefon und Internet, wenn es für die Berufsausbildung genutzt wird

Tipp: Wer einen Computer für die Ausbildung nutzt, kann die anteilige Jahres-Abschreibung (pro Jahr ein Drittel der Anschaffungskosten) für die Dauer der Ausbildung abziehen.

Wenn Sie zur Förderung der Berufsausbildung steuerfreie Bezüge beispielsweise BAföG erhalten, werden die Aufwendungen um diese Zahlung gekürzt. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um Zuschüsse zu Ihren Ausbildungskosten handelt, die Sie nicht zurückzahlen müssen, Zuschüsse für den Lebensunterhalt müssen nicht angerechnet werden. Erhalten Sie hingegen ein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen, müssen Sie dieses nicht von Ihren Ausbildungskosten abziehen.

(2009): Welche Ausgaben für eine Berufsausbildung kann ich absetzen?



Wie kann ich Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen?

Die Ausgaben für eine Berufsausbildung können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das heißt, diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit natürlich auch Ihre Steuerlast. So können Sie möglicherweise aus Ihrer im Laufe des Jahres vorausgezahlten Steuer eine Rückzahlung erhalten. Oder eine mögliche Nachzahlung verringert sich für Sie.

Findet Ihre Ausbildung jedoch im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsdienstverhältnisses, z.B. einer Lehre, statt, gilt eine andere Regelung: In diesem Fall können Sie die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, weil die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis steuerpflichtig sind. Ob eine Bildungsmaßnahme als Fortbildung oder als Ausbildung gilt, macht steuerlich einen großen Unterschied.
Bei einer Fortbildung sind die Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar. Bei einer Ausbildung können Sie die Kosten nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben absetzen.
Geht es bei einer Ausbildung oder einem Studium lediglich um Allgemeinbildung oder ein Hobby, sind die Kosten gar nicht absetzbar.

Bei zusammen veranlagten Eheleuten ist es unerheblich, wer von beiden die Kosten für die Ausbildung eines der Ehepartner gezahlt hat. Wenn sich beide Ehepartner in einer Ausbildung befinden, kann jeder seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro angeben. Hierzu muss allerdings jeder Partner seine Kosten einzeln auflisten. Ein Ehepaar kann also maximal 8.000 Euro der Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen.
Allerdings kann ein Ehepartner nicht einen Teil seines Höchstbetrages auf den anderen übertragen, wenn er diesen nicht voll ausschöpft.

Tipp: Wenn Ihre Ausgaben für eine Ausbildung im Jahr bei mehr als 4.000 Euro liegen, sollten Sie versuchen, die Kosten für eine Ausbildung als Werbungskosten anzugeben, weil dies eine unbegrenzte Steuererstattung ermöglicht. Also achten Sie darauf, ob auf Ihre Ausbildung die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug zutreffen, das ist bei einem Zweitstudium immer der Fall.

(2009): Wie kann ich Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen?



Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?

Zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten wird seit Januar 2004 wie folgt unterschieden:
Ausbildungskosten sind nur die Aufwendungen für die erste berufliche Ausbildung und für ein Erststudium. Diese Kosten können Sie als Sonderausgaben absetzen. Hierzu gibt es den Höchstbetrag von 4.000 Euro. Bei zusammenveranlagten Eheleuten kann jeder Partner den Höchstbetrag für sich beanspruchen, jedoch keine Restbeträge auf den Partner übertragen, wenn beide eine Ausbildung machen. Insgesamt kann das Ehepaar also bis zu 8.000 Euro der Ausbildungskosten absetzen. Das mindert das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerlast.

Fortbildungskosten sind Kosten für alle Bildungsmaßnahmen, die nach der ersten beruflichen Ausbildung oder nach dem Abschluss des ersten Studiums getätigt werden. Das betrifft auch eine Umschulung zu einem anderen Beruf, Bildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf, Weiterbildungen im nicht ausgeübten Beruf oder ein Zweitstudium. Solche Kosten können Sie komplett als Werbungskosten absetzen. Wichtig ist jedoch, dass die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Beruf stehen und Sie die Fortbildung nutzen wollen um Einkünfte zu erzielen.

Erst- oder Zweitstudium?
Die Kosten für das Erststudium können Sie aufgrund der gesetzlichen Regelung seit 2004 als Sonderausgaben nur begrenzt absetzen. Beim Zweitstudium sind die Kosten hingegen immer als Werbungskosten voll absetzbar - vorausgesetzt, es sollen auch Einkünfte erzielt werden. Das Zweit-Studium darf also nicht als Hobby betrieben werden, wie es z.B. manche Rentner machen.

Tipp: Sie können Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung ansetzen. Wenn Sie also ein Student ohne zu versteuerndes Einkommen sind, haben Sie gar nichts von einem Sonderausgabenabzug. Machen Sie die Ausbildungskosten hingegen als Werbungskosten geltend, können Sie diesen finanziellen Verlust auch nach dem Studium als Verlustvortrag in die Jahre hinüberziehen, in denen Sie ein zu versteuerndes Einkommen haben. Sie müssen diese Werbungskosten dann als vorweggenommene Werbungskosten gelten machen.

Beispiel
Herr A und Frau B sind Studenten. Herr A hat bereits ein Studium abgeschlossen, Frau B nicht. Beide haben im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, jedoch 4.500 Euro an Ausbildungskosten. Im Folgejahr haben beide eine ähnlich bezahlte Arbeitsstelle.
Da Frau B ein Erststudium absolviert hat, kann sie die Kosten hierfür nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Sonderausgaben geltend machen. Ohne zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr, hat sie jedoch keinen Steuervorteil.
Herr A hat ein Zweitstudium absolviert. Er kann die Ausbildungskosten in einer Steuererklärung für das betreffende Jahr als Werbungskosten angeben und erzielt damit einen Verlust. Diesen Verlust kann er auch noch in dem Jahr nach seinem Studium geltend machen, in dem er über ein zu versteuerndes Einkommen verfügt. Im ersten Jahr nach dem Studium zahlt Herr A somit, bei gleichem Arbeitslohn, weniger Steuern als Frau B.

(2009): Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?



Was zählt als berufliche Ausbildung?

Als berufliche Ausbildung, für die Sie Sonderausgaben geltend machen können, gilt beispielsweise die allgemeine Schulausbildung (z.B. mittlere Reife, Abitur), die erste Berufsausbildung (ausgenommen im Rahmen eines Dienstverhältnisses wie die klassische Lehre) oder ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule.
Ein Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule ist allerdings nur begrenzt unter den Sonderausgaben anzurechnen, weil Sie dort eher Allgemeinwissen vermittelt bekommen. Holen Sie jedoch auf einem Abendgymnasium das Abitur nach, um sich auf eine besser bezahlte Stelle zu bewerben, handelt es sich bei den schulischen Kosten um Sonderausgaben.

Nur die Kosten einer ersten Berufsausbildung sind begrenzt abziehbare Sonderausgaben. Jede weitere Ausbildung ist eine Fortbildung, die Sie unbegrenzt als Werbungskosten abziehen können. „Erstmalig“ bedeutet, dass der Ausbildung keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen sein darf.

Sind Sie bereits ohne eine abgeschlossene Ausbildung tätig und holen eine solche Qualifikation nach, ist dies also ebenfalls eine erstmalige Berufsausbildung, die unter den Sonderausgaben eingetragen werden muss. Die Berufsausbildung muss ein öffentlich-rechtlicher Ausbildungsgang sein, der durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Dem Auszubildenden müssen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, mit denen er einen Beruf aufnehmen kann.

Nicht als Berufsausbildung akzeptiert wird hingegen, wenn Sie der Bildungsmaßnahme nur aus Interesse an der Allgemeinbildung oder zum Hobby nachgehen. Wenn Sie sich beispielsweise zum Übungsleiter ausbilden lassen um in einem Sportverein gegen Geld zu unterrichten oder wenn Sie als Zahntechniker einen Fotokurs belegen, gilt dies nicht als Fortbildung.

(2009): Was zählt als berufliche Ausbildung?



Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?

Hunderttausende Arbeitnehmer dürfen sich über eine satte Steuerrückzahlung freuen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 die strengeren Regeln über die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers gekippt. Die Neuregelung aus dem Jahr 2007, die insbesondere Lehrer benachteiligte, verstoße gegen das Grundgesetz, so die Begründung.

Mit dem Steueränderungsgesetz hat die Große Koalition die Abzugsmöglichkeit eines Arbeitszimmers zum 1. Januar 2007 eingeschränkt. Steuerzahler konnten seitdem ihr Arbeitszimmer nur noch steuerlich geltend machen, wenn das Zimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung war.
Da Lehrer beispielsweise aber ihren Arbeitsmittelpunkt in der Schule haben, konnten sie die Kosten für das Arbeitszimmer nicht mehr absetzen. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und fordert nun ein neues Gesetz.

Häusliches Arbeitszimmer und kein Schreibtisch vom Arbeitgeber
Jeder Arbeitnehmer kann sein häusliches Arbeitszimmer jetzt wieder geltend machen, wenn der Arbeitgeber ihm für eine Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Ein Beispiel: Viele Lehrer bereiten in ihrem häuslichen Arbeitszimmer den Unterricht vor oder korrigieren Klausuren, weil sie in der Schule kein Arbeitszimmer haben.

Wichtig: Nicht nur Lehrer profitieren von der Entscheidung der Karlsruher Richter. Auch Arbeitnehmer wie Handelsvertreter oder Architekten können ihr privates Arbeitszimmer wieder leichter absetzen.
Das gilt auch für alle, die sich in der Berufsausbildung oder einem Studium befinden und die im heimischen Arbeitszimmer den Unterrichtsstoff aufarbeiten oder sich auf Prüfungen vorbereiten. Sie können ihr Arbeitszimmer anteilig als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben.

(2009): Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?



Arbeitszimmer: Was kann ich absetzen?

Ob Miete, Nebenkosten oder Kosten für die Reinigung - die anfallenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kann man in seiner Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Die Kosten für Arbeitsmittel wie Computer oder Schreibtisch spielen dabei keine Rolle. Arbeitsmittel können Arbeitnehmer wie gewohnt als Werbungskosten und Selbständige als Betriebsausgaben in die Steuererklärung eintragen. Für Auszubildende und Erststudenten gilt auch hier: Arbeitsmittel als Sonderausgaben absetzen, in der Fortbildung oder dem Zweitstudium als Werbungskosten.

Wer sich in der Ausbildung befindet, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer als Sonderausgaben geltend machen, bei einer Fortbildung und einem Zweitstudium als Werbungskosten. Je nach Größe des Arbeitszimmers können Sie den betreffenden Anteil Ihrer Miete und der Nebenkosten mit zu Ihren Ausbildungskosten rechnen.

Beispiel: Bei einem Arbeitszimmer von 25 Quadratmetern in einer 100 Quadratmeter-Wohnung können Sie ein Viertel der Miete und der Nebenkosten in der Steuererklärung angeben.

(2009): Arbeitszimmer: Was kann ich absetzen?



Unsichere Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben

Ein Erststudium liegt bisher vor, wenn diesem kein anderes Studium vorangegangen ist, das mit einem berufsqualifizierenden Abschluss geendet hat. Laut Finanzverwaltung ist es unerheblich, ob Sie Ihr Erststudium direkt nach dem Abitur, nach einer Lehre oder berufsbegleitend absolvieren: Die Kosten (z.B. Studiengebühren) sind seit 2004 nur noch als Sonderausgaben abziehbar.

Es gibt jedoch eine neue Rechtsprechung zum Begriff „Erststudium“:
Der Bundesfinanzhof(BFH) hat am 18.06.2009 (VI R 14/07) entschieden, dass die durch das Erststudium veranlassten Kosten unbegrenzt als Werbungskosten behandelt werden müssen, wenn dem Studium eine berufliche Ausbildung vorausgegangen ist. Diese Begründung gab es auch für vier andere Urteile (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07). Hierzu ist allerdings noch die Umsetzung durch die Finanzverwaltung abzuwarten. Für das klassische Erststudium direkt nach dem Schulabschluss gibt es hingegen noch keine Klärung der steuerlichen Behandlung, hierzu gibt es ein Verfahren am Finanzgericht Niedersachsen (Az. 1 K 405/05). Bisher können Sie dieses Studium also nur als Sonderausgaben bis zur Höchstgrenze absetzen.

Tipp: Es ist also fraglich, ob die Regelung der Ausbildungskosten von 2004 Bestand hat. So können Sie als Steuerzahler mit einer abgeschlossenen Erstausbildung unter Berufung auf die neue Rechtsprechung Ihre Kosten für ein Studium als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung eintragen – und zwar ohne Begrenzung auf 4.000 Euro im Jahr. Wenn Sie unter 4.000 Euro bleiben, können Sie die Ausbildungskosten für die erste Ausbildung in jedem Fall als Sonderausgaben eintragen.

(2009): Unsichere Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben