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SteuerGo FAQs

 


Berücksichtigungsgründe

 



Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?

Seit 2012 gibt es eine neue Rechtslage zum Kindergeld bei verheirateten Kindern. Jetzt werden nämlich volljährige Kinder bis 25 Jahre, die eine Berufsausbildung absolvieren, einen Freiwilligendienst leisten, eine Übergangszeit durchlaufen oder eine Wartezeit überbrücken, steuerlich berücksichtigt, ohne dass es auf die Höhe ihres Einkommens ankommt.

Falls nun das Kind verheiratet ist und der Ehegatte gut verdient, haben die Familienkassen den Eltern zumindest früher das Kindergeld verweigert. Anspruch bestehe grundsätzlich nur bis zur Heirat des Kindes. Ab der Eheschließung seien nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehegatte des Kindes. So sah es die damalige "Dienstanweisung Kindergeld" vor (DA 31.2.2, BStBl. 2012 I S. 746).

Aber der Bundesfinanzhof hat zur großen Freude von unzähligen Eltern entschieden, dass die Verheiratung des Kindes ihren Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nicht hindert. Eltern haben auch für ein verheiratetes Kind, das in Berufsausbildung und noch keine 25 Jahre alt ist, Anspruch auf Kindergeld, ohne dass es auf das Einkommen des Ehegatten oder auf die Ausbildungsvergütung des Kindes ankommt. Es ist nicht erforderlich, dass eine "typische Unterhaltssituation" vorliegt, und auch ein Mangelfall muss nicht mehr vorliegen (BFH-Urteil vom 17.10.2013, III R 22/13, BStBl. 2014 II S. 257).

Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?



Was gilt beim Referendariat bezüglich Kindergeld und Steuerabzug?

Bisher kennen wir die Begriffe Erstausbildung und Zweitausbildung - mit gleichen Voraussetzungen, aber jeweils unterschiedlichen Auswirkungen für das Kindergeld und den Werbungskostenabzug:

(1)  Kindergeld bei den Eltern: Während der Erstausbildung werden Kindergeld und Steuerfreibeträge ohne Einschränkung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt. Für die Zweitausbildung gibt’s die Vergünstigungen jedoch nur dann, wenn das Kind neben dem Studium sowie in der Wartezeit oder Übergangszeit keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausübt, oder wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

(2)  Steuerabzug beim Kind: Kosten für die Erstausbildung kann das Kind nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen, falls diese außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre) stattfindet. Für weitere Bildungsmaßnahmen nach dem ersten Berufsabschluss sind die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird, gilt als berufsqualifizierender Studienabschluss. Daher ist z. B. mit dem ersten juristischen Staatsexamen die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen.

Nach bisheriger Rechtslage galt das Referendariat als Zweitausbildung, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wurde.

Das bedeutet: Während des Referendariats bestand für die Eltern seit 2012 ein Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, weil die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wird und weil es auf die Höhe des Kindeseinkommens nicht mehr ankommt. Das Kind selbst konnte seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Aber seit 2015 ist ein Referendariat, das in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen aufgenommen wird, noch Teil der Erstausbildung. Das bedeutet: Jetzt besteht der Kindergeldanspruch für die Eltern, ohne zu prüfen, ob das Referendariat ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine Erwerbstätigkeit darstellt. Das Kind kann wie bisher seine beruflichen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, Tz. 18).

Was gilt beim Referendariat bezüglich Kindergeld und Steuerabzug?



Wann bekomme ich für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?

Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht hat.

Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Ansonsten gibt es Kindergeld für volljährige Kinder nur, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule. Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter.

Das Gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht. Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem Minijob (bis 450 Euro; ab 1.10.2022: 520 Euro) nachgehen.

Auf die Einkommensprüfung wird bei volljährigen Kindern verzichtet. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern deren Einkommen völlig unbeachtlich ist. Die Familienkassen und Finanzämter prüfen nicht mehr, welche Einkünfte und Bezüge das Kind in welcher Höhe erzielt hat, sondern ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall der Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Kinder während einer zweiten Berufsausbildung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie

  • keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgehen,
  • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
  • allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) wahrnehmen.
Dienstanweisung Kindergeld

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die "Dienstanweisung Kindergeld" aktualisiert, die von den Familienkassen zur Prüfung des Kindergeldanspruchs verwendet wird. Danach gelten die folgenden Regeln:

  • Während einer vorübergehenden Erkrankung bleibt der Kindergeldanspruch erhalten, solange das Ausbildungsverhältnis rechtlich besteht und Ausbildungsmaßnahmen aufgrund der Erkrankung ausfallen.
  • Erkrankungen gelten als vorübergehend, wenn sie in der Regel nicht länger als sechs Monate dauern.
  • Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich, um die Dauer der Erkrankung nachzuweisen. Bei länger andauernden Erkrankungen oder Behinderungen kann eine Berücksichtigung als "behindertes Kind" in Betracht gezogen werden.
  • Studierende können während krankheitsbedingter Beurlaubung oder Befreiung von der Belegpflicht berücksichtigt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
  • Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und Unterbrechungen aufgrund unzulässiger Tätigkeiten werden nicht als anspruchsschädlich angesehen.
  • Unterbrechungen aufgrund von Kindesbetreuung, wie Elternzeit, werden nicht berücksichtigt.

Wichtig: Wenn Ihr Kind längerfristig erkrankt ist, sollten Sie Kontakt mit der Familienkasse aufnehmen. Sie müssen glaubhaft machen, dass die Ausbildung fortgesetzt werden kann und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.

 

Wann bekomme ich für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?



Besteht Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert?

Wenn Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten, werden sie weiterhin steuerlich berücksichtigt.

Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und der andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

  • Das freiwillige Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes kann auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
  • Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm "Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.
  • Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" oder einen Freiwilligendienst "aller Generationen" ableistet.

Wichtig: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das

Besteht Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert?



Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?

Für volljährige Kinder unter 25 Jahren erhalten Sie weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn sich Ihr Kind in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Für jeden Monat wird einzeln geprüft, ob bei Ihrem Kind eine Berufsausbildung vorliegt.

Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Grundlage für den angestrebten Beruf sind.

Als Ausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule. Kindergeld gibt es auch während einer praktischen Ausbildung, etwa Lehre oder Fernlehrgang. Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zur Berufsausbildung. Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst. „Work and Travel“-Programme werden üblicherweise nicht berücksichtigt.

Eine praktische Ausbildung oder ein Hochschulstudium endet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. In diesem Monat haben Sie letztmalig Anspruch auf Kindergeld. Wenn Ihr Kind die Ausbildung abbricht oder nach den Prüfungen aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse eine Tätigkeit in Vollzeit annimmt, fällt der Anspruch sofort weg.

Tipp

Auch wenn Ihr Kind neben dem Studium in Vollzeit arbeitet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind den Studienabschluss ernsthaft anstrebt. Für Kinder, die den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, besteht der Anspruch ebenfalls.

Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?



Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?

Viele Kinder durchlaufen mehrere Ausbildungen, ehe sie ihr Berufsziel erreicht haben, z.B. Banklehre und anschließendes Studium, Handwerkerlehre und anschließende Technikerschule oder Fachoberschule, Handwerkerlehre und Fachoberschule und Fachhochschule.

Nach bisheriger Rechtslage wurde der erste Berufsabschluss (Lehre) als Erstausbildung angesehen und das anschließende Studium als Zweitausbildung gewertet. Die Aufwendungen für die Erstausbildung sind begrenzt als Sonderausgaben (sofern außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses) und für die Zweitausbildung unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.

Für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausgeübt wird.

Nach neuer Rechtslage kann nach Abschluss der ersten Ausbildung eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung gelten, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat (sog. mehraktige Ausbildung). Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14; BMF-Schreiben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226).

Bedeutung der mehraktigen Berufsausbildung:

  • Für die Eltern ist vorteilhaft, dass eine Berufsausbildung möglichst lange als Erstausbildung beurteilt wird. Denn dann besteht Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kind in dieser Zeit - einschließlich der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz sowie einer Übergangszeit - eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
  • Für das Kind ist vorteilhaft, dass es nach dem ersten Berufsabschluss ab 2015 seine Kosten für die weiterführende Ausbildung in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen kann (§ 9 Abs. 6 EStG).
Tipp

Auch wenn mit der "mehraktigen Ausbildung" der Begriff der Erstausbildung für Zwecke des Kindergelds und Kinderfreibetrags ganz erheblich ausgeweitet wird, so bleibt der Begriff der "richtigen" Erstausbildung für Zwecke des Werbungskostenabzugs unberührt. Hier liegt ab 2015 eine Erstausbildung vor, wenn die Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Während der danach folgenden Zweitausbildung können die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, und ein Verlust kann auf das jeweils folgende Jahr vorgetragen werden.

Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich klargestellt, dass die kindergeldrechtliche Rechtsprechung (ab 2015) anzuwenden ist und es dabei unerheblich ist, ob die Berufsausbildung bzw. das Studium die besonderen Voraussetzungen für eine Erstausbildung gemäß § 9 Abs. 6 EStG erfüllen. Folglich wird der Gleichklang der "Erstausbildung" beim Kindergeld und beim Werbungskostenabzug durchbrochen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226, Tz. 12d).

 

Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2014 entschieden, dass eine Berufsausbildung im dualen Studium eine einheitliche Erstausbildung darstellt, auch wenn die praktische Ausbildung (Lehre) früher beendet wird als das Studium (Bachelor). Da es sich insoweit um eine Erstausbildung handelt, ist es für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Wochenstunden arbeitet (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 52/13).

Beispiel

Hans beendet im Februar 2012 eine Ausbildung zum Elektroniker (Lehre) und bewirbt sich sofort um einen Platz an der Fachoberschule für Technik. Der Besuch dieser Schule ist Voraussetzung für ein Studium an einer Fachhochschule. Er strebt nämlich den Abschluss als Elektrotechniker oder Elektroingenieur an. Die Fachoberschule besucht er ab August 2012.

In der Zwischenzeit von März bis Juli 2012 arbeitet er in Vollzeit in seinem erlernten Beruf zum üblichen Gehalt. Diese Zwischenzeit gilt als Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz und ist ebenfalls kindergeldbegünstigt. Im Oktober 2013 nimmt er das Studium an der Fachhochschule auf. Die Familienkasse verweigert das Kindergeld für die Wartezeit wegen der Erwerbstätigkeit.

Der BFH sieht hier eine "mehraktige Berufsausbildung" (Lehre - Fachoberschule - Fachhochschule), die insgesamt eine einheitliche Erstausbildung darstellt. Der erste berufsqualifizierende Abschluss der Lehre stellt noch keine Erstausbildung dar. Die weiteren Ausbildungsmaßnahmen sind Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs. Sie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme und wurden auch innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs durchgeführt.

 

Doch als wäre die Sache nicht schon kompliziert genug:

Aktuell hat der BFH mit einer ganzen Batterie von Urteilen zu weiteren Sachverhalten Stellung genommen und seine Sichtweise präzisiert - aber leider auch verkompliziert. Letztlich kann festgehalten werden, dass immer dann, wenn ein weiterführendes Studium oder eine weiterführende Ausbildung "nur neben dem Beruf" ausgeübt werden, das Kindergeld versagt wird. Unschädlich sind hingegen Nebenjobs (BFH-Urteile vom 11.12.2018, III R 22/18, III R 2/18, III R 32/17, III R 47/17). Die Sachverhalte, bei denen die Familienkasse jeweils das Kindergeld für die weiterführende Ausbildung versagte, waren unter anderem:

Fall 1: Der Sohn durchlief zunächst eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Danach war er in Vollzeit bei der Bank tätig, bei der er die Ausbildung absolviert hatte. Wenige Monate nach Ende der "Erstausbildung" nahm der Sohn an einer zweijährigen berufsbegleitenden Weiterbildung zum Bankfachwirt teil. Der BFH hat zwar nicht endgültig entschieden, aber doch zu erkennen gegeben, dass er das Kindergeld nicht gewähren wird, weil die Ausbildung zum Bankfachwirt wohl eher als berufsbegleitende Weiterbildung zu werten ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Fall 2: Die Tochter absolvierte zunächst eine Lehre zur Bankkauffrau. Bereits kurz nach dem Ende der Ausbildung begann sie ein Studium an einem Berufskolleg mit der Fachrichtung Absatzwirtschaft. Das staatlich anerkannte Studium mit dem Abschluss "Staatlich geprüfte Betriebswirtin" erfolgte in Teilzeitform. Zeitgleich war die Tochter zunächst bei der Bank und etwas später bei einem Autohaus beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug jeweils 40 Stunden. Auch hier hat der BFH nicht abschließend entschieden. Die Vorinstanz müsse prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis eher dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis. Wahrscheinlich wird das Kindergeld aber wohl entfallen.

Fall 3: Der Sohn legte die Prüfung im Ausbildungsberuf Elektroniker in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik ab und wurde noch im selben Monat von seinem Ausbildungsbetrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden übernommen. Einige Monate später besuchte der Sohn den zweijährigen Abendlehrgang zum Industriemeister Elektrotechnik IHK. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob die Ausbildung oder der Beruf im Vordergrund standen. Es spricht aber einiges dafür, dass der Beruf im Vordergrund stand und damit kein Kindergeldanspruch besteht.

Fall 4: Die Tochter schloss ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Danach wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb in Vollzeitbeschäftigung übernommen. Unmittelbar nach der Prüfung meldete sich die Tochter an der Fachschule für Wirtschaft an, um in der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) den Abschluss einer Staatlich geprüften Betriebswirtin zu erreichen. Die in Teilzeit zu absolvierende Ausbildung dauerte 3 1/2 Jahre. Auch in diesem Fall muss das Finanzgericht nach der Zurückverweisung durch den BFH erneut entscheiden und dabei dessen neue Grundsätze berücksichtigen. Wie in den drei vorherigen Fällen ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass die Eltern den Rechtsstreit gewinnen werden.

Allein in drei weiteren Urteilen ging es um das Kindergeld für Töchter, die jeweils nach der Ausbildung zur Verwaltungsangestellten einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtin absolvierten (BFH-Urteil vom 20.2.2019, III R 42/18; BFH-Urteile vom 10.4.2019, III R 51/18 u. III R 33/18). In sogar sechs Fällen ging es um das Kindergeld für Kinder, die jeweils nach der Ausbildung zur Bankkauffrau/zum Bankkaufmann ein berufsbegleitendes Studium zum Bankfachwirt bzw. ein Finanz- oder Wirtschaftsstudium aufnahmen (BFH-Urteile vom 21.3.2019, III R 12/18, III R 16/18, III R 17/18, III R 40/18 u. III R 50/18; BFH-Urteil vom 10.4.2019, III R 19/18). Und das zehnte Urteil betraf das Kindergeld für einen Sohn, der nach der Ausbildung zum Industriemechaniker und der Meisterausbildung den Aufstieg zum "Geprüften Technischen Betriebswirt" absolvierte (BFH-Urteil vom 21.3.2019, III R 18/18).

Alle Fälle sind zwar an die Vorinstanzen zurückverwiesen worden, damit weitere Sachverhaltsaufklärungen erfolgen. Der BFH hat aber bereits durchblicken lassen, dass das Kindergeld zu versagen sein wird, wenn die Kinder jeweils nebenher in Vollzeit gearbeitet haben und die weiterführenden Ausbildungen gegenüber dem Beruf nicht im Vordergrund standen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kindergeld nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin mehr als 20 Stunden in der Finanzverwaltung arbeitet und in der arbeitsfreien Zeit Jura studiert (BFH-Urteil vom 7.4.2022, III R 22/21).

 

Prüfschema:

Die Rechtsprechung zum Kindergeld bei einem weiterführenden Studium oder einer ergänzenden Ausbildung ist äußerst kompliziert geworden. Folgendes Prüfungsschema kann aber bei der Frage, ob Kindergeld zu gewähren ist, weiterhelfen:

1. Handelt es sich um eine Ausbildung oder um ein Studium, das auf der ersten Ausbildung aufbaut? Falls ja: weiter mit 2. Falls nein, handelt es sich sozusagen um eine andere "Fachrichtung": Kindergeld wird nur gewährt, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird.

2. Besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten? Falls ja: weiter mit 3. Falls nein: Kindergeld wird nur gewährt, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird.

Hinweis: Wenn sich Sohn oder Tochter für den nächstmöglichen Ausbildungsabschnitt (z.B. einen Meisterkurs) erst mehrere Monate nach Bestehen der ersten Ausbildung (z.B. der Gesellenprüfung) angemeldet haben, spricht dies nicht gegen eine Verklammerung der Ausbildungsabschnitte (BFH 11.12.2018, III R 32/17).

3. Nutzt das Kind die Qualifikation, die es nach dem ersten Abschluss erlangt hat, bereits für einen Beruf, den es nun auch tatsächlich ausübt? Falls ja: Es deutet vieles darauf hin, dass die weitere Ausbildung nicht mehr Teil einer "Gesamtausbildung" ist. Folge: Kindergeld für die weitere Ausbildung wird voraussichtlich nicht gewährt, da die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Falls nein: Der Kindergeldanspruch könnte erhalten bleiben, da die weitere Ausbildung im Vordergrund steht. Es ist aber in beiden Fällen eine Gesamtbetrachtung mit Punkt 4 vorzunehmen

Beispiele: Wird z.B. ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht laut BFH dafür, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienen.

Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.

4. Ist die Arbeitstätigkeit der weiterführenden Ausbildung übergeordnet und wird die Ausbildung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben dem Beruf durchgeführt? Falls ja: In der Gesamtbetrachtung mit Punkt 3 wird das Kindergeld wohl entfallen. Falls nein: Das Kindergeld dürfte in der Gesamtbetrachtung mit Punkt 3 erhalten bleiben, denn die Ausbildung steht im Vordergrund. Eine berufliche Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden spricht zwar gegen die Gewährung des Kindergeldes. Aber: Wird die 20-Stundengrenze nur geringfügig überschritten, ist dies eventuell unschädlich und die Berufsausbildung kann dennoch im Vordergrund stehen. Für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung kommt es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen.

Beispiele: Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt.

Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur neben der Berufstätigkeit durchgeführt werden. Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.

Hinweis: Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Gesagte natürlich gleichermaßen für die Frage der Gewährung des Kinderfreibetrages gilt.

 

Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?



Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt, sind die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch wie folgt:

  • Ausbildungsbemühungen: Das Kind wird steuerlich nur berücksichtigt, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und diese Bemühungen durch entsprechende Unterlagen nachweisen kann.
  • Angebotenen Ausbildungsplatz nicht angenommen: Falls dem Kind ein Ausbildungsplatz angeboten wird, es diesen jedoch aus persönlichen Gründen nicht annimmt, wird das Kind in der Regel nicht mehr als "ausbildungswillig" angesehen. In solchen Fällen entfällt der Anspruch auf Kindergeld mit Ablauf der Annahmefrist für den Ausbildungsplatz.
  • Verschiebung des Ausbildungsbeginns: Eine Verschiebung des Ausbildungsbeginns aus schulischen, studienbezogenen oder betriebsorganisatorischen Gründen ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit. Auch eine vorübergehende Erkrankung des Kindes kann eine Verschiebung rechtfertigen.
  • Krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung: Wenn das Kind aufgrund einer Krankheit die Ausbildung nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld.
  • Meldung als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend: Kinder müssen sich bei längeren Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz oder Unterbrechungen der Ausbildung unverzüglich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden, idealerweise kurz nach dem Ende oder der Unterbrechung ihrer Ausbildung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr.
  • Berücksichtigung während Erkrankung: Wenn das Kind während seiner Ausbildung erkrankt, bleibt der Kindergeldanspruch in der Regel bestehen, solange das Ausbildungsdienstverhältnis während der Erkrankung fortbesteht.
  • Längere Erkrankung und Ausbildung: Wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert, wird im Einzelfall entschieden, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung zu rechnen ist. Falls nicht, wird das Kindergeld nicht länger gewährt.
  • Beendigung der Ausbildung wegen Krankheit: Wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wird und die Erkrankung nicht vorübergehend ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. In solchen Fällen kann allenfalls eine Berücksichtigung als "ausbildungsplatzsuchendes Kind" oder "behindertes Kind" in Betracht gezogen werden, abhängig von den Umständen.
  • Voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Erkrankung: In solchen Fällen kann eventuell eine Berücksichtigung als "behindertes Kind" in Betracht kommen. Unter bestimmten Bedingungen kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden.

Bescheinigungen und Nachweise: In vielen Fällen sind ärztliche Bescheinigungen oder andere Nachweise erforderlich, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten.

Insgesamt hängen die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Gründe für die Nichtaufnahme der Ausbildung und die Dauer der Erkrankung. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen frühzeitig mit der Familienkasse in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten.

 

Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?



Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier volle Kalendermonate liegen. So lange besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch unter 25 Jahre alt ist. Hat es innerhalb dieser Frist keine Ausbildung begonnen, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen Platz bemüht hat, etwa durch entsprechende Bewerbungsschreiben oder Absagen und gegebenenfalls die Meldung beim Jobcenter. In diesem Fall können Kindergeld und Freibeträge länger gewährt werden.

Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, etwa weil Ihr Kind nach dem Abitur erstmal ein halbes Jahr um die Welt reist, verlieren Sie Ihre Ansprüche schon von Anfang an. Die Ausbildungslücke darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.

Typische Ausbildungslücken ist etwa die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder die Zeit vor oder nach einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst.

Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. Mai. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld oder steuerliche Freibeträge erhalten.

Tipp

Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen. Das gilt aber nicht für Freiwilligendienste, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Beginnt Ihr Kind beispielsweise sechs Monate nach dem Schulabschluss den freiwilligen Wehrdienst, wird das Kindergeld sofort gestrichen. Dem können Sie entgehen, wenn sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).

Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?



Kann ich auch Kindergeld bekommen, wenn mein Kind arbeitslos ist?

Ja. Sie können auch weiterhin Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten, wenn Ihr Kind arbeitslos ist. Die Zahlung endet in dem Monat vor dem 21. Geburtstag des Kindes. 

Die Meldung als Arbeitsuchender kann nicht nur bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland erfolgen. Berücksichtigt werden auch Kinder, die in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der Schweiz arbeitsuchend gemeldet sind.

Für die steuerliche Berücksichtigung des Kindes ist es unschädlich, wenn es eine geringfügige Beschäftigung ausübt und der Verdienst im Jahresdurchschnitt nicht höher ist als 450 Euro bzw. 520 Euro ab 1.10.2022 monatlich. Unschädlich ist auch eine kurzfristige Beschäftigung, die auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wenn das Kind einer Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich nachgeht, ist dies stets unschädlich für den Kindergeldanspruch der Eltern. Denn das Kind gilt trotzdem als arbeitslos.

 

Kann ich auch Kindergeld bekommen, wenn mein Kind arbeitslos ist?



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?

Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten. Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und der andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

Das freiwillige Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes kann auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.

Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm "Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.

Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" oder einen Freiwilligendienst "aller Generationen" ableistet.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?



Wie lange bekomme ich Kindergeld für mein behindertes Kind?

Für ein behindertes Kind erhalten Sie zeitlich unbegrenzt Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Kind wird steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Das heißt, es kann seinen Lebensunterhalt und seinen Mehrbedarf wegen der Behinderung nicht von seinem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten.

Dies können Sie in der Regel mit dem Behindertenausweis belegen, in den das Merkmal „H“ eingetragen ist und wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Dass das Kind nicht erwerbstätig ist, darf nicht auf eine schlechte Arbeitsmarktlage zurückführen sein, sondern muss durch die Behinderung begründet sein.

Um die steuerliche Berücksichtigung ohne Altersbegrenzung des Kindes in Anspruch nehmen zu können, muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Wie lange bekomme ich Kindergeld für mein behindertes Kind?



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?

Solange Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Berufsausbildung befindet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule.

Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter. Das Gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht.

Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem Minijob nachgehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den beiden folgenden Urteilen eine Berufsausbildung bejaht:

Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen (BFH, 18.03.2009, Az. III R 26/06)

Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn ein förmliches Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht (BFH, 2.4.2009, Az. III R 85/08).

Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen der Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann kommt die Beschränkung auf den Vier-Monats-Zeitraum nicht zur Anwendung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

 

Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?



Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?

Ein behindertes Kind wird bei den Eltern steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Entscheidend ist zudem, dass die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag des Kindes eingetreten ist. Dann kann es ohne Altersbegrenzung steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerliche Berücksichtigung gilt für folgende Punkte:


Behindertenpauschbetrag
Je nach Grad der der Behinderung steht jedem Behinderten ein Behindertenpauschbetrag zu, mit dem alle laufenden, typischen und mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten werden. Dieser Betrag (zwischen 384 Euro und 7.400 Euro) steht also auch Kindern zu. Eltern können den Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen lassen.

Pflegepauschbetrag
Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. 2021 wurde der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt:

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro

Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die sich aus der Behinderung Ihres Kindes ergeben, z.B. die Unterbringung in einem Heim oder die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, können Sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen.

Tipp

Dies lohnt sich erst, wenn die Kosten weit höher sind als der Behinderten - und Pflegepauschbetrag, denn bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen wird zum einen eine zumutbare Belastung angerechnet und zum anderen müssen Sie auf die beiden Pauschbeträge verzichten.

Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Sie können für Ihr behindertes Kind auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nutzen, wenn die Behinderung Ihres Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Gleichzeitig haben Sie damit auch bei behinderten Kindern Anspruch auf weitere Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld gekoppelt sind, z.B. Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage.

Kinderbetreuungskosten
Eltern können bis zu zwei Drittel Ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt auch für nicht-behinderte Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für behinderte Kinder können Sie auch darüber hinaus Betreuungskosten geltend machen. Als Nachweis gilt in der Regel der Behindertenausweis, der Bescheid des Versorgungsamtes, der Rentenbescheid oder ein ärztliches Gutachten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen von Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann wird das Kindergeld auch über die viermonatige Unterbrechung hinaus gezahlt. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?



Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt?

Für Kinder über 18 Jahre, die ihre Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag sowie auf die damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). In einigen Fällen kann der Anspruch auf Kindergeld auch verloren gehen.

Das Kind wird steuerlich jedoch nur dann berücksichtigt, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und seine Bemühungen durch entsprechende Unterlagen nachweisen kann.

Falls dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz erst im kommenden Jahr zugesagt wurde, besteht bis dahin - unabhängig von einer Viermonatsgrenze - durchgehend Anspruch auf Kindergeld wegen "Warten auf einen Ausbildungsplatz" (gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Was aber gilt, wenn dem Kind ein Ausbildungsplatz oder Studienplatz angeboten wird, es diesen jedoch aus persönlichen Gründen nicht annimmt. Ist das Kind auch dann noch ausbildungswillig?

Der Bundesfinanzhof hat im Übrigen die interessante Frage geklärt, ob die Eltern auch dann noch Kindergeld bekommen, wenn das Kind einen angebotenen Ausbildungs- oder Studienplatz nicht annimmt: Lässt das Kind einen Ausbildungsplatz verfallen, ist es grundsätzlich nicht mehr als "ausbildungswillig" anzusehen, sodass das Kindergeld mit Verstreichen der Annahmefrist wegfällt (BFH-Urteil vom 26.8.2014, XI R 14/12).

Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns ist dann unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das Kind die Zusage eines Ausbildungsplatzes hat, doch die Ausbildung aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf-nehmen kann. Akzeptiert wird auch eine Verschiebung aufgrund vorübergehender Erkrankung des Kindes (BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 38/11).

 

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Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Wichtig: Die Kinder müssen sich bei mehr als viermonatigen Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz oder Unterbrechungen von Ausbildungen unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung der jeweiligen Ausbildung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

Wenn ein Kind z. B. coronabedingt länger als vier Monate warten musste, bevor es z. B. sein freiwilliges soziales Jahr antreten konnte, haben die Eltern ihren Kindergeldanspruch verloren, und zwar komplett für die Übergangszeit und nicht nur für den Zeitraum, der über die Vier-Monats-Frist hinausgeht. Das Kind hätte nicht einfach auf den Start des freiwilligen sozialen Jahres warten dürfen, sondern hätte sich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden müssen. Nur dann wäre der Kindergeldanspruch (zumindest bis zum 21. Lebensjahr) erhalten geblieben (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).

Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt?



Berücksichtigung von Kindern während einer Übergangszeit

Für Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren besteht ein Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit von bis zu vier vollen Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Gleiches gilt für die Zeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst, wie dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst. Ebenfalls gilt dies nach neuer Rechtslage ab 2015 für die Übergangszeit zwischen Ausbildung und freiwilligem Wehrdienst und umgekehrt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG).

Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen.

Ansonsten können Sie bei Überschreiten der Viermonatsfrist den Verlust des Kindergeldes verhindern, indem sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes aber zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).

Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen von Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann wird das Kindergeld auch über die viermonatige Unterbrechung hinaus gezahlt. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

Berücksichtigung von Kindern während einer Übergangszeit



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Arbeitsplatz findet?

Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, können Sie bis zum 21. Geburtstag weiterhin Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge erhalten.

Ein Minijob gefährdet Ihren Kindergeldanspruch nicht. Allerdings muss das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sein. Unabhängig davon sollten, bzw. müssen Sie aber auch die Familienkasse frühzeitig informieren, wenn sich Ihr Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Tipp

Solange Ihr Kind nicht mehr als 15 Wochenstunden tätig ist, kann es weiter als arbeitsuchend gemeldet bleiben. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich für Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind in dieser Beschäftigung unter der Einkommensgrenze für Minijobber bleibt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen von Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann wird das Kindergeld auch über die viermonatige Unterbrechung hinaus gezahlt. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Arbeitsplatz findet?



Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?

Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht einen Freiwilligendienst, werden sie weiterhin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - also bis zum 25. Geburtstag - bei den Eltern berücksichtigt, d.h. die Eltern haben während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge und andere kindbedingte Steuervergünstigungen.

Als Freiwilligendienste begünstigt sind:

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
  • Bundesfreiwilligendienst,
  • Europäischer Freiwilligendienst "Erasmus+",
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst,
  • Freiwilligendienst "weltwärts",
  • Freiwilligendienst "kulturweit",
  • Freiwilligendienst "aller Generationen",
  • Auslandsfreiwilligendienst gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz.

Das neue EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport "Erasmus+" ab 2014 umfasst die bisherigen EU-Programme für lebenslanges Lernen, die Hochschulprogramme sowie "Jugend in Aktion". Es beinhaltet auch weiterhin den Europäischen Freiwilligendienst. Das Programm gilt im Zeitraum vom 2014 bis 2020.

Nicht begünstigt ist der freiwillige Wehrdienst gemäß § 58b Soldatengesetz. Aber nach neuer Regelung der Finanzverwaltung ab 2015 werden die dreimonatige Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung als Berufsausbildung gewertet, sodass in dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge besteht. Grundsätzlich können mindestens die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden; lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. Bei längerer Dienstpostenausbildung ist die Dauer nachzuweisen (A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

 

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Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Eltern für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 1.7.2020, III R 51/19).

 

Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?



Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?

Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder in einem sozialen Freiwilligendienst erhalten die Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie alle damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen, solange die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.

Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate dauern. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Die Viermonatsfrist umfasst vier volle Kalendermonate und ist nicht taggenau zu berechnen. Muss das Kind länger als vier Monate warten, ehe es seine Ausbildung fortsetzen oder den Freiwilligendienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt.

Bis 2014 sind Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nicht begünstigt. Dies ist aber ab 2015 anders, denn nun bekommen Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge auch für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst.

 

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Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes aber zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).

Hinweis: Auch wenn das Kind nach dem Schulabschluss auf den Start seines freiwilligen sozialen Jahres wartet, wird für den Übergangszeitraum Kindergeld gezahlt. ABER: Der Übergangszeitraum darf maximal vier Monate betragen - so steht es im Gesetz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und d EStG). Nun wurden die vergangenen Jahre von der Corona-Pandemie beherrscht und viele Kinder konnten ihre Ausbildung oder ihr freiwilliges soziales Jahr nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Schulabschluss beginnen, sondern vielleicht erst nach fünf oder sechs Monaten. Die Frage ist dann, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und d EStG dennoch buchstabengetreu auszulegen ist oder ob es für diesen Sonderfall eine Billigkeitsregelung geben kann.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster eine Billigkeitsregelung abgelehnt. Wenn das Kind coronabedingt länger als vier Monate warten musste, bevor es sein freiwilliges soziales Jahr antreten konnte, haben die Eltern ihren Kindergeldanspruch verloren, und zwar komplett für die Übergangszeit und nicht nur für den Zeitraum, der über die Vier-Monats-Frist hinausgeht. Das Kind hätte nicht einfach auf den Start des freiwilligen sozialen Jahres warten dürfen, sondern hätte sich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden müssen. Nur dann wäre der Kindergeldanspruch (zumindest bis zum 21. Lebensjahr) erhalten geblieben (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).

 

Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?



Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?

Eltern erhalten für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn sie in Berufsausbildung sind oder einen sozialen Dienst leisten. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.

Bezüglich des freiwilligen Wehrdienstes gilt Folgendes:

  • Als Berufsausbildung zu werten ist die dreimonatige Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes gemäß § 58b Soldatengesetz. Grundsätzlich können mindestens die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden; lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. Bei längerer Dienstpostenausbildung ist die Dauer nachzuweisen (A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015).
  • Während des freiwilligen Wehrdienstes kann auch eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf erfolgen: In Betracht kommen beispielsweise die Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Die Ausbildung zum Kraftfahrer ist auch dann Berufsausbildung, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13).
  • Das Kind kann bereits vor Antritt des freiwilligen Wehrdienstes berücksichtigt werden - und zwar während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz gemäß (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Als Nachweis gilt die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst (A 16.1 DA-KG 2015).
  • Die Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Soldatengesetz gilt ab dem 1.1.2015 als begünstigte Übergangszeit. Eine Übergangszeit kann daher sowohl vor Beginn des freiwilligen Wehrdienstes als auch nach seiner Beendigung begründet werden(§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG).
  • Die Verlängerungszeit mit Kindergeldanspruch gilt nur noch für Kinder, die ihren Dienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, und zwar bis längstens 2018 (§ 52 Abs. 40 Satz 10 EStG). Für Kinder, die ab dem 1.7.2011 den freiwilligen Wehrdienst leisten, gibt es keinen Verlängerungszeitraum mehr über das 25. bzw. 21. Lebensjahr hinaus.

Verzögert sich der ankündigte Dienstantritt, sodass das Kind länger als vier Monate warten muss, ehe es seinen Freiwilligen Wehrdienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt (BFH-Urteile vom 22.12.2011, III R 5/07 und III R 41/07).

Tipp

Wird Ihnen das Kindergeld für Ihr Kind gestrichen, weil es länger als vier Monate auf seine Stelle warten muss, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen an das Kind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag im Jahre 2022 beträgt pro Monat 862 Euro.

Wichtig: Die Kinder müssen sich bei mehr als viermonatigen Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz oder Unterbrechungen von Ausbildungen unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung der jeweiligen Ausbildung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

Wenn ein Kind z. B. coronabedingt länger als vier Monate warten musste, bevor es z.B. sein freiwilliges soziales Jahr antreten konnte, haben die Eltern ihren Kindergeldanspruch verloren, und zwar komplett für die Übergangszeit und nicht nur für den Zeitraum, der über die Vier-Monats-Frist hinausgeht. Das Kind hätte nicht einfach auf den Start des freiwilligen sozialen Jahres warten dürfen, sondern hätte sich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden müssen. Nur dann wäre der Kindergeldanspruch (zumindest bis zum 21. Lebensjahr) erhalten geblieben (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).

Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?



Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?

In einigen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz, wird das Abitur bereits im März abgelegt. Gleichwohl kann ein Studium häufig erst im Oktober oder eine Berufsausbildung erst im September begonnen werden. Besorgte Eltern fragen nun, ob das Kindergeld in dieser Zeit weiter gewährt wird.

Die Frage, ob Kindergeld auch während einer längeren Übergangszeit zum Studium gewährt wird, kann wie folgt beantwortet werden:

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn die Übergangszeit zwischen dem Abitur und dem Studium oder der Berufsausbildung nicht mehr als vier volle Kalendermonate beträgt. Dies wird gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Übergangszeit umfasst dabei vier volle Kalendermonate. Wenn beispielsweise das Abitur im März endet, sollte der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im August beginnen, um innerhalb dieser Viermonatsfrist zu bleiben.

Wenn die Übergangszeit länger als vier Monate dauert, greift eine andere Regel für den Kindergeldanspruch. In diesem Fall wird das Kind berücksichtigt, wenn es "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann" (Wartezeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Dies bedeutet, dass das Kind sich unmittelbar nach dem Abitur um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bewirbt oder bereits eine Zusage zu einem späteren Zeitpunkt hat.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Beginn und das Ende eines Studiums nicht einfach nach dem Zeitpunkt der mündlichen Mitteilung der Prüfungsergebnisse festgelegt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2021 beginnt ein Hochschulstudium mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und endet, wenn das Kind die letzten erforderlichen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht hat und alle Prüfungsergebnisse schriftlich zugänglich gemacht wurden.

Die Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Falls die Übergangszeit fünf Monate oder länger dauert, wird der Kindergeldanspruch unterbrochen, bis der nächste Ausbildungsabschnitt tatsächlich beginnt.

Zusätzlich ist es wichtig, dass Kinder sich bei längeren Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz oder Unterbrechungen der Ausbildung unverzüglich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr.

Bei längerfristigen Erkrankungen des Kindes sind die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch wie folgt:

  • Besteht das Ausbildungsdienstverhältnis während der Erkrankung fort, bleibt in der Regel der Anspruch auf Kindergeld bestehen.
  • Wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert, wird im Einzelfall entschieden, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung zu rechnen ist. Falls nicht, wird das Kindergeld nicht mehr gewährt.
  • Wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wird und die Erkrankung nicht vorübergehend ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. In solchen Fällen kann eine Berücksichtigung als "ausbildungsplatzsuchendes Kind" oder "behindertes Kind" in Betracht gezogen werden, abhängig von den Umständen.
  • Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kann eventuell eine Berücksichtigung als "behindertes Kind" in Betracht kommen. Unter bestimmten Bedingungen kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden.

Es ist ratsam, in solchen Fällen frühzeitig Kontakt mit der Familienkasse aufzunehmen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten. Dies kann ärztliche Bescheinigungen oder andere Nachweise einschließen, wie im Artikel erwähnt.

Zusätzlich sollte beachtet werden, dass sich die Anwendung der Regelungen auf aktuelle Urteile und Vorschriften bezieht. Aktuell hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die "Dienstanweisung Kindergeld" überarbeitet, an der sich die Familienkassen bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs orientieren. Das BZSt hat die Anwendung der BFH-Urteile verfügt (BZSt vom 26.5.2023, St II 2 - S 2280-DA/22/00001, BStBl 2023 I S. 818).

Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?



Besteht ein Kindergeldanspruch auch beim freiwilligen Wehrdienst?

Wenn Kinder einen freiwilligen Wehrdienst leisten, haben die Eltern für diese Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Insofern wird der freiwillige Wehrdienst anders behandelt als der Bundesfreiwilligendienst und das freiwillige soziale oder ökologische Jahr, bei denen die Eltern während der Dienstzeit die Kindervergünstigungen bekommen.

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass den Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstehen (so BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13). Dann aber - so sollte man meinen - müsste wie beim früheren Grundwehr- und Zivildienst die geleistete Dienstzeit an das 25. Lebensjahr quasi drangehängt werden, falls das Kind dann noch in Berufsausbildung ist. Oder an das 21. Lebensjahr, falls das Kind dann arbeitslos ist.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass für Kinder, die ab dem 1.7.2011 den freiwilligen Wehrdienst leisten, ein Verlängerungszeitraum über das 25. bzw. 21. Lebensjahr hinaus nicht mehr gewährt wird. Im Gesetz (§ 52 Abs. 40 Satz 10 EStG) wurde explizit festgeschrieben, dass die Verlängerungszeit mit Kindergeldanspruch nur noch für Kinder gilt, die ihren Dienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, und zwar bis längstens 2018 (FG Münster vom 27.10.2014, 5 K 2339/14 Kg).

Besteht ein Kindergeldanspruch auch beim freiwilligen Wehrdienst?

Feldhilfen

Befand sich ребенок in einer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind 2023 eine Schule, Universität/Hochschule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert hat.

Wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist, haben Sie für jeden Monat, in dem dies zutraf, Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag.

Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Ihr Kind im Jahr 2023 arbeitslos war.

Zeitraum

Geben Sie hier den Ausbildungszeitraum Ihres Kindes an.

 

Bezeichnung der Schul- / Hochschul- oder Berufsausbildung

Geben Sie hier die Bezeichnung der Schul-/Hochschul- oder Berufsausbildung an.

Befand sich ребенок in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind im Jahr 2023 eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten hatte. Dazu zählen auch Pausen zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst oder umgekehrt. Beispiele hierfür sind:

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Freiwilliger Wehrdienst
  • Anderer Dienst im Ausland

Für jeden Monat, in dem dies zutraf, können Sie den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag beantragen, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

Zeitraum
Zeitraum
Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem sich das Kind in einer Übergangszeit im Jahr 2023 befand.

Konnte ребенок eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind 2023 eine Berufsausbildung (wie eine Lehre, den Besuch einer Schule, das Studium an einer Hochschule oder ein Referendariat) nicht beginnen oder fortsetzen konnte, weil kein Ausbildungsplatz verfügbar war.

Zusätzliche Bedingung:

Ihr Kind muss ernsthaft bemüht sein, einen Ausbildungsplatz zu finden. Dies kann durch Bewerbungen oder die Registrierung bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Für jeden Monat, in dem dies der Fall war, können Sie den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag beantragen, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte.

Hat ребенок einen Freiwilligendienst absolviert?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind 2023 einen der folgenden Dienste absolviert hat:

  • Freiwilliges soziales Jahr
  • Freiwilliges ökologisches Jahr
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Europäischer Freiwilligendienst "Erasmus+"
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst
  • Freiwilligendienst "weltwärts" oder "aller Generationen"
  • Anderer Dienst im Ausland gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz

Tipp: Freiwilligendienste können auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Sitz in Deutschland hat.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorlag, haben Sie Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

Zeitraum
Zeitraum
Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem das Kind einen Freiwilligendienst in 2023 geleistet hat.

War ребенок arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind im Jahr 2023 arbeitslos war.

Ihr Kind gilt als arbeitslos, wenn es:

  • Bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist.
  • In keinem Beschäftigungsverhältnis steht.
  • Eine versicherungspflichtige Beschäftigung von höchstens 15 Wochenstunden ausübt. Auch Kinder, die nur einen Minijob haben oder bei einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr als 520 Euro verdienen, gelten als arbeitslos.

Zusätzliche Bedingungen:

  • Bei Arbeitslosigkeit des Kindes besteht der Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge maximal bis zum 21. Lebensjahr.
  • Zusätzlich muss das Kind nicht nur als arbeitssuchend gemeldet sein, sondern auch bereit sein, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und aktiv an Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Für jeden Monat der Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 21 Jahren alt ist.

Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Ihr Kind sich im Jahr 2023 aufgrund einer Behinderung nicht selbständig unterhalten konnte.

War ребенок aufgrund einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, außerstande sich selbst zu unterhalten?

Wählen Sie „ja“, wenn Ihr Kind 2023 aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.

In diesem Fall können Sie den Kinder- und Erziehungsfreibetrag für jeden Monat geltend machen, in dem die Behinderung vorlag, unabhängig vom Alter des Kindes und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, solange die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Voraussetzungen:

  • Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.
  • Das Kind kann aufgrund der Behinderung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen und verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel.

Ein Kind gilt als "außerstande, sich selbst zu unterhalten", wenn es wegen der Behinderung keine Arbeit aufnehmen kann und keine ausreichenden Mittel hat.

Hinweis: Falls das Kind trotz Behinderung ausreichend Einkommen hat, besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge. Die Familienkasse prüft regelmäßig das Einkommen des Kindes (DA-KG 2023).