Veräußerung nach § 17 EStG: Das bedeutet, dass jemand Anteile an einer Firma (Kapitalgesellschaft) verkauft hat. Diese Verkäufe können steuerpflichtig sein, wenn man mehr als 1 % an der Firma besitzt oder besessen hat. Die Details dazu stehen in § 17 Absatz 1, sowie den Absätzen 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG: Hier geht es darum, dass jemand einer Firma (Kapitalgesellschaft) Geld oder andere Werte zur Verfügung stellt, ohne dass es offiziell als Einlage oder Kapitalerhöhung bezeichnet wird. Solche „verdeckten Einlagen“ gelten steuerlich oft wie Investitionen in die Firma.
Auflösung oder Rückzahlung durch die Kapitalgesellschaft: Wenn eine Firma aufgelöst wird, also nicht mehr existiert, oder wenn sie Kapital an die Gesellschafter zurückzahlt (z. B. durch Ausschüttungen oder Rückzahlungen aus dem sogenannten Einlagenkonto), kann das steuerliche Folgen haben. Diese Fälle sind in § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geregelt, auf den in § 17 Absatz 4 EStG Bezug genommen wird.
Verlegung des Firmensitzes ins Ausland: Falls eine Firma ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, kann Deutschland das Besteuerungsrecht auf die Gewinne aus einem späteren Verkauf der Firmenanteile verlieren. Solche Fälle sind in § 17 Absatz 5 EStG geregelt.
Anwendung des § 6 Außensteuergesetz (AStG): Dieser Punkt betrifft besondere Regelungen zur Besteuerung von Auslandseinkünften. Das Außensteuergesetz (AStG) legt fest, wie bestimmte Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, in Deutschland zu behandeln sind. Falls dieser Fall zutrifft, muss die Anlage WA zur Steuererklärung ausgefüllt werden.
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nach § 13: Hier geht es um Steuerregeln bei der Umwandlung von Unternehmen, etwa wenn zwei Firmen fusionieren oder eine Firma in eine andere Rechtsform umgewandelt wird. Solche Umwandlungen können besondere steuerliche Folgen haben und werden durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt.
Fall des § 50i EStG: Diese Option wählen Sie, wenn es sich um eine steuerliche Sonderregelung nach § 50i EStG handelt, die bestimmte Kapitalanlagen betrifft.
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