Feldhilfe:
kurzfristiger Vermietung, z. B. über Internet-Plattformen
Geben Sie an, ob die Wohnung kurzfristig, z. B. über Internet-Plattformen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.comAirbnb, Wimdu oder 9flats.comAirbnb, Wimdu oder 9flats.com, vermietet wurde.
Wichtig: Auch wer die Räume seiner selbstgenutzten Wohnung oder seines selbstgenutzten Hauses an fremde Personen vermietet, erzielt daraus regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG (BFH-Urteil vom 4.3.2008, Az. IX R 11/07)