Feldhilfe:
(2021)
Abzugsvoraussetzung
Falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abzugsfähig.
Falls Ihnen für die berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer auf maximal 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Dies kommt beispielsweise für folgende Personen in Betracht:
Lehrer, die keinen eigenen Arbeitsplatz in der Schule haben und die Unterrichtsvorbereitung im häuslichen Arbeitszimmer erledigen.
Personen, die in dem Arbeitszimmer eine selbständige oder nichtselbständige nebenberufliche Tätigkeit ausüben, z.B.
- Vorträge vorbereiten,
- Gutachten erstellen,
- Musikunterricht erteilen,
- Bauspar- und Versicherungsverträge vermitteln,
- das Amt eines Bürgermeisters ausüben.
Personen, die ihr Arbeitszimmer zur beruflichen Fortbildung nutzen, z.B.
- Vorbereitung zur Meisterprüfung
- zur Vorbereitung für die Steuerberaterprüfung,
- für ein berufsbegleitendes Ergänzungsstudium,
- für eine berufsbegleitende Fachschule,
- für berufliche Sprachkurse.