Feldhilfe:
(2021)
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Wählen Sie Ja, wenn Sie entweder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für haushaltsnahe Beschäftigungen in Ihrem Haushalt hatten.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wird die haushaltsnahe Tätigkeit durch ein Dienstleistungsunternehmen ausgeführt. Die Arbeiten müssen von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein.
Bei haushaltsnahen Beschäftigungen (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen) wird die Tätigkeit durch eine Person ausgeführt, die sozialversicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt ist. D.h. Sie haben für die angestellte Hilfe in Ihrem Haushalt die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet.
Zu den begünstigten Dienstleistungen gehören z.B.
- die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
- die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
- die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).
Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 4.000 Euro).