Feldhilfe:
(2021)
Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG
Die Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG kann bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten - verteilt auf fünf Jahre (vom Jahr der Anschaffung/Herstellung an) - betragen. Danach (Beginn des 6. Jahres) wird der Restwert auf die restlichen Nutzungsjahre des Wirtschaftsgutes verteilt und linear abgeschrieben.
Das sind die Regeln für die Sonderabschreibung:
- Im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten, und zwar ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und ohne Rücksicht darauf, ob der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung oder per Bilanzierung ermittelt wird.
- Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden, ohne dass zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs.1 bis 4 EStG gebildet und abgezogen wurde.
- Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter genutzt werden, sondern auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.
- Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.