Feldhilfe:
(2021)
Aufwendungen Arbeitszimmer
Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer ein.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bzw. Büro können als Betriebsausgaben absetzbar sein, und zwar
- in unbegrenzter Höhe, wenn es für Sie den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.
- bis 1.250 Euro, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ein Arbeitszimmer kann außerdem in folgenden Fällen weiterhin in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben absetzbar sein:
- Es handelt sich nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer: Nicht als "häuslich" gelten Räume, die nicht in die häusliche Sphäre eingebunden sind und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bilden. Beispiele: Anmietung eines Arbeitszimmers in einem anderen Haus, zusätzlich angemietete Räume in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung.
- Es handelt sich nicht um ein "Arbeitszimmer": Nicht als "Arbeitszimmer" gelten Räume, die hinsichtlich Ausstattung und Funktion atypisch für ein Arbeitszimmer sind, und zwar selbst dann, wenn sie der Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Beispiele: Werkstatt, Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio bei einem Komponisten, Atelier bei einem Maler, Kanzlei eines Anwalts, Praxisräume einer Sprachpädagogin, Notfallpraxis eines Arztes.
- Das Arbeitszimmer steht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen: In diesem Fall ist der Büroraum seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
- Im Arbeitszimmer sind fremde Angestellte beschäftigt: In diesen Fällen gilt der Raum seiner Funktion nach nicht als Arbeitszimmer.
Falls bei Ihnen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers vorliegen, geben Sie hier sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.
Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Viele Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, üben deswegen ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit zuhause aus (Homeoffice). Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Normalerweise werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn dieser Raum in der Wohnung abgetrennt ist und ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird.
Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben, entstehen durch ihre Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz Aufwendungen für Heizung, Strom oder Wasser. Und nunmehr erhalten auch sie eine steuerliche Entlastung: Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar.