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(2021)
Gebäude
Wählen Sie Ja, wenn Sie Gebäude in Ihrem Betriebsvermögen haben.
Bei diesen Anlagegütern handelt es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die abgeschrieben werden können.
Hierzu zählen unter anderem Gebäude, Gebäudeteile, Außenanlagen, Hofbefestigungen, Parkplätze, Straßen, bestimmte Mietereinbauten.
Hinweis: Sonstige Aufwendungen für Gebäude im Betriebsvermögen, z.B. für Instandhaltung und Reparaturen, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge sowie für laufende Betriebskosten, tragen Sie bitte im Bereich "Betriebsausgaben > Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen" ein.