Feldhilfe:
(2021)
Ende der vorhergehenden Rente
Ist Ihrer Rente eine andere Rente, z. B. Erwerbsminderungsrente oder Altersrente, des verstorbenen Ehegatten / Lebenspartners vorangegangen, tragen Sie das Ende der vorangegangenen Rente ein.
Diese Regelung gilt nur, wenn die vorangegangene Rente nach dem 31.12.2004 endete.
Für die Folgerente wird dann nicht der tatsächliche Rentenbeginn, sondern ein fiktiver Rentenbeginn ermittelt und der Berechnung zu Grunde gelegt. Dadurch ergibt sich für Ihre Rente i.d.R. eine günstigere Besteuerung.