Feldhilfe:
(2021)
Zeilen 40 bis 42 erfassen (Angerechnete ausländische Steuern)
Wählen Sie Ja, wenn Sie ausländische Quellensteuern lt. den Zeilen 40 bis 42 in Ihrer Steuerbescheinigung erfassen wollen.
Bei den ausländischen Quellensteuern wird zwischen "angerechneten" oder "anrechenbaren" ausländische Steuern unterschieden:
- Ausländische Steuern, die bereits vom Kreditinstitut angerechnet wurden, müssen in Zeile 40 eingetragen werden.
- Ausländische Steuern, die noch nicht angerechnet wurden, jedoch anrechenbar sind, müssen in Zeile 41 eingetragen werden.
- Hinzu kommen fiktive ausländische Steuern. Diese werden in Ausnahmefällen von den Kreditinstituten ausgewiesen, wenn die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilt werden kann, z. B. bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen.
Es sind nur die ausländischen Steuern anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt wurden und für die im Quellenstaat - nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Bei Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vgl. das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016.
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reichen Sie daher geeignete Nachweise ein.