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(2021)
Sonderabschreibungen § 7b EStG
Wählen Sie Ja, wenn Sie Sonderabschreibungen nach § 7b EStG (Mietwohnungsneubau) für das Objekt erfassen wollen.
Nach § 7b EStG können Sie für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen
bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der linearen Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen.
Begünstigt sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen. Für Mietwohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, kann hinsichtlich des genannten Zeitraums auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt werden (BMF-Schreiben vom 21.9.2021, IV C 3 - S 2197/19/10009 :009).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
- die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union belegen ist und
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist eine De-minimis-Beihilfe. Diese wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. Hierzu sind die Angaben über die Höhe weiterer De-minimis-Beihilfen, die
Sie in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum erhalten haben, erforderlich.