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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: (2021) Region

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung für 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Region

Wählen Sie hier aus, ob das Objekt in den alten Bundesländern, den neuen Bundesländern oder in West-Berlin liegt.

Auslandsvermietungen:

  • Grundsätzlich hat der ausländische Staat, in dem die Immobilie liegt, das Besteuerungsrecht an den daraus erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Besteuerung im Belegeinheitsstaat). Liegt das Vermietungsobjekt in einem EU-/EWR-Staat (Ausnahme: Spanien), ist der Progressionsvorbehalt nicht anzuwenden!
  • Liegt das Vermietungsobjekt in einem EU-/EWR-Staat (Ausnahme: Spanien), unterliegen die Vermietungseinkünfte nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Vermietungseinkünfte, die aus der EU/EWR stammen, müssen in der Einkommensteuererklärung folglich nicht angegeben werden. 
  • Verluste aus der Vermietung einer Auslandsimmobilie können, selbst wenn diese im Ausland steuerlich nicht berücksichtigt werden, nicht in der deutschen Steuererklärung geltend gemacht werden (FG Baden-Württemberg vom 8.7.2014, 4 K 1134/12 ).
  • Vermietungseinkünfte aus Drittländern (nicht EU-/EWR-Staaten) unterliegen in Deutschland dem Progressionsvorbehalt und sind in der Anlage AUS zu erklären. Die ausländischen Einkünfte sind dann nach den deutschen Steuervorschriften zu ermitteln.