Feldhilfe:
(2021)
Tatsächliches Entgelt
Geben Sie das tatsächliche Entgelt für das Jahr 2020 an. Sie können diesen Beitrag z.B. einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers entnehmen.
Ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt höher als das tatsächlich erzielte Entgelt, wird dieses bei der Berechnung des Zulagenspruchs berücksichtigt.
Ein tatsächliches Entgelt kann normalerweise nur vorliegen bei Personen,
- die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,
- die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,
- die neben ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
- die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- die Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen oder
- die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt - ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag - maßgebend. Das 2020 tatsächlich erzielte Entgelt können Sie z. B. einer Bescheinigung des Arbeitgebers entnehmen.