Feldhilfe:
(2021)
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
Wählen Sie Ja, wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen als Arbeitnehmer erhalten haben, beispielsweise
- aus öffentlichen Kassen,
- aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare Tätigkeit,
- für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
- für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder
- für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einkünfte bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei. Die Einkünfte müssen allerdings auf der nachfolgenden Seite angegeben werden.
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.