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(2016)
Spenden für steuerbegünstigte Zwecke
Setzen Sie hier ein Häkchen, um Angaben zu Ihren Spenden und Mitgliedsbeiträgen für steuerbegünstigte Zwecke zu machen. Steuerbegünstigte Zwecke i.S. § 51 AO sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
Spenden zu diesem Zweck können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.
Bei Spenden bis 200 Euro genügt der Zahlungsbeleg oder der Kontoauszug.
Beispiele für Organisationen, die als steuerbegünstigt gelten:
- SOS Kinderdörfer e.V.
- Deutsches Rotes Kreuz e.V.
- Ärzte ohne Grenzen e.V.
- Tierärzte ohne Grenzen e.V.
- Aktion Deutschland Hilft e.V.
- Aktionsgruppe Kinder in Not e.V.
- Albert-Schweitzer-Kinderdorf Hessen e.V.
- Gesellschaft für bedrohte Völker e.V.
- World Vision Deutschland e.V.
- Deutscher Caritasverband e.V.
- Deutscher Tierschutzbund e.V.
- Kindernothilfe e.V.
- Welthungerhilfe e.V.
- UNO-Flüchtlingshilfe e.V.
- Deutsches Katholisches Blindenwerk e.V.
- Deutsches Blindenhilfswerk e.V.
- Beratungsstellen für Drogensüchtige
- Forschungsinstitute
- Kunstausstellungen
- Kunstsammlungen
- Museen
- Theater
- Universitäten
- Gesangsvereine (nicht Mitgliedsbeiträge)
- Musikvereine (nicht Mitgliedsbeiträge)
Wichtig: Mitgliedsbeiträge für Sport-, Heimat-, Tierzucht-, Gesangs- und Musikvereine o.ä. werden steuerlich nicht berücksichtigt.