Wichtig ist, dass Sie den Pflegebedürftigen in seiner oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch, wenn Sie sich um den Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt.
Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.