Feldhilfe:
(2016)
Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge zu einer Arbeitslosen- oder Berufsunfähigkeitsversicherung geleistet haben.
Solche Beiträge können Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings werden diese Beiträge nur anerkannt, wenn der abzugsfähige Vorsorgehöchstbetrag noch nicht erreicht ist.
Wichtig: Geben Sie die Versicherungsbeiträge auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung an. SteuerGo prüft für Sie automatisch, ob Sie den Höchstebetrag bereits erreicht haben oder noch zusätzliche Beiträge geltend machen können.