Feldhilfe:
(2016)
... war arbeitslos.
Wählen Sie als Antragsgrund "arbeitslos", wenn das Kind im Jahr 2016 zu irgendeinem Zeitpunkt arbeitslos war. Ihr Kind gilt als arbeitslos, wenn es:
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat,
- in keinem Beschäftigungsverhältnis steht,
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mind. 15. Wochenstunden sucht
Für jeden Monat, in dem das Kind arbeitslos war, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, sofern Ihr Kind zwischen 18 und 21 Jahren alt ist. Hat Ihr Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst vor 2011 geleistet, verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum um die Dauer dieses Dienstes über das 21. Lebensjahr Ihres Kindes hinaus.