Feldhilfe:
(2014)
War Ihre Ehefrau mittelbar begünstigt?
Ist nur ein Ehegatte / Lebenspartner unmittelbar begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte / Lebenspartner (mittelbar) begünstigt, wenn
- beide Ehegatten / Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
- beide Ehegatten / Lebenspartner ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist und
- der andere Ehegatte / Lebenspartner zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 € gezahlt hat und die Auszahlungsphase dieses Vertrages noch nicht begonnen hat.
Ein mittelbar begünstigter Ehegatte / Lebenspartner hat Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte / Lebenspartner eigene geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat. Wählt ein Ehegatte / Lebenspartner die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, werden die vom mittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartner geleisteten Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nur bei der Einkommensteuerveranlagung des unmittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartners berücksichtigt. Die späteren Leistungen aus der Altersvorsorge an den mittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartner unterliegen bei diesem in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruhen.