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Feldhilfe: (2014) War Ihre Ehefrau mittelbar begünstigt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): War Ihre Ehefrau mittelbar begünstigt?

Ist nur ein Ehegatte / Lebenspartner unmittelbar begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte / Lebenspartner (mittelbar) begünstigt, wenn

  • beide Ehegatten / Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
  • beide Ehegatten / Lebenspartner ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist und
  • der andere Ehegatte / Lebenspartner zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 € gezahlt hat und die Auszahlungsphase dieses Vertrages noch nicht begonnen hat.

Ein mittelbar begünstigter Ehegatte / Lebenspartner hat Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte / Lebenspartner eigene geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat. Wählt ein Ehegatte / Lebenspartner die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, werden die vom mittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartner geleisteten Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nur bei der Einkommensteuerveranlagung des unmittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartners berücksichtigt. Die späteren Leistungen aus der Altersvorsorge an den mittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartner unterliegen bei diesem in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruhen.