Was sind Investitionsabzugsbeträge?
Kleine und mittlere Betriebe können seit 2007 für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sog. Investitionsabzugsbeträge bilden. Sie dürfen einen Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent (bis 2019) bzw. 50 Prozent (ab 2020) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Gewinnermittlung abziehen. Die vorgezogene Steuerersparnis soll die Finanzierung erleichtern (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG).
Voraussetzungen: Ab 2020 ist die Sache einfach: Im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten, und zwar ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und ohne Rücksicht darauf, ob der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung oder per Bilanzierung ermittelt wird. Bei der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen vor 2020 war es etwas komplizierter. Hier galt:
Bei bilanzierenden Betrieben (Gewerbetreibende) darf das Betriebsvermögen nicht höher sein als 235.000 Euro (2009 und 2010: 335.000 Euro).
Bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn nicht höher sein als 100.000 Euro (2009 und 2010: 200.000 Euro) - ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende bereits ab einem Gewinn von 50.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie die o.g. Grenze beim Betriebsvermögen maßgebend ist.
Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro (2009 und 2010: 175.000 Euro). Bei Land- und Forstwirten mit Einnahmen-Überschussrechnung reicht es aus, wenn entweder die Gewinngrenze von 100.000 Euro oder der Wirtschaftswert nicht überschritten wird. Bisher war der Einheitswert maßgebend, der neben dem Wirtschaftswert auch den Wohnungswert umfasst. Der Wirtschaftswert ist der Wert des Wirtschaftsteils, der zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört und im Eigentum des Landwirtes steht, also eigene Grundstücke, die selbst genutzt oder verpachtet werden, nicht jedoch gepachtete Flächen. Beim Ersatzwirtschaftswert werden alle selbst bewirtschafteten Flächen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen erfasst.
Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wurde die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG, eingefügt durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020). Dadurch haben Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
Investitionsfristen nach § 7g EStG
Aktuell werden die Investitionsfristen nach § 7g EStG erneut verlängert: Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Das heißt: Bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun erst am 31.12.2022 (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts").
Die Investitionsfristen nach § 7g EStG werden erneut verlängert: Falls die dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden sie um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).
Was sind Investitionsabzugsbeträge?
Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?
Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes (§ 7g Abs. 2 EStG):
- Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag muss nun außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung beträgt 40 Prozent (bis 2019) bzw. 50 Prozent (ab 2020) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist jedoch auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt. Die entsprechenden Angaben sind anhängig von dem Jahr in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, einzutragen.
- Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts werden um den früher in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd reduziert. Allerdings darf die Herabsetzung nicht höher sein als der Investitionsabzugsbetrag. Dieser Kürzungsbetrag ist buchmäßig zu erfassen und muss bei SteuerGo den "Betriebsausgaben > Absetzung für Abnutzung" in der Zeile "Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG" eingetragen werden.
Hinweis: Falls im Jahre 2017 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, müssten diese spätestens bis zum 31.12.2020 investiert sein - oder sie müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jetzt nicht wie geplant möglich.
Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG, eingefügt durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020). Dadurch haben Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
Investitionsfristen nach § 7g EStG
Aktuell werden die Investitionsfristen nach § 7g EStG erneut verlängert: Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Das heißt: Bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun erst am 31.12.2022 (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts").
Die Investitionsfristen nach § 7g EStG werden erneut verlängert: Falls die dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden sie um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).
Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?
Wie funktioniert die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?
Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages führt bei drei möglichen Szenarien zu unterschiedlichen Auswirkungen:
(1) Tatsächliche Kosten entsprechen den prognostizierten Investitionskosten:
Entsprechen die prognostizierten Investitionskosten den tatsächlichen Kosten, ergeben sich im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bei Inanspruchnahme der maximalen Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Gewinnauswirkungen. Die außerbilanzielle gewinnerhöhende Hinzurechnung kann durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des investierten Wirtschaftsgutes vollständig kompensiert werden.
(2) Tatsächliche Kosten sind höher als die prognostizierten Investitionskosten:
Sind die tatsächlichen Kosten höher als die prognostizierten Investitionskosten, übersteigt die höchstmögliche gewinnmindernde Kürzung der Bemessungsgrundlage den hinzuzurechnenden, in einem Vorjahr berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag. In Höhe der Differenz ergibt sich jedoch kein gewinnmindernder Aufwand, weil die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht höher sein darf als der tatsächlich in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag.
(3) Tatsächliche Kosten sind niedriger als die prognostizierten Investitionskosten:
Sind die tatsächlichen Kosten niedriger als die prognostizierten Investitionskosten, kann der maximal gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht vollständig hinzugerechnet werden, da die Hinzurechnung auf 40 Prozent (bis 2019) bzw. 50 Prozent (ab 2020) der (geringeren) Investitionskosten beschränkt ist. Der verbleibende Restbetrag ist spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist rückwirkend im Ursprungsjahr gewinnerhöhend zu erfassen. Auf die Steuernachforderung werden Nachforderungszinsen von 0,5 % pro Monat ab dem 15. Monat nach dem Ursprungsjahr berechnet (§ 7g Abs. 3 EStG).
Hinweis: Falls im Jahre 2017 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, müssen diese spätestens bis zum 31.12.2020 investiert sein - oder sie müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jetzt nicht wie geplant möglich.
Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG, eingefügt durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020). Dadurch haben Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
Investitionsfristen nach § 7g EStG
Aktuell werden die Investitionsfristen nach § 7g EStG erneut verlängert: Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Das heißt: Bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun erst am 31.12.2022 (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts").
Die Investitionsfristen nach § 7g EStG werden erneut verlängert: Falls die dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden sie um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).
Wie funktioniert die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?