Feldhilfe:
Haben Sie 2023 Anteile an diesem Fonds erworben oder wurden Ausschüttungen automatisch reinvestiert?
Hinweis: Käufe müssen 2022 nicht erfasst werden
Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2023 Anteile an Investmentfonds erworben haben - entweder durch direkten Kauf oder durch eine automatische Wiederanlage von Erträgen (z. B. bei thesaurierenden Fonds). Auch solche Reinvestitionen gelten steuerlich als Erwerb.
Beispiel 1 – Direkter Kauf:
Herr Müller kauft am 15. März 2023 Anteile an einem Aktienfonds über seinen Broker in den USA.
Beispiel 2 – Thesaurierender Fonds:
Frau Schneider besitzt bereits seit 2021 Anteile an einem thesaurierenden Fonds, die bei einer Bank in der Türkei verwahrt werden. Am 30. Juni 2023 findet eine automatische Wiederanlage der Erträge statt (Thesaurierung). Auch diese Wiederanlage gilt als Erwerb.
Seit 2019 unterliegen alle Investmentfonds der sogenannten Vorabpauschale, einer Mindestbesteuerung auf nicht ausgeschüttete Erträge. Diese wird jährlich nachträglich erhoben und gilt steuerlich zum 2. Januar des Folgejahres als zugeflossen.
Wenn Sie Fondsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2023 erworben haben (auch durch automatische Wiederanlage), müssen diese getrennt erfasst werden.
Für das Jahr 2023 beträgt der Basiszins 2,55 %. Davon sind 70 % (1,785 %) die Bemessungsgrundlage für die Vorabpauschale. Darauf wird die Abgeltungsteuer (25 %), ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, erhoben (BMF-Schreiben vom 4.1.2023).