Feldhilfe:
Identifikationsnummer
Tragen Sie hier die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer der unterstützten Person ein.
Die Pflicht zur Angabe der Steuer-ID gilt nur, wenn die unterstützte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für Unterstützungsleistungen an Personen im Ausland gelten andere Nachweispflichten, die jedoch keine Identifikationsnummer umfassen.
Verpflichtung zur Mitteilung
Die unterstützte Person ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen die Steuer-ID mitzuteilen. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit einer korrekten steuerlichen Zuordnung (§ 139b Abs. 2 AO).
Vorgehen bei verweigerter Mitteilung
Teilt die unterstützte Person Ihnen die Identifikationsnummer nicht mit, fordern Sie sie erneut zur Herausgabe auf und weisen Sie auf die gesetzliche Pflicht sowie mögliche steuerliche Nachteile hin. Sollte dies erfolglos bleiben, können Sie die Steuer-ID beim Finanzamt beantragen, sofern Sie ein berechtigtes Interesse (z. B. Unterhaltsnachweise) vorlegen. Beachten Sie jedoch, dass das Finanzamt die Herausgabe aus Datenschutzgründen ablehnen kann.
Die Steuer-ID ist ein unverzichtbarer Bestandteil Ihrer Steuererklärung, wenn sich der unterstützte Haushalt in Deutschland befindet. Sie ermöglicht eine eindeutige Zuordnung und korrekte steuerliche Verarbeitung.