Feldhilfe:
(2023)
Aufwandsentschädigungen - Einkünfte laut eigener Ermittlung
Tragen Sie hier die erhaltenen Aufwandsentschädigungen (Betriebseinnahmen) ein, die Sie aus öffentlichen Kassen erhalten haben. Darunter fallen Einkünfte für eine
- nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
- nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen,
- sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich oder
- nebenberufliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger.
Sind die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einnahmen bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.