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(2014)
Spenden für steuerbegünstigte Zwecke
Setzen Sie hier bitte ein Häkchen, um Angaben zu Ihren Spenden und Beiträgen für steuerbegünstigte Zwecke zu machen. Steuerbegünstigte Zwecke i.S. § 51 AO sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
Spenden zu diesem Zweck können bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Spenden bis 200 Euro reicht den meisten Finanzämtern der Zahlungsbeleg oder eine Kopie der Abbuchung vom Kontoauszug aus.
Beispiele für Organisationen, die als steuerbegünstigt gelten können:
- SOS Kinderdörfer e.V.
- Deutsches Rotes Kreuz e.V.
- Ärzte ohne Grenzen e.V.
- Tierärzte ohne Grenzen e.V.
- Aktion Deutschland Hilft e.V.
- Aktionsgruppe Kinder in Not e.V.
- Albert-Schweitzer-Kinderdorf Hessen e.V.
- Gesellschaft für bedrohte Völker e.V.
- World Vision Deutschland e.V.
- Deutscher Caritasverband e.V.
- Deutscher Tierschutzbund e.V.
- Kindernothilfee.V.
- Welthungerhilfe e.V.
- UNO-Flüchtlingshilfe e.V.
- Deutsches Katholisches Blindenwerk e.V.
- Deutsches Blindenhilfswerk e.V.
- Beratungsstellen für Drogensüchtige
- Forschungsinstitute
- Kunstausstellungen
- Kunstsammlungen
- Museen
- Theater
- Universitäten
- Gesangsverein