Feldhilfe:
(2014)
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner
Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können Sie entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Gerade bei höheren Unterhaltzahlungen empfiehlt sich der Abzug als Sonderausgaben, da die maximale Steuerersparnis höher ausfallen kann. Der Unterhaltspflichtige kann höchstens bis zu 13.805 € p.a. zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) absetzen. Jedoch muss der Empfänger der Zahlungen seine Zustimmung geben und die Einnahme voll versteuern (Antrag Anlage U).
Wichtig: Die Entscheidung gilt dann für Ihre gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den Anderen als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen. Welche Entscheidung besser ist, hängt immer vom Einzelfall ab.