Feldhilfe:
(2014)
Erwerbszeitraum
Geben Sie hier den Beschäftigungszeitraum an, in dem das Kind einen Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines
Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.