Feldhilfe:
(2014)
Betrag
Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an, die entweder direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können.
In Fällen, in denen Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht, sind die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro jährlich abziehbar.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können in direkt zurechenbare und anteilige Kosten unterteilt werden. Die direkt zurechenbaren Kosten zählen alle Ausgaben für im Arbeitszimmer ausgeführte Renovierungsarbeiten sowie für die Raumausstattung (ohne Möbel). Dazu gehören z.B.
- Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
- Anstrich der Türen
- Innenanstrich der Fenster
- Deckenlampen, Vorhänge
- Teppichboden.
Die anteiligen Kosten können nur entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der ganzen Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den anteiligen Kosten gehören u.a.:
- Heizung
- Miete (bei Mietwohnungen)
- Wasser/Abwasser
- Müllabfuhr
- Schornsteinfeger
- Gebäudeversicherungen
- Schuldzinsen
- Grundsteuer
- Hausratversicherung
- Renovierungskosten
Arbeitsmittel (z.B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.