Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Doch was ist mit der neu gekauften Wohnungseinrichtung?
Da diese Frage bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wird der BFH dazu nun die Gelegenheit haben. Falls Sie betroffen sind, machen Sie die Kosten für notwendige Wohnungseinrichtung für die Zweitwohnung zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro geltend. Verweigert das Finanzamt die Anerkennung, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, verweisen auf das anhängige Verfahren und beantragen das Ruhenlassen.