Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich zahlen. Bislang konnten Beschäftigte gegen verspätete Lohnzahlung kaum etwas unternehmen. Eine neue Vorschrift sieht nun eine Entschädigung dafür vor. Denn nach einer neuen Regelung im BGB ab 2014 können Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners nicht nur Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, sondern obendrein noch die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro fordern (§ 288 Abs. 5 BGB).
Es ist allerdings umstritten, ob die Vorschrift auch auf das Arbeitsrecht anwendbar ist. Fraglich ist, ob die Pauschale auf den Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Im Arbeitsrecht gibt es aber im Gegensatz zum Zivilrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten. Während manche meinen, dass die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird, sind andere der Auffassung, dass wegen des Fehlens eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale entfällt.
Mehrere Landesarbeitsgerichte hatten zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass die 40-Euro-Schadenspauschale beim Verzug auch für eine verspätete Lohnzahlung durch den Arbeitgeber gilt. Auch Arbeitgeber müssten bei verspäteter oder unvollständiger (Lohn-)Zahlung gemäß dem neuen § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro leisten.
Die Vorschrift sei auch im Arbeitsrecht anwendbar (LAG-Urteil Düsseldorf vom 10.10.2017, 8 Sa 284/17; LAG-Urteil Köln vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16; LAG-Urteil Baden-Württemberg vom 13.10.2016, 3 Sa 34/16).
Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht die vorteilhaften Urteile der Landesarbeitsgerichte verworfen und zum Nachteil der Arbeitnehmer entschieden, dass sie bei verspäteter Lohnzahlung keinen Anspruch auf die Schadensersatzpauschale von 40 Euro haben – leider. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde.
Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus (BAG-Urteil vom 25.9.2018, 8 AZR 26/18).