Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung verfassungswidrig

Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung verfassungswidrig
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Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Auch der „Rundfunkbeitrag“, der unabhängig von der Personen- und Gerätezahl für jede Wohnung zu zahlen ist, gehört zu den abziehbaren Unterkunftskosten. Aber fällt überhaupt ein Rundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung an?

  • Im Jahre 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen verfassungswidrig ist. Es sei „mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist, obwohl der Beitrag bereits für die Erstwohnung gezahlt wird“. Eine Neuregelung muss der Gesetzgeber bis spätestens 30.6.2020 vornehmen (BVerfG-Urteil vom 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a.).
  • Die Verfassungshüter weisen darauf hin, dass Nutzer von Zweitwohnungen ab dem 18. Juli 2018 (Tag der Urteilsverkündung) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung einen Antrag auf Befreiung und ggf. Erstattung stellen können. Dabei müssen sie nachweisen, dass sie bereits für die Erstwohnung den Rundfunkbeitrag zahlen.
  • Gestützt auf diese Aussage stellten drei Ehepaare für ihre Zweitwohnungen jeweils einen Antrag auf Befreiung bei der beklagten Rundfunkanstalt. Diese aber lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt werde und die Voraussetzungen der richterrechtlichen Befreiungsregelung deshalb nicht gegeben seien. Die Richter am Bundesverwaltungsgericht aber sehen die Sache anders.

Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht gegen die Rundfunkanstalt entschieden, dass Zweitwohnungsinhaber auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird.

Die Übergangsregelung soll gewährleisten, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden (BVerwG-Urteile vom 25.1.2023, 6 C 6.21, 6 C 7.21 und 6 C 9.21).

Inzwischen hat der Gesetzgeber im neuen Rundfunkstaatsvertrag eine Neuregelung getroffen:

„Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet“ (§ 4a RBStV).

302 Kommentare zu “Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung verfassungswidrig”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Peter,

      ein Ferienhaus kann unter bestimmten Umständen als Zweitwohnung betrachtet werden. Ob ein Ferienhaus steuerlich absetzbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Nutzung des Hauses und Ihrer persönlichen Situation.

      Wenn das Ferienhaus ausschließlich für private Zwecke genutzt wird, sind die damit verbundenen Kosten in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Wenn das Ferienhaus jedoch teilweise oder vollständig vermietet wird, können Sie möglicherweise bestimmte Kosten als Werbungskosten absetzen. Dazu gehören beispielsweise Abschreibungen, Instandhaltungskosten oder Zinsen für Darlehen zur Finanzierung des Ferienhauses.

      In Bezug auf die Lohnsteuererklärung gibt es einen Unterschied zwischen den Kosten für eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung und den Kosten für ein Ferienhaus. Die doppelte Haushaltsführung bezieht sich auf Situationen, in denen Sie aus beruflichen Gründen an zwei unterschiedlichen Orten Wohnungen unterhalten und daher zusätzliche Kosten entstehen. In diesem Fall können Sie die Kosten für die Zweitwohnung als Werbungskosten in Ihrer Lohnsteuererklärung geltend machen.

      Es ist ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden, um Ihre spezifische Situation zu klären und herauszufinden, ob und wie Sie die Kosten für Ihr Ferienhaus steuerlich geltend machen können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  1. Jochen Becker

    Hallo,
    da ich gelesen hatte, dass man für Zweitwohnungen keine Rundfunkgebühr zahlen muss, war ich davon ausgegangen, dass das entspr. Einwohnermeldeamt die Anmeldung an die GEZ weitergibt und da steht ja deutlich „Zweitwohnung“(seit 10/2021) in der Meldebescheinigung- Nachdem ich dann im März 23 vom Beitragsservice Post bekam, habe ich dann sofort den Befreiungsantrag gestellt. Nun bekam ich den Bewilligungsbescheid der Befreiung, die aber erts ab Monat der Antragstellung gelten soll, so dass ich für 18 Monate in der 2. Wohnung 312,12 EUR nachzahlen muss. Ist das rechtens? Denn ich zahle ja immer schon die Gebühren am Erstwohnsitz. Außerdem soll meine Frau, die auch an beiden Orten gemeldet ist, jetzt selber noch einen Befeeiungsantag stellen! Was hat das für einen Sinn?
    Freundliche Grüße, Jochen Becker

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jochen,

      Die Regelung für die Rundfunkgebühren in Zweitwohnungen ist wie folgt: Wenn Sie eine Zweitwohnung haben, für die Sie bereits Rundfunkgebühren für Ihre Erstwohnung zahlen, müssen Sie für die Zweitwohnung keine weiteren Rundfunkgebühren zahlen, sofern die Wohnung tatsächlich nur als Zweitwohnung genutzt wird.

      Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt allein reicht nicht aus, um eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu erhalten. Sie müssen einen gesonderten Antrag auf Befreiung stellen und nachweisen, dass Sie für Ihre Erstwohnung bereits Rundfunkgebühren zahlen.

      Wenn Sie den Antrag auf Befreiung erst im März 2023 gestellt haben, gilt die Befreiung ab diesem Zeitpunkt. Für die vorherigen Monate müssen Sie die Rundfunkgebühren für die Zweitwohnung nachzahlen, es sei denn, Sie haben in diesem Zeitraum bereits einen Antrag auf Befreiung gestellt und dieser wurde bewilligt.

      Es ist nicht ungewöhnlich, dass auch Ihr Ehepartner einen eigenen Antrag auf Befreiung stellen muss, wenn er/sie an beiden Wohnorten gemeldet ist und die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  2. Dominik R.

    Hallo, das würde mich auch interessieren. Ich habe die gleiche Thematik und habe einen ähnlichen Nachzahlungsbescheid (für 14 Monate) bekommen. Werden Sie Widerspruch einlegen? Freundliche Grüße, Dominik R.

  3. Denis Kühn

    Hallo,

    die gleiche Situation liegt bei mir vor.

    März 2020 die Nebenwohnung angemeldet und im März 2023 wurde ich von der GEZ angeschrieben, dass für die Meldeadresse kein Betragskonto vorliegt. Darauf hin habe ich mich von der Betragspflicht der GEZ der Nebenwohnung per Antrag befreien lassen. Die Befreiung wurde aber nicht rückwirkend ausgestellt, sondern erst am Tag der Beantragung. Ein Nachzahlungbescheid der GEZ ab 03/2020 wurde mir übermittelt. Ich habe hierzu Wiederspruch eingelegt. Antwort der GEZ hierzu steht noch aus.

    1. Was ich nicht nachvollziehen kann ist, wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen verfassungswidrig ist, warum dann eine Nachzahlung bis zur Antragstellung gefordert werden darf.

    2. Warum die GEZ in meinem Fall 3 Jahre gewartet hat, ehe die GEZ die Daten vom Einwohnermeldeamt eingeholt hat und mich unter der Nebenwohnung erst im März 2020 angeschrieben hat.

    Grüße Denis Kühn

  4. OrthoMAX

    Hallo zusammen!

    Ich bin Freiberufler und an meinem Hauptwohnsitz zahle ich den Rundfunkbeitrag.
    Da ich in meiner Nebenwohnung an einem anderen Ort auch den Rundfunkbeitrag bezahle und diese gewerblich nutze, stelle ich hiermit die Frage: Bin ich für die Nebenwohnung auch Beitragspflichtig?
    Schon mal besten Dank für eventuelle Antworten.

    MFG.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Max,

      wenn Sie Ihre Nebenwohnung gewerblich nutzen, sind Sie auch für diese Wohnung rundfunkbeitragspflichtig. Die Beitragspflicht richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten bzw. der Wohnungen, die für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Wohnung beruflich oder privat genutzt wird, solange sie nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird.

      Hierzu gibt es auch eine Information auf der offiziellen Website des Rundfunkbeitrags: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zu_nebenwohnungen/index_ger.html

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  5. Claudia Jöllenbeck

    Hallo Denis Kühn,

    einfach unglaublich. Genau dies ist mir auch passiert. Ich habe im Okt 2020 meinen Zweitwohnungsitz angemeldet und habe im April 2023 von der GEZ Post bekommen und soll nun 542,20 € !!!!! nachzahlen. Und dies obwohl der „Beitragsservice“ eine Mitteilung über meine Anmeldung am Zweitwohnsitz im Okt. 2020 vom Einwohnermeldeamt bekommen hat.

    Und genau die Frage habe ich mir auch gestellt:

    wie kann es einerseits laut Bundesverfassungsgericht unrecht sein, dass doppelt kassiert wird und zugleich die Regelung von 2020 (Befreiung erst ab Antragstellung) dies zulässt?

    Hier wäre eine rechtliche Einschätzung wirklich interessant. Kann hier jemand etwas dazu sagen?
    Wie muss der Widerspruch verfasst werden?

    VG
    Claudia

  6. Frank Thißen

    Hallo zusammen,

    wie ich hier lese, scheine ich wohl kein Einzelfall zu sein.
    Wir haben unseren Nebenwohnsitz im Juli 2021 angemeldet und im März 2023 eine Mitteilung der GEZ bekommen.
    Unmittelbar darauf haben wir einen Antrag auf Befreiung gestellt, welcher zum Juli 2023 bewilligt wurde, allerdings inklusive einer Nachzahlung in Höhe von 384 Euro!!!
    Ich komme mit meinem Rechtsempfinden auch nicht überein, dass eine Doppelerhebung durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehen wird, die GEZ aber dennoch eine solche Nachzahlung erhebt!

    Ich habe nun auch Widerspruch eingelegt und harre der Dinge, die da kommen!

    Verständlich ist diese Verfahrensweise nicht, es sei denn, die GEZ hat eine zusätzliche lukrative Einnahmequelle entdeckt, wie man „subjektiv“ meinen könnte!

    MfG
    Frank Th.

  7. Müller

    Die Nachforderungen betreffen mich auch:
    577,20€!
    Das ist wie oben dargestellt, einfach nicht nachvollziehbar, und im Grunde wird dadurch das Urteil aus 2018 konterkariert!

    Es müsste eigentlich Klage erhoben werden.

    VG U. Müller

  8. Frank

    Hallo zusammen,
    ich habe leider die gleiche Erfahrung mit „Rundfunkbeitrag Haupt-/Nebenwohnsitz“ gemacht. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 2018 habe ich mir um eine Anmeldung und Befreiung des Nebenwohnsitzes keine Gedanken mehr gemacht, ich zahle ja seit Jahren am Hauptwohnsitz die vollen Gebühren. Nun das gleiche Drama: die GEZ schreibt mich am Nebenwohnsitz an, ich schicke die Bestätigung, dass es sich um meinen Nebenwohnsitz handelt, gleichzeitig Antrag auf Befreiung der Gebühren für den Nebenwohnsitz. Als Ergebnis: Nebenwohnsitz von nun an befreit, aber Rückfoderung für die Zeit von vor dem Antrag, in meinem Fall in Höhe von ca. 700 Euro (!) . Das verstößt auch massiv gegen mein Rechtsempfinden. Nachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg brachte allerdings Ernücherung: Das Bundesverfassungericht forderte 2018 auch eine Veränderung des aktuellen Gesetzes zur Regelung der Gebühr für den Zweitwohnsitz. Das wurde 2020 gemacht. Und die Regelung wurde festgeschrieben, dass erst nach Antragstellung eine Befreiung für den Zweitwohnsitz erfolgt. Das Gesetz ist so in Kraft getreten. Für die Zeit von vor dem Antrag auf Befreiung kann die GEZ die Gebühren weiter „eintreiben“. Man müßte dagegen klagen. Eigentlich verstößt dieses Vorgehen gegen das Urteil aus 2018. Aber die Gesetzeslage ist im Moment wohl leider so. Wirklich dreist, wie die Rechtsprechung aus 2018 so umgangen werden kann.
    Ich werde Widerspruch einlegen und nur unter Vorbehalt die Rückfoderung begleichen.
    Grüße, Frank

  9. Reinert Manfred

    Hallo, auch ich bin von dieser Regelung betroffen, habe aber keine Rechtschutzversicherung.
    Wir sollten uns zusammentun und eine Sammelklage einreichen.

    Wenn jemand von den anderen Beteiligten eine Rechtschutzversicherung hat, sollte er eine Musterklage einreichen.

    Meldet euch zu diesem Vorschlag.

    Gruß Manfred

  10. Frank

    Ich finde den Vorschlag von Manfred mit der Sammelklage gut, habe aber selbst auch keine Rechtsschutzversicherung. Und man braucht dafür natürlich Zeit und Nerven. Insbesondere Zeit ist eher leider immer zu wenig vorhanden.
    Ich finde es nach wie vor krass, dass eine Parallelzahlung am Haupt- und Nebenwohnsitz als verfassungswidrig eingestuft wurde, trotzdem wird es von der Gebührenzentrale praktiziert, wenn man die Befreiung nicht beantragt hat. Die GEZ hätte nach dem Richterspruch 2018 auch pauschal alle Nebenwohnsitze aus ihren Listen streichen können. Aber natürlich ist die aktuelle Praxis aus deren Sicht sehr viel attraktiver.

  11. Michael

    Hallo – bin bereit zur Muster-/Sammelklage.
    Mir ist es genau so ergangen und fühle mich regelrecht abgezockt, da ja grundsätzlich ein Befreiungstatbestand vorliegt (Nebenwohnung und Hauptwohnsitz als Beitragszahler). Knapp 490 Euro Nachzahlung für nichts. Auch die verschleppte Bearbeitung des Melderegisters macht mich stutzig und die Bearbeitung kurz vor Verjährung könnte auch ein planmäßig sein.
    Lasst uns das bitte gemeinsam organisieren!
    Bitte um Kontaktaufnahme per Mail:
    „rundfunkbeitrag.klagen@mailbox.org“
    Danke
    Michael

  12. Andreas

    Hallo in die Runde,

    hier noch ein weiterer Fall. Das BVerfG- Urteil stammt aus Juli 2018. Die Entscheidung ist damals auch durch die Medien gegangen, ironischerweise auch bei ARD und ZDF. Zu diesem Zeitpunkt habe ich eine Zweitwohnung gefunden, welche ich im September 2018 bezogen habe. Aufgrund der einschlägigen Infos im TV ging auch ich natürlich davon aus, dass ich keine GEZ für die Zweitwohnung zahlen muss.

    Im April 2023, also über 4,5 Jahre später meldet sich die GEZ bei mir. Prozedere wie bei den meisten hier, meine Befreiung gilt jetzt ab April 2023 mit der freundlichen Bitte doch die letzten Jahre nachzuzahlen.

    Das finde ich schon sehr frech, um hier aus ethischen Gründen keine anderen Worte in den Mund zu nehmen. Auch ich werde Widerspruch einlegen und die Zahlung vorerst verweigern.

  13. Heike

    Unglaublich… alles genau wie bei mir. 2020 Zweitwohnsitz angemeldet und nun soll ich 3 Jahre nachzahlen.
    Kurz vorm Verjähren. Das hat doch System.
    Als erstes habe ich die Einzugsermächtigung widerrufen, sonst wär das Geld schon weg.
    Jetzt gibt es ständig Zahlungserinnerungen mit Drohungen.
    Widerspruch geht heute raus. Den normalen Beitrag Weise ich selbst an.
    An einer Sammelklage würde mich beteiligen.
    Grüße

  14. Rene

    Auch ich habe diese Woche einen Gebührenbescheid von der GEZ zugestellt bekommen. Meinen Nebenwohnsitz habe ich im März 2021 angemeldet. Zur gleichen Zeit hat die Landesrundfunkanstalt die Mitteilung von der Wohnsitzgemeinde erhalten. Nun, über zwei Jahre später, flattert der Gebührenbescheid ins Haus. Mein sofort gestellter Antrag auf Befreiung wird erst ab Datum der Antragstellung genehmigt. Die Frage ist nun aber: Warum stellt die GEZ die Bescheide erst nach Jahren zu und vor allem: ist das legal?
    Wie soll man als Bürger wissen, dass man bei Anmeldung eines Zweitwohnsitzes gleichzeitig einen Antrag auf GEZ-Befreiung stellen muss? Ist es nicht ein Versäumnis seitens der GEZ, mit der Zustellung der Bescheide so lange abzuwarten?
    Ist ein Widerspruch aussichtsreich oder hat man ohnehin keine Chance?
    Ich würde mich ebenfalls an einer Sammelklage beteiligen.

  15. Willy

    Hallo.
    Mir geht es ebenso. Erst bekam ich ein Schreiben mit der Bitte mich zu melden. Beim Anruf am Mittwoch (vorgestern) teilte mir die „sehr freundliche und kooperative“ Mitarbeiterin des Beitragsservice mit, dass ich mehr als 700 Euro an Gebühren zahlen soll und dass eine rückwirkende Befreiung für Zweitwohnungen nicht möglich ist.
    Der sofort gestellte Antrag auf Befreiung ist nicht beantwortet, wohl hatte ich heute am 02.06.05.23 (zwei Tage später) ein Dankesschreiben, dass ich mich angemeldet hätte! Startdatum der geforderten Zahlungen meiner „freiwilligen“ Anmeldung ist der 01.01.2020.
    Dass der 01.01.2020 als Startdatum auf die Verjährungsfrist zurück zu führen ist wollte man übrigens nicht erläutern.

    Ich denke, dass diese Praktiken System haben und werde mich daher an einer Sammelklage beteiligen.
    Ich melde mich daher gleich bei Michael und
    rundfunkbeitrag.klagen@mailbox.org

    Grüße

  16. Katrin

    Hallo,

    bei mir ist es noch lustiger.
    Meine Mutter ist Anfang 2022 gestorben. Da sie seit Ende 2019 in einem Pflegeheim gewohnt hat war sie bis zu ihrem Tod vom Rundfunkbeitrag befreit.
    Mir war gar nicht bewusst, dass ich da noch als Zweitwohnsitz gemeldet bin. Muss da erst noch nachfragen. Hatte der GEZ erst Mal geschrieben, das das Haus leer steht, weil wir es verkaufen wollen und ihnen geschrieben, dass ich für meine Hauptwohnung bereits GEZ bezahle.
    Heute kommt eine Nachforderung von über ca.755 Euro und das gleich doppelt, angeblich seit dem 01.02.2020, ich bin vom Hocker gefallen!
    Würde mich einer Sammelklage anschließen, habe aber selbst keine Rechtsschutzversicherung.

    LG, Katrin

    Heute kommen 2

  17. Heidrun Brandt

    Hallo zusammen, mich hat es heute auch mit einer Nachzahlung von 718€ ereilt. Hatte durch Zufall von dem Befreiungsantrag bei der GEZ gehört und sofort abgeschickt. Jetzt kommt aber die Zahlungsaufforderung für die letzten Jahre, obwohl seit 7/2015 der Zweitwohnsitz gemeldet ist. Es macht mich wütend, aber ich sehe, dass es mir nicht nur alleine so geht. Leider gutgläubig und unwissend der GEZ ausgeliefert. Ich möchte mich auch gerne an der Sammelklage beteiligen.

  18. Thomas J.

    Hallo,
    da kann ich mich auch anschließen. Zum April 2023 bekam ich die Aufforderung für meine Zweitwohnung Rundfunkgebühren zu bezahlen. Den Nachweis, dass es eine Zweitwohnung ist habe ich erbracht. Ab 01.04.23 wurde ich von der Gebühr befreit. Für die 3 Jahre zuvor soll ich 611 Euro nachzahlen. Habe sofort Widerspruch eingelegt, was aber wohl nicht interessiert. 1 Woche später wurden die 611 Euro plus der reguläre Beitrag für die Erstwohnung abgebucht.
    Weitere Schreiben an die GEZ und auch an den Rundfunkrat wurden bis heute nicht beantwortet.

  19. Matthias Müller

    Moin,
    hier meldet sich noch ein Betroffener. Zweitwohnung per 1/2020 angemeldet. Für Erstwohnung immer brav die Beiträge gezahlt. Nun soll ich nach 3, 5 Jahren über 700,- € für Zweitwohnung nachzahlen. Ich wäre bei einer Sammelklage grundsätzlich dabei. Mit meiner Rechtsschutzversicherung kläre ich noch die Modalitäten.

    LG

    Matthias

  20. Matthias Müller

    Moin,
    hier meldet sich noch ein Betroffener. Zweitwohnung per 1/2020 angemeldet. Für Erstwohnung immer brav die Beiträge gezahlt. Nun soll ich über 700,- € für Zweitwohnung nachzahlen. Ich wäre bei einer Sammelklage grundsätzlich dabei. Mit meiner Rechtsschutzversicherung kläre ich noch die Modalitäten.

    LG

    Matthias

  21. Schramm, Silke

    Hallo,
    ich bin auch einer der Betroffenen. Seit 03/2018 habe ich nach Auszug im Haus meiner Eltern einen Zweitwohnsitz angemeldet, davor habe ich für eine nicht separate Wohnung in meinem Elternhaus (Wohnung waren zum Treppenhaus offen) die Rundfunkgebühr bezahlt sowie mein Vater auch.

    Den Nachweis das mein Vater die Rundfunkgebühr für dieses Haus (mein Zweitwohnsitz) bezahlt und die Gebühr für meinen jetzigen Erstwohnsitz von meinem Ehemann bezahlt wird, wurde Anfang des Jahres auf ein Schreiben der Rundfunkanstalt mitgeteilt. Die Wohnung in meinem Elternhaus, sind seit meinem Auszug nicht mehr bewohnt.

    Leider wusste ich auch nicht, dass man sich befreien lassen muss, bei einem Zweitwohnsitz.
    Somit darf ich auch 680,00 € nachzahlen, dass für mich als Teilzeitkraft sehr viel Geld ist.
    Eine Befreiung wurde erst ab März 2023 genehmigt.

    Werde jetzt erstmal Widerspruch einlegen und mich bei der (möglichen) Sammelklage beteiligen.

    VG Silke

  22. Thomas Stuhlpfarrer

    Hallo Mitbetroffene,

    meine Eltern leben mit Erstwohnsitz in Österreich. Dort sind sie von den Gebühren befreit.

    Eine Zweitwohnsitzanmeldung besteht für beide hier in Deutschland. Nun soll meine Mutter fast 800,00 bezahlen.

    Vielleicht hat jemand ähnliches erfahren.

    Danke für die Hilfe und durchhalten

    Vg. Thomas

  23. Nathalie

    Hallo Zusammen,

    gerne beteilige ich mich an der Erhebung einer Sammelklage gegen die verfassungswidrigen Zahlungsbescheide der GEZ.

    Am 02.06.2023 erhielt ich einen Zahlungsbescheid in Höhe von 632,28€. Auf mich läuft seit 01.02.2019 ein Beitragskonto für meinen Erstwohnsitz. Seit 01.08.2020 habe ich meine Zweitwohnung bei der GEZ angemeldet. Die Befreiung erfolgte jedoch erst mit Antragstellung zur Befreiung ab 01.04.2023. Nun wurde, wie in den anderen Fällen auch, eine Zahlungsaufforderung für den Zeitraum bis zur Befreiung erhoben.

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) stellt ein solcher Zahlungsbescheid eine verfassungswidrige Doppelbelastung für zwei Wohnung dar, die gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt. Dieselbe Person darf für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.

    Gibt es derzeit schon Erfahrungen, wie die GEZ auf einen eingelegten Widerspruch reagiert hat?

    Ich werde mein Glück zunächst mit einem Widerspruch versuchen. Sollte dieser keinen Erfolg haben, werde ich Klage zum Verwaltungsgericht erheben und mich bei der Sammelklage beteiligen.

    Mit besten Grüßen,
    Nathalie

  24. Patricia

    Hallo an Alle,

    ich kann mich den vorherigen Beiträgen nur anschließen:
    In 08/2020 infolge einer Erbschaft die Nebenwohnung angemeldet, in 01/2023 dann der freundliche Hinweis, dass der Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung noch nicht angemeldet ist. Also pflichtbewusst geantwortet und in 02/2023 Antrag auf Befreiung gestellt.
    Es folgte dann auch die unbefristete Befreiung ab 02/2023 mit der freundlichen Aufforderung, es sollen doch bitte 555 Euro überwiesen werden.
    Widerspruch habe ich sofort eingelegt und mich dabei auch auf die Änderung des „Rundfunkstaatsvertrag“ berufen. Dieser wurde abgelehnt, jetzt sei nur noch die Möglichkeit der Klage gegeben.

    Es ist der Hohn, dass die doppelte Belastung gesetzwidrig ist, aber wie selbtsverständlich vom Beitragsservice eingefordert werden kann und anscheinend nichts dagegen auszurichten ist.
    Ich bin nicht bereit, die Willkür hinzunehmen und würde mich gern der Sammelklage anschließen.

    LG

    Patricia

  25. Peter

    Hallo zusammen,
    auch ich bin in der Riege der Betroffenen des neuesten Coups des Beitragsservices. Jahrelang still halten und dann mit einer happigen Nachforderung von knapp 755€ kommen. Mit dem schelmischen Hinweis, man könnte ja einen Antrag auf Beitragsbefreiung der Zweitwohnung stellen.
    Der Beitragsservice ist weit besser informiert, seit wann und für welche Wohnung ich (wie jeder andere) meinen Beitrag zahle. Kann es wirklich sein, dass zwar Forderungen rückwirkend eingetrieben werden können, jedoch nicht die Befreiung (weil Zweitwohnung) rückwirkend möglich ist?
    Ist dies eine ganz neue Masche seit 2023 oder läuft dieses Spiel schon länger und ich habe es nur nicht mitbekommen?
    Widerspruch werde ich einlegen – aber ich nehme an, es wird eine (Sammel-)Klage nötig sein. Hier wäre ich gerne dabei. Die entsprechende Mail an den Sammler unter; rundfunkbeitrag.klagen@mailbox.org ging raus.
    Beste Grüße
    Peter

  26. Ehren Andrea

    Guten Morgen,
    Auch mich ereilte das gleiche Schicksal. Bodenlose Frechheit.
    Schließ mich sehr gern der sammelklage an.
    Mail ist raus.
    VG Andrea

  27. Karin

    Hier genau das Gleich – Saftige Nachforderung bereits abgebucht (ich war in Urlaub). Wie legt man am besten die Widerspruch ein?

  28. Markus

    Ich schreibe für meine 73 jährige Mutter die immer brav Ihre GEZ Gebühren gezahlt hat und nun im März23 diesen hinterlistigen Brief zur Meldung Ihres Zweitwohnsitzes an die Adresse Ihres Elternhauses bekommen hat an dem sie de facto nicht wohnt aber seit 1979 ununterbrochen gemeldet ist.

    Beim Zweitwohnsitz handelt es sich um ein unbewohnbares Haus ohne Heizung und kaum fliessend Wasser. Die Post wird dort nicht geleert.

    Durch Zufall haben wir nun im Juni23 Kenntnis von diesem Schreiben erhalten und ich war skeptisch was da gespielt wird. Noch haben wir nicht geantwortet (läuft natürlich toll weiter und in Kürze kommt wohl die Mahnung), aber es ist klar dass hier ebenfalls doppelter Rundfunk abgezockt werden soll und eine Nachzahlung von 600-800 Euro droht. Man ist ratlos und steht mit dem Rücken zur Wand.

    Das perfide ist dass nie ein Brief der Rundfunkanstalt an den Zweitwohnsitz gesendet wurde – umd erst Recht nicht an den Erstwohnsitz, denn man wollte wohl keine schlafenden Hunde wecken. Meine Mutter hat schlichtweg nichts davon mitgekriegt und ich wusste es genauso wenig. Diese Gesetzgebung ist ein reines Schlupfloch damit abkassiert werden kann. Das unterstreicht auch die abwartende Haltung erst nach geraumer Zeit solche Schreiben zu verschicken. Ich finde es unglaublich und mir stellen sich die Haare zu Berge. Das geht gegen jegliches Rechtsempfinden.

    Mit Überzeugung glaube ich dass es zig Betroffene gibt und die Sache erst anläuft. Bitte teilt unbedingt auch andere Quellen von Betroffenen. Im Netz finde ich bis jetzt nichts.

    Bitte legt alle Widerspruch ein und schliesst Euch dem Mailing bzw. der Sammelklage an:

    rundfunkbeitrag.klagen@mailbox.org

  29. michael

    rundfunkbeitrag.klagen@mailbox.org
    habe ich heute geschlossen.
    Leider ernüchternde Nachrichten. Der Widerspruch wird argumentativ bei anderen zurückgewiesen.
    Da geht wohl nur der Klageweg und dieser scheint – wie schon geschrieben – ggf. auch erfolglos zu sein.
    Das Argument des zu kennenden Rundfunkstaatsvertrag ist ernüchternd.
    Ich werde um Ruhe zu haben jetzt auch zahlen.
    Michael

  30. Angelika Neumann

    Hallo Michael, habe heute erst die Website gefunden und wollte mich gleich an der Sammelklage beteiligen. Schade, ich war schon in „Rebellionslaune“.
    Also doch zahlen. VG Angelika

  31. Dr. Anne-Babett Woelke-Westhoff

    Guten Tag!
    Ich bin auf der Suche nach einem RA , der mich vertritt, weil die Gebührenstelle des WDR Köln in meinem Fall Gebühren für die Zweitwohnung erheben will, obwohl ich an meinem Erstwohnsitz (mit der Familie) Gebühren bezahle und den Zweitwohnsitz gar nicht selber bewohne, sondern der von meiner Mutter und meine Schwester mit eigener Gebühr dort bezahlt wird.
    Unsere Rechtsschutz hat eine Kostenübernahme zugesagt.
    An wen sollte ich mich wenden?
    Mit freundlichem Gruß
    Dr. Anne-Babett Woelke-Westhoff

  32. Thomas J.

    Hallo,
    nachdem auch das vierte Schreiben an den Beitragsservice (es ist aber kein Service sondern nach wie vor eine GebührenEinzugsZentrale) unbeantwortet geblieben ist, habe ich angefangen einzelne Mitglieder des Rundfunkrates anzuschreiben. In meinem Fall die vom SWR.
    https://www.swr.de/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-vorsitzende-mitglieder-100.html
    Die Adressen musste ich googeln.
    Ich habe mich auf die Mitglieder beschränkt die auch MdL sind. Immerhin habe ich von allen eine Rückmeldung erhalten. Ob die Aktion Erfolg hat wird sich zeigen. Auf jeden Fall sollen die sehen, dass hier was mit dem „Beitragsservice“ nicht stimmt.
    Grüße Thomas J.

  33. Diemo

    Hallo,
    auch ich bin ein Betroffener diese unglaublichen Machenschaft des „Beitragsservices“. Im April 2020 hatte ich der GEZ gemeldet, dass meine Mutter verstorben ist und ihr Haus, das ich als Alleinerbe übernahm, nunmehr erst einmal auf unbestimmte Zeit leer stehen wird. Nach rund drei Jahren kommt nun die Mitteilung, dass ich 703,14 € an Gebühren nachzahlen soll. Warum hat die GEZ mich nicht schon seinerseit darauf hingewiesen, dass ich eine Befreigung von Gebührenpflicht für diese Nebenwohnung explizit beantragen muss? Nach all den vorausgehenden Berichten erkennt man doch die systematische Vorgehensweise, wie hier versucht wird, möglichst große Gebührensummen auflaufen zu lassen und dann kurz vor der Verfährungsfrist einzukassieren.
    Noch eine weitere Parallele zu den anderen Fällen: die Briefe des Beitragsservice kommen stets zum Nebenwohnsitz, obwohl ich schon in 2020 die GEZ darum bat, dass die weitere Korrespondenz zu meinem Hauptwohnsitzt gesendet werden soll.
    Ich überlege, diese Vorgehen über geeingete Öffentlichkeitskanäle publik zu machen. Vielleicht kann man auf diesem Weg etwas bewirken (z. B. Markt mischt sich ein…).

  34. Katja

    Hallo,

    habe für Nebenwohnsitz (angemeldet 11/20) auch eine Nachzahlung bekommen. Für unseren Hauptwohnsitz zahlen wir GEZ (läuft über meinen Partner – wir sind nicht verheiratet), jetzt soll auch ich nachzahlen. Überall steht ja „Ehepartner“ – die Wohnsituation ist doch aber die selbe? Gemeinsamer Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz auf meinen Namen. Kann doch nicht sein, daß ich wegen des Zufalls, daß das Beitragskonto vom Hauptwohnsitz nicht auf meinen Namen läuft, nun nachzahlen muß? Liefe es auf meinen Namen, wäre die Wohnsituation die selbe und es würde uns nicht betreffen? Weiß da jemand etwas?
    Echt ärgerlich alles!

    Beste Grüße,
    Katja

  35. Bärbel

    Hallo,

    so wie es aussieht, hat diese Vorgehensweise System. Ganz bewusst wird man erst nach drei Jahren vom ARD ZDF Beitragsservice darauf hingewiesen, dass man für seinen Zweitwohnsitz rückwirkend für drei Jahre Beiträge zahlen muss, zumindest wenn man bereits 2020 mit zweitem Wohnsitz gemeldet war. Bei drei Jahren handelt es sich um mehr als 700 Euro. Da man diese Beträge zahlen MUSS, verdienen die damit hohe Summen. Würde man zeitnah über diese Beiträge informiert werden, könnte man sich rechtzeitig abmelden bzw. beitragsfrei stellen lassen und genau das soll verhindert werden. Ich finde es unfassbar, dass unser Rechtsstaat solche Machenschaften zulässt. Bei nur beispielsweise 2.000 davon betroffenen Personen erhält der „Service“ damit mehr als 1.400.000 Euro. Es wäre interessant zu erfahren, wie viele Personen tatsächlich davon betroffen sind.

    Bei der RS-Versicherung wird in der telefonischen Erstberatung relativ schnell abgewunken, da deren Meinung nach eh keine Chance besteht. Ich denke aber auch, dass eine Sammelklage effektiv sein könnte und würde mich anschließen. Eine Wirtschaftsjuristin aus Kassel kommt in ihrer Doktorarbeit sogar zu dem Schluss, dass Rundfunkbeträge gegen das Grundgesetz verstoßen. Leider nützt das in der momentanen Situation nichts, selbst wenn dem irgendwann nachgegangen werden sollte. Vielleicht wäre eine weitere Möglichkeit, den Sachverhalt mit einer Unterschriftenliste an ein Ministerium o. Ä. zu senden mit der Forderung nach Gerechtigkeit. Auch wenn das mit großer Wahrscheinlichkeit nichts bringen wird, so höhlt doch steter Tropfen den Stein.

    Mein Fall: Im April 2023 wurde ich angeschrieben mit der Info, dass ich rückwirkend ab 2020 mehr als 730 Euro Rundfunkgebühren nachzahlen muss. Ich war und bin geschockt. Es wurde ein Beitragskonto für mich eröffnet und trotz meines eingelegten Widerspruchs das Geld von meinem Konto abgebucht. Dabei beziehen sie sich auf meinen Zweitwohnsitz und gehen davon aus, dass ich eine eigene Wohnung dort besitze. Das ist nicht der Fall, was ich denen auch mitgeteilt habe. Der Zweitwohnsitz war mir zudem nicht bewusst, da es sich um die Adresse meines Elternhauses handelte, wo ich mich nie abgemeldet hatte (mittlerweile habe ich das in die Wege geleitet). Ich wohne bereits seit mehr als 30 Jahren nicht mehr dort und zahle seitdem regelmäßig meine Rundfunkgebühren.

    2019 kam meine Mutter in ein Pflegeheim und ich ließ sie beitragsfrei stellen. Auch hier musste – obwohl nachweislich bekannt, dass sie nicht mehr in ihrem Haus lebte – eine Frist eingehalten werden, was ich als wenig human empfand. Generelle Vorgabe ist, dass ein Haushalt zahlen muss. Ich habe dem Beitragsservice mitgeteilt, dass ich keine eigene Wohnung bei meinem Zweitwohnsitz habe und mich lediglich alle paar Wochen vor Ort befinde, um mich um die Belange meiner Mutter zu kümmern. Dort übernachte ich in ihren unbewohnten Räumlichkeiten auf einem Ausziehsofa. Ich nutze dort weder Fernseher noch Radio noch andere Rundfunkgeräte. Die Anwältin der telefonischen Erstberatung sagte, das sei nicht ausschlaggebend, da ich die MÖGLICHKEIT hätte, dort jederzeit ein Rundfunkgerät zu benutzen. Wie absurd! Ich habe auch die MÖGLICHKEIT, jederzeit im Lotto zu gewinnen und bekomme trotzdem kein Geld „auf Verdacht“ von der Lotto-Zentrale.

    Da meine Mutter beitragsbefreit ist, holen die sich das Geld jetzt von mir. Da ich im (unbewohnten) Haushalt meiner Mutter übernachte, sind die Gebühren meiner Meinung nach durch den Haushalt meiner Mutter abgedeckt. Dass dieser beitragsfrei gestellt ist, sollte keine Rolle spielen. Ein Haushalt – ein Gebührenkonto! Egal, ob betragsfrei gestellt oder nicht. Zudem hat der Beitragsservice sicherlich die Möglichkeit, zu überprüfen, ob tatsächlich an den jeweiligen Adressen Rundfunkgeräte benutzt werden. Da das in meinem Fall zu deren Ungunsten wäre, ist das natürlich kein Thema.

    Ich vermute, dass Anwälte bzw. Anwältinnen aufgrund der Aussichtslosigkeit keine großen Ambitionen haben, diesbezüglich Einzelmandate zu übernehmen, dabei wäre es eine gute Chance, sich als Jurist:in zu profilieren bzw. einen Präzedenzfall zu schaffen. Ich vertraue eher der Sammelklage. Meine Folgeberatung durch den RS dauerte ca. fünf Minuten (das war bereits die Beratung durch eine Kanzlei nach der telefonischen Erstberatung) und verlief sehr oberflächlich.

    Die Vorgehensweise des Beitragsservices ist eine absolute und sehr unmenschliche Unverschämtheit. Die Tatsache, dass meine Mutter im Pflegeheim lebt, ist sowohl finanziell als auch psychisch eine Belastung. Jede:r, die oder der das kennt, weiß, was ich meine. On top kommt die Belastung, mich mit dem Beitragsservice auseinandersetzen zu müssen (was für jede:n eine Belastung darstellt), doch natürlich wird so etwas von denen nicht berücksichtigt. Dort arbeiten Menschen, die diese Schreiben versenden und – vielleicht irgendwann mal – die Widersprüche bearbeiten. Die Unmenschlichkeit, mit der das erfolgt, ist mir absolut unerklärlich. Mangelnde Empathie scheint Einstellungsvoraussetzung zu sein.

    VG Bärbel

  36. Martina Ruths

    Bin auch betroffen; über € 750 Nachzahlung, die verfassungswidrig ist- Befreiung nur nach Antrag! Das ist doch kompletter Irrsinn. Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man über eine solche Posse nur lachen!

  37. Gisela Martin

    Hallo, ich bin auch betroffen. Allerdings habe ich bisher noch keine Zahlungsaufforderung, nur 2 Aufforderungen zur Anmeldung. Wir haben uns im Mai 2020 aufgrund Corona auf unserem Campingplatz mit Zweitwohnsitz angemeldet, da touristische Übernachtungen sonst nicht möglich waren Punkt allerdings haben am Campingplatz schon einige Zahlungsaufforderungen erhalten wenn es bei mir soweit kommt würde ich mich einer Sammelklage ebenfalls anschließen. Viele Grüße
    G. Martin

  38. Gisela Martin

    Hallo, ich bin auch betroffen. Allerdings habe ich bisher noch keine Zahlungsaufforderung, nur 2 Aufforderungen zur Anmeldung. Wir haben uns im Mai 2020 aufgrund Corona auf unserem Campingplatz mit Zweitwohnsitz angemeldet, da touristische Übernachtungen sonst nicht möglich waren. Allerdings haben am Campingplatz schon einige Zahlungsaufforderungen erhalten. Wenn es bei mir soweit kommt, würde ich mich einer Sammelklage ebenfalls anschließen. Viele Grüße
    G. Martin

  39. Martha

    Hallo,
    genau dieselbe Geschichte ist uns auch passiert… Mein Freund wurde nach ein paar Jahren erst wegen der Zweitwohung angeschrieben. Er hat den Antrag auf Befreiung gestellt, muss aber trotzdem die angefordete Summe rückzahlen. Es ist als ob die Rundfunkgebührzentrale absichtlich so viel Zeit (mehrere Jahre!) verstreichen lässt, um die maximale Summe noch in Rechnung stellen zu können, da die Befreiungen nicht rückwirkend sind…
    Aber bei uns geht es dann weiter… Mein Freund zahlt unter seinem Namen für unsere Hauptwohnung, für die Zweitwohung bekommt er ja (sicherlich) die Befreiung. Ich wurde dann angeschrieben, und nun verlangt die GEZ die Gebühren für die Zweitwohnung von mir, unter einen neuen Beitragsnummer. Ich dachte, es ist ja eine Zweitwohnung und wäre ja befreit. Einen Befreiungsantrag habe ich gestellt. Auf den Antrag wurde nicht reagiert und mir nur gesagt, dass ich jetzt für die Zweitwohnung als Hauptperson gemeldet bin und ich die Beiträge zahlen muss… Und weil beide Wohnungen unter unterscheidlichen Beitragsnummern und Namen laufen (hat ja die GEZ selbst hingedreht), werden die Wohnungen wie zwei unterschiedliche Haushalte betrachtet. Und die Grauzone des Nicht-Verheiratet-Sein wurde halb ins Spiel gebracht, aber nur halb. Die Hauptbegründung war die unterschiedlichen Namen und Nummer…
    Ist das rechtens und ist es tatsächlich so? Oder soll ich um Befreiung insistieren?
    Danke und Gruß – wir würden uns auch einer Sammelklage anschliessen.

  40. Michael

    Hallo zusammen,
    und wow, wie viele Betroffene hier schreiben. Das scheint eine perfide Masche der GEZ zu sein. Bei mir war es meine Frau, die nach einigen Jahren wieder eine Arbeitsstelle angenommen hat und an unsere Nebenwohnung angeschrieben wurde.
    Ich hatte zum 01.01.2020 über den Beitragsservice im Internet unsere „Stammadresse“ geändert und geglaubt, dass unsere neue Nebenwohnung (also die alte Hauptwohnung) auch angemeldet bleibt. Ich habe versucht zu erklären, dass meine Frau bereits GEZ über unser gemeinsames Beitragskonto zahlt. Allerdings gab es immer nur robotisch gleichklingende Standardantworten „kann nur 3 Monate rückwirkend …“. Die Befreiung hat also geklappt, allerdings nicht rückwirkend.
    Ebenfalls perfide: die GEZ wollte lediglich anfangen Gebühren einzufordern (wäre ja günstiger gewesen, anzufangen Gebühren zu bezahlen und dann auszuziehen :-). So habe ich dann alle Umstände erklärt mit dem Ergebnis, dass die Forderung mit EUR 6,- Säumniszuschlag nun EUR 670,98 beträgt.
    Anmerkung: GEZ können bei einer vom Finanzamt anerkannten doppelten Haushaltsführung für die Nebenwohnung als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Die Frage ist, ob das auch rückwirkend möglich ist. Es wäre ein Trost. Kennt sich hier jemand aus?

  41. Anita

    Hallo community,
    ich bin genauso betroffen wie Ihr – 3 Jahre Nachzahlung für eine Nebenwohnung. Im Schreiben der GEZ steht, dass auch rückwirkend eine Beitragsbefreiung möglich ist – auf meine telefonische Anfrage, was ich für diese Befreiung unternehmen muss, wurde mir gesagt, ich hätte zu zahlen und der Hörer aufgeknallt.
    Ich würde mich der Sammelklage anschließen

  42. Christoph

    Hallo Community,

    ich bin ein weiterer Betroffener von dem beschriebenen Gebahren des Beitragsservice.
    Mein Fall stellt sich wie folgt dar:

    – Nebenwohnung seit 2016 gemeldet
    – 24.02.2023 – Aufforderung vom Beitragsservice zur Anmeldung meiner (Neben-)Wohnung
    – 04.03.2023 – Antrag auf Befreiung der Rundfunk-Beitrags-Pflicht für Nebenwohnung
    – 14.03.2023 – Bestätigung über die Befreiung des Rundfunk-Beitrags für Nebenwohnung ab 01.03.2023
    – 14.03.2023 – Forderung zur Nachzahlung von Rundfunk-Beiträge für Nebenwohnung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 01.03.2023 in Höhe von 681,34 Euro
    – 17.03.2023 – Widerspruch gegen die nachträglich geforderten Rundfunk-Beiträge für Nebenwohnung (in Hinblick auf Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2018)
    – 10.07.2023 – Zurückweisung des Widerspruchs durch Beitragsservice

    Ich habe mich nun an die Verbraucherzentrale Bayern gewendet. @Katrin: Danke für den Tipp dazu. Rechtliche Schritte möchte ich mangels Rechtschutzversicherung nicht ergreifen (wird sonst noch teurer). Gerne schließe ich mich aber einem (möglicherweise bereits laufenden) Verfahren („Sammelklage“) an.

    Ich würde mich zudem freuen, wenn wir hier weiterhin berichten, welche Schritte ihr ggf. ergriffen habt und wie erfolgreich diese waren. Ich schau umgekehrt, dass ich uns hier auf dem Laufenden halte, was den Kontakt zur Verbraucherzentrale angeht.

  43. Roland

    Hallo,
    bin ebenso mit rund 700 Euro betroffen,
    Würde mich einer Sammelklage anschließen.

    Die Email zur Sammelklage funktioniert nicht!

    Schöne Grüße
    Roland

  44. Roland

    Hallo,
    bin ebenso betroffen – 700 Euro.
    Würde mich einer Sammelklage anschließen.

    Die Email für die Sammelklage funktioniert nicht.

  45. Inge Weinert

    Hallo ich muss auch von 01.20 bis 04.23 nachzahlen.
    Höhe 303,80€.
    Gerne komme ich auch zuder Sammelklage.
    Gruß Inge

  46. Heiko

    …bei mir das gleiche Spiel wie bei vielen anderen. 754,00 EUR stehen im Raum. Ich wurde beim Umzug in unser neues Haus 2008 vom Einwohnermeldeamt offensichtlich nicht ordnungsgemäß am alten Wohnsitz abgemeldet, trotz meines bekundeten Abmeldewunsches. Trotz Klärungsschreiben an die GEZ in 2009 haben die ohne mein Wissen in 2020 eine neue Beitragsnummer auf mich angelegt und wollen nun die Nachzahlung. Ich bin weder Eigentümer, Nutzer , Mieter oder sonstiges mehr an der Immobilie. 12 Jahre war da Ruhe und plötzlich wollen die diese Nachzahlung. Dürfen die überhaupt ein Konto auf mich anlegen ohne mich zu informieren? Das alles ist absolut unterste Schublabe und mein Rechtsempfinden für dieses Staat, der offensichtlich bei zuschaut, bekommt einen schweren Riss.

  47. Maria Schell

    …..Mir wurde auch eine Nachzahlung in Höhe von 699 € seitens der Gebührenstelle im April 2023 zugeschickt. Die Begründung: man habe nach Recherche beim Einwohnermeldeamt eine Nebenwohnung entdeckt, für die ich keinen Rundfunkbeitrag zahlen würde. Meinen Widerspruch habe ich sofort eingelegt, sogar mehrfach. Fakt ist, meine Nebenwohnung wurde vor 11 Jahren durch die „GEZ“ selber in eine Betriebsstätte umgewandelt, da ich diese Wohnung ausschließlich zur Ausübung meines Berufes als Instrumentallehrerin nutze. Für die Betriebsstätte habe ich bis März 2023 regelmäßig meinen Rundfunkbeitrag gezahlt!!!
    Nun hat die Gebührenstelle kurzerhand rückwirkend für die Zeit von 2020 bis Frühjahr 2023 meine Nebenwohnung mit einer neuen Beitragsnummer angemeldet, ohne mich vorab zu informieren.Und die Betriebsstätte wurde von ihnen auch abgemeldet, obwohl ich das nie veranlasst habe. Die Tatsache, dass es sich bei Nebenwohnung und Betriebsstätte um ein und den selben Wohnraum handelt, konnte ich trotz mehrfacher Briefe an die Gebührenstelle nicht vermitteln. Es ist alles wahnsinnig ärgerlich und macht einen fassungslos!
    Den Betrag habe ich vorerst überwiesen, zähneknirschend, da ich Sorge vor Mahnungen und drastischeren Maßnahmen seitens der Gebührenstelle hatte.

  48. Anita

    Das habe ich auf der offiziellen Seite des Beitragsservice gefunden:

    Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger
    Möglichkeit der rück­wirkenden Befreiung oder Ermäßigung für bis zu drei Jahre

    Neuerung:
    Die Ermäßigung und die Befreiung vom Rund­funk­beitrag für Bürgerinnen und Bürger ist rück­wirkend für bis zu drei Jahre möglich.

    Seit der Neuregelung gilt: Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungs­voraussetzungen bereits vor der Antrag­stellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rück­wirkend bis zu drei Jahren ab der Antrag­stellung möglich.

    Bisherige Regelung:
    Bisher war eine Befreiung ab dem Leistungs­beginn möglich, falls die Antrag­stellung innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Bescheids erfolgte.

    Vorteil:
    Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Verfahrens­vereinfachung für Beitrags­zahler dar, die die Voraussetzung erfüllen, und minimiert den Verwaltungs­aufwand auf Seiten des Antrag­stellers sowie des Beitrags­service.

  49. Brigitte Vogt

    Hallo zusammen,
    ich hätte nie gedacht, das so viele Menschen das gleiche Problem haben wie wir.
    Wir haben uns im Sept. 2021 ein Haus gekauft und uns dort als Zweitwohnsitz angemeldet. Es soll unser Altersruhesitz werden. Als wir im Mai diesen Jahres dann von der GEZ angeschrieben wurden, haben wir den Bescheid, das es unser Zeitwohnsitz ist und unsere Rundfunknummer vom Erstwohnsitz hingeschickt und dachten damit sei es erledigt. Wir hatten uns ja informiert, das für einen Zweitwohnsitz keine Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen. Letzte Woche kam der Bescheid dann von dem Beitragsservice: wir würden ja schon seit Sept. 21 dort Wohnhaft gemeldet sein und hätten dadurch jetzt einen Beitragsrückstand von 440 €.
    Ich werde dagegen jetzt Wiederspruch einlegen und eine rückwirkende Befreiung beantragen.
    @ Anita, danke für den Hinweis.
    werde mich dann melden wenn es geklappt hat. Ansonsten würden wir uns auch gerne der Sammelklage anschließen.

  50. Altmann Sybille

    Hallo,
    auch ich bin betroffen habe meinen Nebenwohnsitz bei meinen Eltern vor Jahren angemeldet mindestens schon 20 Jahre. Jetzt im Juni ’23 erhielt ich eine Anfrage ob ich eine Nebenwohnung angemeldet habe. Was ich natürlich bestätigte. (Keine Angabe der vielen Jahren ) Ohne Aufforderung wurde mir dann einfach Geld in Höhe von 715€ rückwirkend für 3 Jahre vom Konto meines angemeldeten Hauptwohnsitzes abgebucht. Daraufhin habe ich mehrere Telefonate mit der GEZ geführt und erklärt das beide Wohnungen bezahlt werden,(einmal von meinen Eltern und von meinem Hauptwohnsitz) und ich mir somit das Geld von meiner Bank zurückholen werde. Nach Prüfung der GEZ erhielt ich erneut Post, wo mir mitgeteilt wurde das jetzt fast 2 Jahren mir erlassen werden und ich trotzdem von Okt. 22 -jetzt 225 € zu zahlen hätte. Der Widerspruch von mir auf dieses Schreiben hin ist einfach übergangen worden. Ich würde mich gern der Sammelklage anschließen, und wollte fragen wie es gemeint ist unter Vorbehalt das Geld zu zahlen? Muss ich erneut ein Widerspruch einreichen und das Geld trotzdem zahlen?Habe Angst das sich alles lange hinzieht und ich es nie wieder sehe. Danke für die Antwort.
    l.g.Sybille

  51. Tobias Schmidt

    Hallo, meiner Lebensgefährtin ist Ähnliches passiert, soll nach Jahren über 700€ nachzahlen für ihre Nebenwohnung. Sie hatte in den letzten Jahren keinerlei Gebührenbescheide per Post bekommen. Andere Briefe sind ja aber auch angekommen! Miese Abzocke!! Wir schließen uns natürlich der Sammelklage ebenfalls an und hoffen, dass die GEZ damit nicht durchkommt. LG Tobias

  52. Dieter M.

    Hallo!

    Habe die Antworten gelesen, bei mir wollen sie auch
    über 600 Euro, obwohl ich am Hauptwohnsitz den Beitrag mit meiner
    Frau zahle. Genau gleicher Sachverhalt wie bei den anderen.
    Würde mich an einer Klage beteiligen.
    Dieter M.

  53. Heike

    Mir geht es genauso.
    Obwohl ich der GEZ im Januar 2019 meinen Nebenwohnsitz mitgeteilt habe, bekomme ich im März 2023 (!) Post das keine Befreiung vorliegt. Natürlich mit entsprechender Nachzahlung über 4 Jahre.
    Eine rückwirkende Befreiung sei nicht möglich. Kopien der Schreiben aus dem Jahr 2019 werden nicht anerkannt, da nicht das entsprechende Formblatt verwendet wurde.

  54. Helmut

    Hallo zusammen,
    wir sind ebenfalls betoffen.
    Unsere Nebenwohnung haben wir beim Einwohnermeldeamt zum 01.01.2020 angemeldet.
    – am 21.02.2023 bekamen wir eine Aufforderung vom Beitragsservice zur Anmeldung der (Neben)-Wohnung
    – am 27.02.2023 – Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für unsere Nebenwohnung.
    – am 09.03.23 – Bestätigung über die Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht ab 01.02.23,
    – am 09.03.23 – Forderung der Nachzahlung 01.01.20 – 31.01.23 von 662,98 €
    – am 21.03.23 – Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung durch Beitragsservice,
    – am 14.07.23 – Zurückweisung des Widerspruchs durch Beitragsservice,
    Auch wir würden uns gern der Sammelklage anschließen.
    Wir werden die Forderung unter Vorbehalt begleichen.
    Gruß Helmut

  55. Thomas R.

    Hallo an alle Betroffenen!
    Seid heute sehen meine Frau und ich uns einer Nachforderung seit Mai 21 über €493,- ausgesetzt, das Telefonat wurde seitens GEZ barsch abrupt beendet. Offenbar alles sehr gut systematisch organisiert dort. Ich werde Anitas Hinweis vom 17.07. verfolgen (@Anita, danke für den Lichtblick) und glaube noch ein bisschen an das Gute in der deutschen Behördenwelt.
    Erinnert sich eigentlich noch jemand an die mit unseren Beiträgen finanzierte GEZ Imagekampagne in der Kinowerbung, wird wohl mal wieder fällig!

  56. Christel O.

    Guten Tag zusammen,
    leider bin ich genauso betroffen mit über 700 € Nachzahlung, obwohl ich selbst für meine Hauptwohnsitz zahle.
    Für mich auch absolute Abzocke.
    @Anita: ich glaube leider, dass das ein falsche Info ist. Wäre ja super, wenn das so wäre, aber ich konnte dazu nichts Rechtsicheres finden. Im heutigen Brief des Gebührenbescheides steht: “ ..der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden. Eine Befreiung für weiter zurückliegende Zeiträume sieht die gesetzliche Regelung nicht vor (§4 a Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
    Ich bin noch geschockt und mache mir bei Nachlassen der Schockstarre aber noch Gedanken, wie man sich effektiv wehren kann.

    Grüße
    Christel O.

  57. Christel O.

    Hallo zusammen,
    auch ich bin betroffen mit über 700 € Nachzahlung für die Nebenwohnung, obwohl ich brav für die Erstwohnung seit Jahrzehnten bezahle! Ich wusste tatsächlich nicht, dass ich einen Antrag stellen musste und habe das jetzt erst nachgeholt.
    Totale Abzocke!
    @Anita: ich glaube die Auskunft ist leider falsch!

    Ich überlege noch, was ich gegen diese unredlichen Gebaren tun kann!

    Grüße Christel O.

  58. Julian P.

    Guten Tag in die Runde,

    auch ich bin gerade fast vom Stuhl gekippt als ich eine entsprechende Zahlungsaufforderung – knapp 800 Euro – von meiner Mutter weitergeleitet bekam. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das derart, insbesondere bei diesem Kommunikationsweg – nach 3,5 Jahren ohne auch nur eine einmalige Ankündigung – und der eigentlich eindeutigen Rechtslage – Eine Zahlung pro Haushalt – rechtens ist. Besagte drei Jahre hängen wohl mit der ebenfalls dreijährigen Verjährungsfrist zusammen, was bedeutete, dass, gemäß Angabe von Anita, eine vollständige Rückerstattung möglich sein müsste, wenn ich das richtig verstehe.
    Ich habe nun umgehend einen Befreiungsantrag gestellt und Widerspruch eingelegt. Mal schauen.
    Man versteht einfach nicht, weshalb man etwas beantragen muss, um einer nicht verfassungskonformen Forderung zu entgehen und woher man das dann auch noch wissen soll. Nun ja, bei der Sammelklage wäre ich auf jeden Fall dabei. Sobald ich näheres erfahre, teile ich dies gerne.

    Trotzdem: Ein schönes Wochenende.
    Julian P.

  59. Maria

    Hallo zusammen,
    über meinen Fall hatte ich schon am 17. Juli in diesem Forum berichtet.
    Mittlerweile habe ich diese unfassbare Sache an den bayrischen Rundfunkrat und an die Verbraucherzentrale weitergeleitet.
    Vom Rundfunkrat bekam ich den Hinweis, dass man sich in dieser Angelegenheit an den Verwaltungsrat der Rundfunkanstalten wenden solle.
    Vielleicht hilft dieser Tipp.
    Viel Glück allen Betroffenen!

  60. Christel O.

    Guten Morgen,
    ich habe gestern mit einem Anwalt gesprochen, der die Vorgehensweise auch überhaupt nicht nachvollziehen konnte. Ich bin aber nicht in der Rechtsschutzversicherung und kann mir eine teure Klage nicht leisten. So werde erst einmal die Einzugsermächtigung widerrufen und die Summe nicht überweisen. Ich lege Einspruch ein. Des Weiteren werde ich die Presse informieren und die Verbraucherzentrale NRW anschreiben. Ich finde, dass die Öffentlichkeit informiert werden muss und diese unsägliche Vorgehensweise bekannt werden sollte. Dadurch kann ggf. auch verhindert werden, dass weitere BürgerInnen in diese Falle tappen.
    Ich kann es immer noch nicht fassen, dass ich nun für drei Jahre die Gebühren doppelt zahlen soll, obwohl mein verstorbener Mann auch für den Hauptwohnsitz (mein Nebenwohnsitz) die Gebühren gezahlt hat. Das ist so widersinnig und willkürlich.
    Falls ich etwas erreiche, halte ich Euch auf dem Laufenden!
    Grüße Christel

  61. Maria

    Hallo nochmal,
    ergänzend zu meinem heutigen Kommentar (s.o.) möchte ich noch vorschlagen, dass man eine Unterschriftenliste unter uns allen Betroffenen erstellt. Man könnte dies an die Presse oder auch an die Verbraucherzentrale weiterleiten.
    Ich denke, ein gemeinsames Vorgehen hat auch ein hohes Durchsetzungspotential.

  62. Christoph

    Ich habe mittlerweile Antwort vom Verbraucherschutz Bayern erhalten. Diese macht leider wenig Hoffnung.

    Vor dem Hintergrund von § 4a RBStV Absatz 2, in dem u. a. die (nachträglich eingeführte) Befreiung der Nebenwohnung geregelt ist, sieht der Verbraucherschutz keinen Spielraum für eine richterliche Auslegung zugunsten von uns als „Geschädigte“.

    „[…] Sie [Die Befreiung] beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.“

    Aus meiner Sicht sollte euch das aber nicht davon abhalten, euch trotzdem beim Verbraucherschutz zu melden. Je mehr von uns sich zu Wort äußern, umso höher die Aufmerksamkeit für das Gebaren des Beitragsservice.

    @Maria: Bist du über den Verwaltungsrat der Rundfunkanstalten schon weitergekommen?

  63. Maria

    Es kann vielleicht etwas bewegen,
    wenn sich viele Betroffene beim Verwaltungsrat der Rundfunkanstalten melden, um ihren Fall vorzutragen.
    Ich selber werde heute an den Verwaltungsrat schreiben.

  64. Martina Ulrichs

    Oh Mann, das scheint echt System zu haben. Ich hatte direkt nach meinem Urlaub gleich zwei Briefe, erst die Zahlungsauforderung und direkt 5 Tage später die Zahlungserinnerung, für 772 Euro. Ich bin noch bei der alten Adresse meiner Eltern als Nebenwohnsitz gemeldet, ich dachte, ich hätte mich schon lange abgemeldet. Beide Eltern verstorben, das Haus 2015 verkauft. Habe erstmal Widerspruch eingelegt und den Wohnsitz abgemeldet, rückwirkend wird das wohl leider nicht gehen ?! Was ich nicht verstehe, wären sie nicht verpflichtet gewesen erstmal direkt eine Zahlungsaufforderung zu verschicken, statt direkt den Betrag von drei Jahren einzufordern. Wie kann sowas rechtens sein?

  65. Martina Ulrichs

    Hallo zusammen,

    Oh Mann, das scheint echt System zu haben. Ich hatte direkt nach meinem Urlaub gleich zwei Briefe, erst die Zahlungsauforderung und direkt 5 Tage später die Zahlungserinnerung, für 772 Euro. Ich bin noch bei der alten Adresse meiner Eltern als Nebenwohnsitz gemeldet, ich dachte, ich hätte mich schon lange abgemeldet. Beide Eltern verstorben, das Haus 2015 verkauft. Habe erstmal Widerspruch eingelegt und den Wohnsitz abgemeldet, rückwirkend wird das wohl leider nicht gehen ?! Was ich nicht verstehe, wären sie nicht verpflichtet gewesen erstmal direkt eine Zahlungsaufforderung zu verschicken, statt direkt den Betrag von drei Jahren einzufordern. Wie kann sowas rechtens sein?

  66. Maria

    Hallo Christoph, ich habe gestern an
    verwaltungsrat@br.de geschrieben, da ich in Bayern lebe.
    Mein Suchweg ging über „Beitragsservice ARD ZDF…. – Suche/Webcode: Verwaltungrat. Unter „Aufgaben“ ist im Text „Verwaltungsrat“ gelb unterlegt. Anklicken und es erscheinen Namenslisten von Vorsitz u Mitgliedern.
    Gutes Gelingen!

  67. Kai

    Hallo in die Runde,
    wir sind in die gleiche Falle getappt. Zahlen seit Jahrzehnten für den Hauptwohnsitz in Niedersachsen und haben seit Januar 2020 eine Zweitwohnung in Schleswig Holstein. Im Januar 2023 haben wir dann Post von der GEZ bekommen und sollen jetzt für 3 Jahre Beiträge für die Zweitwohnung nachzahlen. Laut Aussage der Verbraucherschutzzentrale in Schleswig Holstein in das eine gängige Praxis von Seiten des Beitragsservice, denn hier kann man noch einmal kräftig absahnen. Interessant finde ich auch, dass Empfänger von Sozialleistungen gemäß § 4 rückwirkend bis zu 3 Jahren von der Zahlung der Rundfunkbeiträge befreit werden können, während für ggfs. arbeitende und aktive „Beitragszahler“ mit einer Zweitwohnung dann aber nach §4a eine lediglich 3monatige rückwirkende bzw. zukünftige Befreiung für Nebenwohnungen gilt. Hier stellt sich für mich die Frage, ob diese doch erheblich unterschiedlichen Fristen zur Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht gegebenfalls gegen geltendes Recht / gesetzlich verankerten Gleichheits-, Gleichbehandlungsgrundsätze o.ä. verstossen. Wir hatten Widerspruch eingelegt und vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht geklagt. Die legen uns nun nahe die Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen und die Beiträge + Gerichtskosten und „GEZ Anwaltskosten“ zu zahlen. Werden dann wohl unter Vorbehalt zahlen und den Fall dann ggfs. noch einmal medial aufbereiten.

    PS. Eine Anfrage an den Beitragsservice, zu wie vielen Fällen von Nachforderungen der Rundfunkbeiträge für Zweitwohnungen es aufgrund von versäumten „Anmeldungen zur Befreiung von Nebenwohnungen“ seit dem Beschluss vom 18. Juli 2018 durch das Bundesverfassungsgericht gekommen ist, blieb bisher unbeatwortet. Da wird auch nichts kommen, da es hier bestimmt tausende Fälle gibt.

  68. Thomas R

    Hallo an alle Betroffenen,
    Ergänzung zu meinem Post vom 20.07. (betroffen mit Doppelforderung für Nebenwohnung €493,-): Ich habe heute den Befreiungsantrag gestellt und warte auf Entscheidung.
    Auf den Seiten der GEZ https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/ombudsmann/index_ger.html
    findet sich der Hinweis auf einen neutralen Ombudsmann, den habe ich jetzt unter dem folgenden Link angeschrieben
    https://www.ombudsperson-frankfurt.de/de/kontaktformular/beitragsservice/
    die Situation geschildert und auch explizit auf diesen Chatverlauf mit vielen Betroffenen hingewiesen. Mal schauen, wann eine Antwort kommt. Vielleicht schreiben ja noch ein paar mehr Betroffene diesen Ombudsmann an.

  69. Thomas R

    Hallo in Runde, Ergänzung zu meinem Post vom 20.07. (Betroffener mit Nebenwohnungsnachforderung €493,-): Ich habe heute den Befreiungsantrag gestellt und gerade den Ombudsmann mit Verweis auf diesen Betroffenen-Chat um eine Stellungnahme gebeten. Den Link zu ihm findet man auf der GEZ Seite.
    Vielleicht schließen sich auf diesem Wege noch ein paar Betroffene an.
    https://www.ombudsperson-frankfurt.de/de/kontaktformular/beitragsservice/
    https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/ombudsmann/index_ger.html

  70. Anita

    Hallo,
    ich habe jetzt den Feststellungsbescheid erhalten (Grundlage für den Mahnbescheid) und bezahlt,
    um weitere Kosten zu vermeiden. Gleichzeitig habe ich Widerspruch eingelegt mit der Begründung:
    – Neuestes Urteil lt. Pressemitteilung 6/2023 Bundesverwaltungsgericht
    lt. Urteil vom 18. Juli 2018 Bundesverfassungsgericht.. der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) Art. 3 Abs. 1 GG ist es unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Beiträgen herangezogen zu werden.
    – rückwirkende Befreiung .. ist bis zu 3 Jahre möglich s. RBStV § 4, § 4a ist analog anzuwenden.
    Im Jahre 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung des Beitrags für Zweitwohnungen verfassungswidrig ist. Es sei „mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Eine Neuregelung muss der Gesetzgeber bis spätestens 30.06.2020 vornehmen.
    Eine Neuregelung wurde nicht getroffen, sodass die o. g. Regelung Anwendung findet.
    Ich bin gespannt, was weiter passiert, würde aber auf jeden Fall anregen, dass die Sammelklage eingereicht wird. Hat jemand Verbindung zu einem geeigneten Anwalt, damit wir die Angelegenheit auf den Weg bringen können?
    Je mehr sich beteiligen, umso niedriger sind die Kosten für jeden Einzelnen.

  71. Heinz

    Danke für den Hinweis mit dem Ombudsmann, wir haben ihn auch gleich kontakitert. Gleiches Problem wie alle anderen in dem chat.

    LG Heinz

  72. Gerhard

    Moin,
    ja gleiche Falle getappt. 2021 Zweitwohnung gekauft und auch so angemeldet, jetzt Bescheid vom Gebühreneintreiber. Post natürlich im Briefkasten der Zweitwohnung wo man sowiso die Post selten einsieht. 2. Erinnerung auch in Zweitwohnungsbriefkasten trotz online-Hinweis auf Hauptwohnung . Befreiung beantragt, aber 17 Monate zurück vollen Betrag abkassieren. Ich werde erstmal Widerspruch unter Vorbehalt einlegen.
    Gruß Gerhard

  73. Gerald Stefan

    Hallo in die Runde!
    Es wurde schon alles gesagt und beschrieben. Mir ergeht es genauso, Nebenwohnung seit 10/2019 ohne explizite Kenntnisse was der Rundfunkbeitragsvertrag beinhaltet. Im Vertrauen auf meine Zahlungen der Rundfunkbeiträge beim Hauptwohnsitz erfolgte keine zweite Anmeldung durch mich.
    Forderung 736€
    Befreiung erst ab 01.06.2023

  74. Klaus War

    Für das bloße bewohnen als Mieter einer Wohnung, werden wir Zwangs Alimentiert, diese „Demokratie-Abgabe“ ( Gewählter Begriff v. Ex-WDR-Chef Jörg Schönenborn ) für ARD ZDF und Deutschlandradio ( ÖRR ) zu finanzieren.

  75. Konrad

    Hi,
    auch wir sind GEZ- geschädigt, mit 1. Forderung 754,78 vom Januar 2023. 2. Forderung vom 681,34. haben bisher nicht gezahlt. Widerspruch und Einwände wurden bisher von der GEZ ignoriert. Telefonate waren eine freche Anblaffung seitens der GEZ Sachbearbeiterin, von vorne herein auf Krawall gebürstet.
    Wir würden uns einer Sammelklage anschließen.
    Michael hat ja einen Rückzieher gemacht und e- mail- Adresse im Juni geschlossen, wie soll es nun weitergehen??
    Diese ganze Misere habe wir den Politiker und dem Verfassungsschutz zu verdanken,
    die Erstgenannten lesen die Gesetzestexte nicht mal durch bevor sie abstimmen, wissen teils nichtmal über was sie abstimmen, Hauptsache die Diäten stimmen und die 8A………. und A………… (Zitat vo Willi Brand) in Karlsruhe sind auch nicht besser.

  76. Jörg

    Hallo Gemeinde,
    uns geht es wie allen anderen hier (Forderung von 718,06€).
    Für mich ist da der Tatbestand von Wucher (Leistungswucher) nach §138 II BGB erfüllt.

    Erstmal Widerspruch eingelegt und Einzugsermächtigung widerrufen.
    Am Telefon sagte die Dame, dass die GEZ nur alle paar Jahre einen Datenabgleich macht.
    Das ist in meinen Augen eine miese Ausrede. Die Abzockerei hat doch System.

    Ich würde mich einer Sammelklage auch gerne anschließen.

  77. Peter

    Tja, was soll man sagen, mir geht es genauso. Vor fast 2 Jahren Antrag gestellt zur Befreiung von der Zweitwohnsitzgebühr und bis heute von der GEZ („Beitragsservice“) nix gehört.

    Natürlich hat das System und das ist mehr als halbseiden, wie dieser Verein arbeitet.

    Man kann evtl. Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einreichen, wenn die den Antrag absichtlich verschleppen Das kostet erstmal nicht die Welt und man braucht auf der Instanz noch keinen Anwalt.
    Kennt sich jemand aus?

    Ich glaube auch, dass es sicher einen Versuch wert wäre, mal gegen diese Antragspflicht auf Befreiung zu klagen, da es ja eindeutig rechtswidrig ist, dass dieser Laden doppelt kassiert. Ich finde umgekehrt macht es Sinn, dass man automatisch befreit ist bei Zweitwohnungen, sonst ist ja dieses Urteil sinnlos, das genau diese Zahlungen für Zweitwohnungen verbietet und demzufolge sind alle geforderten Gelder rechtswidrig, die die fordern, wenn der Antrag nicht bearbeitet wird.

    Grüße

  78. Jörg

    Der Ombudsmann hilft nicht wirklich. Hier die Antwort

    Sehr geehrter Herr xxxxx,

    einen Anfangsverdacht für eine Straftat vermag ich nicht zu erkennen. Der Ombudsmann ist für Beitragssachverhalte nicht der richtige Ansprechpartner, er ist auch keine Beschwerdestelle. Bitte kontaktieren Sie den Beitragsservice. Wenn Beschwerden nicht abgeholfen wird können Sie sich an die Geschäftsleitung wenden. Aufsichtsgremium ist der Verwaltungsrat.

    Der Ombudsmann ist ein Hinweisgebersystem im Rahmen des Compliance-Management-Systems. Ich nehme vertraulich Hinweise auf einen Verdacht auf Straftaten oder compliance-relevantes Fehlverhalten von Mitarbeitern des Unternehmens entgegen.

    Ich erhalte täglich Meldungen, die mit meiner Aufgabenstellung nichts zu tun haben. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich auf Ihre Nachricht nicht individuell eingehe, sondern Ihnen in dieser allgemeinen Form antworte.

    Mit freundlichen Grüßen/kind regards

  79. Maria

    @Christoph…
    Habe leider bislang keinerlei Rückmeldung vom Verwaltungsrat des BR erhalten.
    Und ich warte seit 3 Wochen auf eine Antwort auf meinen Befreiungsantrag.
    Es bleibt alles sehr ärgerlich!

  80. Rekorda

    Auch ich bin betroffen, soll über 700 € zahlen.
    Lege erstmal Widerspruch ein und würde mich an einer Sammelklage beteiligen.

  81. Miroslav

    Hallo Frau Dr. Woelke-Westhoff,

    sind Sie mit Ihrer Suche nach einem RA weitergekommen.
    Ich bin hier in einer ähnlichen Situation wie die meisten hier, rückwirkende Beitragsnachforderung für die Nebenwohnung.

    Ich verstehe allerdings auch nicht warum eine Sammelklage nicht zielführend sein soll?
    Es muss sicherlich ein RA gefunden werden, der sich des Mandats annimmt.

  82. Miroslav Lakic

    Hallo Frau Dr. Woelke-Westhoff,

    sind Sie mit Ihrer Suche nach einem RA weitergekommen.
    Ich bin hier in einer ähnlichen Situation wie die meisten hier, rückwirkende Beitragsnachforderung für die Nebenwohnung.

    Ich verstehe allerdings auch nicht warum eine Sammelklage nicht zielführend sein soll?
    Es muss sicherlich ein RA gefunden werden, der sich des Mandats annimmt.

  83. Rainer

    Hallo,
    bei mir genauso 🙁
    02/21 Zweitwohnsitz angemeldet (kein Fernseher, kein Radio) und war der Meinung durch Meldung als
    Nebenwohnung ist das erledigt. Man muß ja nur für eine Wohnung zahlen und da hab ich eine Beitragsnummer. Das erste Schreiben ist wohl in der grünen Tonnen gelandet, bin ja nicht so oft in der Nebenwohnung und wenn der Briefkasten mit Werbung voll ist wandert das halt in die Tonne.
    Alle andere Post geht an die Hauptwohnung.
    Hab denen dann meine Beitragsnummer zum Hauptwohnsitz geschrieben.
    Jetzt Zwangsanmeldung und 545,64EUR Nachforderung.
    Das ist für mich arglistige Täuschung und eine gezielte Abzocke. Wenn es doch ein Urteil gibt dass man nur für eine Wohnung zahlen muss, warum dürfen die dann noch so lange kassieren bis ein Antrag auf Befreiung gestellt wurde? Das ist für mich rechtswidrig. Und an die große Glocke wurde das ja auch nicht gehängt, was bei einem Bezug der Nebenwohnung zu tun ist.
    Sammelklage gerne.
    MfG Rainer

  84. Tina

    Hallo zusammen,
    bin auch betroffen. Zahle auch seit Jahren für meinen Hauptwohnsitz. Mehr als 700€ gefordert. Keine Ahnung was ich machen soll. Was passiert denn, wenn man die Einzugsermächtigung entzieht (und widerspricht) und weiterhin den normalen Beitrag überweist? Kann das dann auch bis zur Pfändung usw. kommen? Sollen die doch das Geld einklagen. ??‍♀️
    LG Tina

  85. Max

    Hallo in die Runde,

    ich bin ebenfalls betroffen. Die Forderung beträgt über 550 €. Die Zweitwohnung habe ich seit Jahren vermietet.
    Ich habe ebenfalls Widerspruch eingelegt und würde mich auch an einer Sammelklage beteiligen.
    LG Max

  86. Konrad

    Hallo Frau Dr. Westhoff,
    meinen Kommentar finden Sie unter „Konrad“
    Es muß doch möglich sein einen guten Rechtsanwalt zu finden, der sich unserer Sache annimmt und eine Sammelklage beim Gericht einreicht. Es wäre zu klären an welchem Ort der Gerichtsstand GEZ ist, da der Anwalt dort auch zugelassen sein muß.
    Welche Möglichkeit gibt es noch, um die Sache mehr publik zu machen, evtl. Zeitungen?
    Ich bin überzeugt, daß das Gesetz, oder wie immer man es nennen mag, nicht wasserdicht ist, und zwar: wir haben unsere Zweitwohnung vor 5 Jahren dem Einwohnermeldeamt gemeldet. GEZ hat es versäumt, rechtzeitig einen Ableich der Adressen zu machen, da müssen wir den Hebel ansetzen.

  87. Antje Schindhelm

    Bin auch betroffen – muss jetzt Widerspruch einlegen und hab jetzt noch das gefunden – evtl. hilfreich?

    Werd mich auch noch an die Mailaddy wenden bezügl. Sammelklage.

    Rechtsanwältin erklärt: Warum Sie ab sofort keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen müssen

    https://www.keinrundfunkbeitragmehr.de/

    LG Antje – AUF IN DEN KAMPF!!!!!

  88. Thomas

    Hallo,

    habe das gleiche Problem.

    Wie ist denn der aktuelle Status zu der Sammelklage?

    Außerdem habe ich folgende Text online gefunden. Vielleicht hilft das ja dem einen oder anderen bei einem Teil des Betrages, wobei natürlich eine Gesamtbefreiung angestrebt werden muss.

    Grundsätzlich können auch GEZ-Schulden verjähren. Die Frist ergibt sich dabei aus den Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.

    https://www.schuldnerberatungen.org/gez-schulden/#:~:text=Grunds%C3%A4tzlich%20k%C3%B6nnen%20auch%20GEZ%2DSchulden,oder%20eine%20Erm%C3%A4%C3%9Figung%20zu%20beantragen.

  89. Liane

    Hi,
    auch wir sind GEZ-Geschädigte und müssen für den Zweitwohnsitz 736,42 € nachzahlen.
    Wir werden ebenfalls erst einmal Widerspruch einlegen und würden uns an einer Sammelklage beteiligen.

  90. Marina Schmitt

    Ich bin leider auch betroffen. Ich lege jetzt auch erst einmal Widerspruch ein.
    Bei einer Sammelklage würde ich mich auch gerne beteiligen.

  91. Alex

    Selbe Problematik. 3 Jahre Beiträge für NW trotz gezahlter HW unter selbem Namen werden gefordert.
    NW erst nach Aufforderung angemeldet, da nach dem Urteil des BVerfG für unnötig gehalten.
    Dort heißt es als Leitsatz: „Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
    Jedwede dem entgegenstehende „Regelung“ (Anmeldung, Befreiung etc.) im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann wohl kaum verfassungsmäßig sein.
    Dieser dürfte auch wohl kaum über dem GG stehen, auf welches das o.a. Urteil Bezug nimmt.
    Von daher: schreibt die Verwaltungsräte Eurer Rundfunkanstalt an und bittet um Stellungnahme, wieso man glaubt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die Gebühreneinforderung stünde über dem höchstrichterlichen Urteil und dem GG.

  92. Jessica

    Hallo, ich bin auch betroffen und soll über 700 Euro bezahlen.
    Ich lege auch Widerspruch ein.
    Meine Frage: Zahlt ihr unter Vorbehalt oder wartet ihr die Antwort auf den Widerspruch ab?
    Ich möchte nicht riskieren, dass meine Konto von denen gepfändet wird.

  93. Gordana

    Auch betroffen: 684€ Nachforderung für GEZ, da die Befreiung erst ab 1.6.2023 erteilt wurde.
    Doppelt zahlen geht gar nicht! Unverschämtheit.
    Würde mich gerne bei der Sammelklage beteiligen.

  94. Gordana

    Wir sind leider auch betrofen: 684€ für fast drei Jahre Nachforderung.
    Unverschämtheit!! Doppelt bezahlen geht gar nicht.
    Wir würden uns gerne an der Sammelklage beteiligen

  95. Jan

    Schönen guten morgen,
    gestern hat meine Tochter auch Post von der GEZ erhalten. Sie ist mittlerweile verheiratet und wohnt schon ewig nicht mehr bei uns. Nur noch als Zweitwohnsitz gemeldet. In Ihrer Hauptwohnung zahlt Sie Rundfunkbeiträge und in Ihrem Zweitwohnsitz, welches auch meine Wohnung ist, zahle ich die Runkfunkbeiträge. Somit wird für beide Wohnungen bereits ein Beitrag entrichtet. Trotzdem soll Sie EUR 809,86 überweisen und dann regelmäßig weiter wie eine Milchkuh. Sowas geht garnicht.
    Schreiben an die GEZ sind raus – Überwiesen wird nichts!!!

  96. Richard

    Hallo zusammen,
    auch ich bin betroffen und mein Widerspruch wurde abgelehnt, ich werde jetzt gegen den Bescheid Klage einreichen und dann weitersehen, je mehr dagegen klagen desto besser!
    Ich habe seit Mai 2018 eine beruflich bedingte Zweitwohnung, von der ich mich auch per Einschreiben hab befreien hab lassen, nach mehr als 5 Jahren kann ich den Einschreibebeleg nicht mehr finden und habe somit keinen Nachweis mehr, dass ich den Antrag abgesendet habe. Im Juli 2023 habe ich jetzt Post von der Gebührenzentrale bekommen und wurde rückwirkend zum 01.01.2020 angemeldet. Nun soll ich 790 € nachzahlen. Ich habe den Antrag auf Befreiung gestellt der aber auch erst ab Juli 23 und nicht rückwirkend akzeptiert wurde. Nach mehr als 5 Jahren kommen die jetzt damit, warum nicht früher?

  97. Konrad

    Hallo GEZ- geschädigte.
    Meinen Beitrag findet Ihr unter „Konrad“ vom 30.07.2023
    Um eine Sammelklage auf den Weg zu bringen, bedarf es Einiges zu klären:
    – Kennt jemand eine Rechtsanwalt, der mit der Materie vertraut ist und bereit ist eine Sammelklage auf den Weg zu bringen?
    – Wie aus den Kommentaren zu lesen ist besteht eine große Bereitschaft zu klagen.
    – Die Zeit drängt, GEZ wird sich nicht ewig mit Widersprüchen begnügen, es müssen auch Taten folgen, sprich Klagen.
    Einwendungen an den Rundfunkbeirat bringen garnix, die sind ja auch Nutznießer der Gebühren.
    Also bitte meldet Euch, am Besten mit einer Adresse eines Anwalts, dann kann sich jeder einzelne, der bereit ist zu Klagen mit Diesem in Verbindung setzen.
    Gruß Konrad

  98. Alex

    Ich schlage vor, dass sich jeder Betroffene an die Verbraucherzentrale wendet.
    Diese ist berechtigt, eine Musterfeststellungsklage einzureichen.
    https://www.sammelklagen.de/faq/allgemein#:~:text=Die%20Musterfeststellungsklage%20ist%20eine%20Verbandsklage,gegen%20das%20beklagte%20Unternehmen%20haben.

    Dazu benötigt es mindestens 10 Betroffene, die nach den ganzen Fallschilderungen hier leicht zusammenkommen müssten; nach Klageeröffnung dann in Summe mindestens 50 Fälle.

    Also, es kommt auf jeden Einzelnen/Einzelne an, bitte denkt nicht: „lass mal die Anderen machen“, schreibt an die Verbraucherzentrale und schildert KURZ Euren Fall (erstmal ohne weitere Dokumente, Nachweise etc.) und fragt, warum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit seinen Regelungen über dem Urteil des BVerfG und über dem Grundgesetz stehen sollte, weil es diesem nicht folgt, sondern dem explizit entgegen handelt!

    Nochmal: die Aussage des BVerfG ist eindeutig:
    „Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.
    Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
    Da steht NICHTS von Einschränkungen wie „aber erst nach Anmeldung“ oder „aber nur durch Befreiung“ etc.

    Macht es bitte!!

  99. Alex

    Ihr könnt folgenden Link benutzen zur Verbraucherzentrale, dieses leitet es an die VZ des jeweiligen Bundeslandes weiter:
    https://www.verbraucherzentrale.de/beschwerde

    Gebt aber bitte an, dass Ihr eine Musterfeststellungsklage für angebracht haltet, weil bundesweit das Problem auftritt und nicht, dass bei jeder Bundesland-VZ nur ein paar Beschwerden auftauchen und ungünstigerweise die Mindestzahl nicht erreicht wird.

    Also, so eine Beschwerde kostet nichts, geht schnell und die Masse könnte was bewirken!
    Klar gibt es keine Garantie, dass dieser Weg erfolgreich ist, aber wir sollten es versuchen.
    Wer Kontakt zu Medien hat oder eine Facebook-Seite: bitte auch diesen Weg benutzen!
    Öffentlichkeit herstellen, Multiplikatoren ins Boot holen! Es geht nur zusammen!

    Wenn Ihr Widersprüche gegen Bescheide einlegt (der erste und wichtigste Weg!), schreibt direkt PERSÖNLICH an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Beitragsservice, Herrn Dr. Thomas Bilstein,
    Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

    Die Verwaltungsratsvorsitzenden der Rundfunkanstalt Eures Bundeslandes sollten auch angeschrieben werden und auch sie sollten um Stellungnahme gebeten werden, warum der Beitragsservice, der ja nur als Dienstleister der Rundfunkanstalten arbeitet und damit in ihrem Auftrag arbeitet, dem Urteil des BVerfG entgegen handelt.

  100. Alex

    Ich schlage vor, dass sich jeder Betroffene an die Verbraucherzentrale wendet.
    Diese ist berechtigt, eine Musterfeststellungsklage einzureichen.
    https://www.sammelklagen.de/ueber-uns
    Dazu benötigt es mindestens 10 Betroffene, die nach den ganzen Fallschilderungen hier leicht zusammenkommen müssten; nach Klageeröffnung dann in Summe mindestens 50 Fälle.
    Also, es kommt auf jeden Einzelnen/Einzelne an, bitte denkt nicht: „lass mal die Anderen machen“, schreibt an die Verbraucherzentrale und schildert KURZ Euren Fall (erstmal ohne weitere Dokumente, Nachweise etc.) und fragt, warum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit seinen Regelungen über dem Urteil des BVerfG und über dem Grundgesetz stehen sollte, weil es diesem nicht folgt, sondern dem explizit entgegen handelt!
    Nochmal: die Aussage des BVerfG ist eindeutig:
    „Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.
    Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
    Da steht NICHTS von Einschränkungen wie „aber erst nach Anmeldung“ oder „aber nur durch Befreiung“ etc.
    Macht es bitte!!

    Ihr könnt folgenden Link benutzen zur Verbraucherzentrale, dieses leitet es an die VZ des jeweiligen Bundeslandes weiter:
    https://www.verbraucherzentrale.de/beschwerde

    Gebt aber bitte an, dass Ihr eine Musterfeststellungsklage für angebracht haltet, weil bundesweit das Problem auftritt und nicht, dass bei jeder Bundesland-VZ nur ein paar Beschwerden auftauchen und ungünstiger weise die Mindestzahl nicht erreicht wird.

    Also, so eine Beschwerde kostet nichts, geht schnell und die Masse könnte was bewirken!
    Klar gibt es keine Garantie, dass dieser Weg erfolgreich ist, aber wir sollten es versuchen.
    Wer Kontakt zu Medien hat oder eine Facebook-Seite: bitte auch diesen Weg benutzen!
    Öffentlichkeit herstellen, Multiplikatoren ins Boot holen! Es geht nur zusammen!

    Wenn Ihr Widersprüche gegen Bescheide einlegt (der erste und wichtigste Weg!), schreibt direkt PERSÖNLICH an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Beitragsservice, Herrn Dr. Thomas Bilstein,
    Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

    Die Verwaltungsratsvorsitzenden der Rundfunkanstalt Eures Bundeslandes sollten auch angeschrieben werden und auch sie sollten um Stellungnahme gebeten werden, warum der Beitragsservice, der ja nur als Dienstleister der Rundfunkanstalten arbeitet und damit in ihrem Auftrag arbeitet, dem Urteil des BVerfG entgegen handelt.

  101. Tilo Settmacher

    Hallo,
    auch hier ein weiterer Fall von drei Jahren Nachzahlung.
    Ja, das Vorgehen des „Beitragsservice“ hat Methode, wie er selbst im Juni bekannt gab: „Für 2023 wird davon ausgegangen, dass es auch insgesamt einen deutlichen Zuwachs an Wohnungen geben wird. Im vergangenen November startete der Beitragsservice einen bundesweiten Meldedatenabgleich, um alle Beitragszahler ausfindig zu machen.“
    Wer schon geklagt hat, sollte nicht dem Anraten des Verwaltungsgerichts folgen und die Klage wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückziehen, sondern ruhend stellen, bis andere Klagen den Weg durch die Instanzen gemacht haben. Aber eine Klage muss den Anfang machen, mit Berufung von Instanz zu Instanz, nur dadurch ist der Beitrag für die Nebenwohnung grundgesetzwidrig.

    Ansonsten könnte noch eine Petition an den Bundestag helfen, der natürlich zur Ausrede hätte, der Rundfunk ist doch Ländersache…

  102. Tilo Settmacher

    Und noch ein Hinweis: für die Klage vor dem Verwaltungsgericht besteht (in erster Instanz) keine Anwaltspflicht, Jede und Jeder kann mit abgelehntem Widerspruch (!) einfach hingehen und die Klage aufnehmen lassen. Kostet nur etwas Wartezeit zu den Sprechzeiten und eine Viertelstunde Gespräch. Eine Klagewelle hätte sicherlich auch eine Wirkung.

  103. Alex

    Petition an den Bundestag ist eine sinnvolle Sache!
    Hier ist der Link, kann ganz einfach online eingereicht werden:
    https://epetitionen.bundestag.de/epet/peteinreichen.nc.html

    Zusätzlich (falls der Beitragsservice doch Ländersache sei), sollte gleichlautende Petition auch im jeweiligen Bundesland eingereicht werden, z.B. für NRW:
    https://www.landtag.nrw.de/home/petitionen/online-petition.html
    Einfach googlen „Petition “ (dabei Euer Bundesland eintragen).

    Viele Tropfen bewirken auch eine Flut!

  104. Christoph

    @Alex: Danke für die Info. Finde die Idee der Musterfeststellungsklage durch den Verbraucherschutz super und schließe mich deinem Vorschlag gern an. Um es möglichst einfach für uns alle zu halten, hätte ich folgende Idee. Würdest du uns deine Nachricht (natürlich ohne deine Daten) hier als Muster zur Verfügung stellen? Dann sind es für uns alle letztendlich nur wenige Klicks, sich dem anzuschließen und ich hätte ein gutes Gefühl dabei, dass wir die 10 bzw. später 50 Fälle zusammenbekommen.

  105. Tina

    @ Alex vom 20.08.23
    Vielen Dank für deinen konstruktiven Vorschlag!!! Beschwerde ist raus. Auch mit dem Zusatz, dass ich eine Musterfeststellungsklage für angebracht halte, weil das Problem bundesweit auftritt.

  106. Susanne

    Hallo,
    auch ich habe das Problem der Rückzahlung. Ich habe vor 5 Jahren, nachdem meine Mutter verstorben war und ich unser altes Haus geerbt habe, den Hauptwohnsitz wieder dort angemeldet und die kleinere Wohnung als Zweitwohnung behalten. Die GEZ habe ich damals versäumt umzumelden, habe aber weiter eingezahlt. (Eben nur für die Nebenwohnung)

    Nun darf die GEZ nur 3 Jahre rückwirkend die Gebühren verlangen und geht wohl Turnusgemäß alle 5 Jahre durch die Einwohnermeldeämter. So wurde auch ich anfangs des Jahres mit einem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass ich rund 662 Euro nachzahlen muss. Dass ich aber die bereits eingezahlten Beiträge nicht rückwirkend zurück bekomme, hat mich schockiert. Ich habe dann die Hauptwohnung angemeldet, die Nebenwohnung befreit und Widerspruch eingelegt. Das war im Februar 2023.

    Nun habe ich letzte Woche den Bescheid bekommen, dass mein Widerspruch abgelehnt wurde. Und gleich 2 Tage später bekam ich eine Zahlungserinnerung mit Drohung des Festsetzungsbescheides + Säumniszuschlags, wenn ich nicht sofort zahle. Gibt es denn keine Frist nach dem Widerspruch? Da bleibt ja gar keine Zeit noch zu agieren.

    Auf Anfrage bei meiner Rechtsschutzversicherung wurde mir nur ein Mediationsverfahren genehmigt, weil eine Klage lt. meiner Versicherung wohl zu wenig Chancen hätte. Die Mediatorin habe ich schon vor einiger Zeit kontaktiert, aber sie konnte auch nichts bei der GEZ ausrichten, auch nicht mit der Begründung über meine außergewöhnlichen Belastungen hinsichtlich des familiären Todesfalls damals. Ich kann kaum glauben welche kaltherzigen Roboter da sitzen, und dass das ganze noch vom Staat gestüzt wird.

    Ich werde dem Verbraucherschutz schreiben und mich ggf. auch der Sammelklage anschließen.

    Gruß Susanne

  107. Marc Siegel

    @ Alex vom 20.08.23
    Vielen Dank für deinen konstruktiven Vorschlag!!! Beschwerde ist auch bei mir raus. Auch mit dem Zusatz, dass ich eine Musterfeststellungsklage für angebracht halte, weil das Problem bundesweit auftritt.

  108. Christoph

    Hat jemand von euch schon Erfahrung mit https://de.reclabox.com/ gemacht? Das scheint ein öffentliches Beschwerde-Portal zu sein – laut eigenen Aussagen die beliebteste deutschsprachige Verbraucherschutz-Seite. Was meint ihr? Dort könnten wir auch auf das Gebaren vom Beitragsservice aufmerksam machen und gemeinsam „Betroffene“ sammeln?

  109. Alex

    @Christoph:
    Deine Anregung aufgreifend, habe ich hier mal einen Mustertext (ziemlich ausführlich) für eine Eingabe an die Verbraucherzentrale, info@vzbv.de, z.Hd. Frau Pop (Vorständin) verfasst, der gerne übernommen werden kann.
    (Die Daten am Anfang müssen natürlich individualisiert werden!)

    „Sehr geehrte Frau Pop,

    wie viele andere Betroffene auch, bin ich durch den Beitragsservice (vormals GEZ) zur rückwirkenden Zahlung (von Januar 2020 bis Juni 2023) von Rundfunkbeiträgen für meine Zweitwohnung aufgefordert worden, OBWOHL ich in diesem Zeitraum für meine Hauptwohnung bereits volle Beiträge gezahlt habe (Nachweise liegen vor).

    Da ich das Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) zur Kenntnis genommen hatte, wonach eine Beitragserhebung für Zweitwohnungen nicht verfassungsgemäß sei und gegen das Grundgesetz verstoße, sah ich damals keine rechtliche Veranlassung, meine Zweitwohnung beim Beitragsservice anzumelden, da ja ohnehin keine Gebühren fällig waren.

    Da nach dem Urteil eine Übergangsregelung galt und erst 2 Jahre später eine endgültige Regelung verabschiedet werden sollte und da in dieser ganzen Zeit auch keinerlei Aufforderungen seitens des Beitragsservice ergingen zur Anmeldung von Zweitwohnungen oder anderweitig publik gemacht wurden, gab es dazu auch für mich keine weiteren Gründe. Dem „normalen Bürger“ ist es kaum zuzumuten, sich jeweils zeitnah mit Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) auseinanderzusetzen.

    Die Anmeldung und die anschließende Befreiung meiner Zweitwohnung erfolgte auf Aufforderung und expliziten Hinweis des Beitragsservice im Juli 2023, wobei eine rückwirkende Anmeldung der Zweitwohnung nicht möglich sei, wohl aber seltsamerweise eine rückwirkende Beitragserhebung. Alleine dieser Umstand erscheint mir nicht rechtskonform.

    Allerdings kommt es darauf gar nicht an, denn das BVerfG hat im o.a. Urteil ganz eindeutig geschrieben (106):

    „d) Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen (aa). Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht (bb). Auch Missbrauchs- und Umgehungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar (cc). Allerdings dürfen die Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (dd).

    Aus diesem Urteil hat das BVerfG u.a. folgenden Leitsatz extrahiert:

    4. Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

    Dieser amtliche und quasi wie Gesetzestext anzuwendende Leitsatz beinhaltet keinerlei Vorbedingungen, Einschränkungen oder Voraussetzungen wie z.B. „eine Zweitwohnung muss aber vorab angemeldet werden“ oder „es muss eine Befreiung beantragt werden“, sondern richtet sich durch den „Passiv“ („herangezogen werden“, belastet werden“) eindeutig nur an die beitragserhebende Stelle, also den Beitragsservice.

    Im Rahmen der Neufassung des RBStV (2020) wurden daraus allerdings Ausführungsrichtlinien erlassen, worin auch die Anmeldung und Befreiung von Zweitwohnungen geregelt sind. Damit ergehen allerdings Einschränkungen und Vorbedingungen ENTGEGEN dem o.a. Leitsatz!

    Allerdings ist es wohl unstreitig, dass diese Ausführungsrichtlinien oder die angewendete Praxis (wie wohl offensichtlich geschehen) weder dem o.a. Urteil des BVerfG widersprechen, noch über dem Grundgesetz stehen dürfen.

    Genau das passiert aber und ich bin nur einer von zahlreichen Betroffenen, die zur rechtswidrigen Doppelverbeitragung herangezogen werden.
    Zahlreiche Fallbeispiele bitte ich hier einmal nachzulesen:
    https://www.steuergo.de/blog/rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-verfassungswidrig/

    Von daher schlage ich eine Musterfeststellungsklage gegen den Beitragsservice vor und würde mich dieser anschließen. Bitte sammeln Sie zentral die Einwände der Betroffenen, OHNE diese an die Landesverbraucherzentralen weiterzuleiten! Weiterhin bitte ich das Thema publik zu machen, damit möglichst viele weitere Betroffene auf diesem Weg aufmerksam werden und sich einer Musterfeststellungsklage anschließen können.

    Mit freundlichen Grüßen

  110. Grünau

    Hatte gerade eine Beratung von der Verbraucherzentrale mit der Einschätzung – keine Chance. Eine Musterfeststellungsklage wurde für sehr abwegig gehalten, da wir uns nicht im BGB, sondern im öffentl. Recht bewegen und die „abzockende“ Vorgehensweise juristisch gesehen rechtmäßig ist. Unfassbar!!

  111. Maria

    @ Grünau
    Ich habe hier ein Verständnisproblem:
    lnwieweit unterscheiden sich „BGB“ und „öffentliches Recht“, und welche Bedeutung hat das in unserem Fall? Kann mich da bitte jemand aufklären.

  112. Alex

    Reclabox ist auch ein guter Weg, das wird zwar abgebügelt nach dem Motto „wir haben alles richtig gemacht, steht so im RBStV“, aber damit gibt es mehr Öffentlichkeit und in der Beschwerde bitte auch den Link auf dieses Forum setzen, damit noch mehr aufmerksam werden und sehen, dass es hier NICHT um die berühmten „Einzelfälle“ geht!

    @Grünau, @Maria:
    Das ist schlichtweg Unfug.
    Es gibt kein „separates Recht“ für Privatpersonen und öffentliche Einrichtungen.
    Ich bezweifele sehr stark, dass seitens der Verbraucherzentrale „mal eben“ eine fundierte juristische Einschätzung gegeben werden kann ob der RBStV in seiner gegenwärtigen Form verfassungsgemäß ist oder nicht.
    Ich wurde auch an die Landesverbraucherzentrale verwiesen und dort hieß es nach 2maligen Schriftverkehr, dass ich ja so gut informiert sei, dass ich keine juristische Beratung mehr brauchen würde!?!?!
    Ich bleibe weiter hartnäckig beim Bundesverband VZ. Allein schon aus dem Grund, dass es eben BUNDESWEIT Betroffene gibt und damit der vzbv die Fälle bündelt.
    Wahrscheinlich können die sich gar nicht vorstellen, dass eine offizielle Regulierung wie der „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (hört sich ja schon gewichtig an, oder? 😉 nicht rechtmäßig sein soll, obwohl sowohl das BVerfG als auch das BVerwG genau diesen ja schon in 2018 und 2023 gerügt haben.

    Allerdings lese ich gerade zur Klagefähigkeit/-partei ein Urteil des ArbG Köln
    https://openjur.de/u/2185560.html
    (Es geht um die Zulässigkeit als Klagegegner, dabei ist es egal, ob es arbeitsgerichtliche oder andere Ansprüche betrifft).

    „Eine gegen den „Beitragsservice“ gerichtete Klage ist bereits unzulässig, da der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mangels eigener Rechtsfähigkeit kein geeigneter Klagegegner ist. Ihm fehlt die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Parteifähigkeit.
    Einen rechtsfähigen Klagegegner „die ARD-Landesrundfunkanstalten“ gibt es ebenso wie den „Beitragsservice“ nicht. Rechtsfähig ist nur die jeweils einzelne Rundfunkanstalt.“

    Fazit: Klagen können sich nur gegen die jeweilige Landesrundfunkanstalt richten!
    Das müsste auch so in den Widerspruchsbescheiden stehen, die Einzelne ja bereits erhalten haben, oder?
    Könnte das bitte jemand bestätigen?

    Damit wären für Musterfeststellungsklagen die Landesverbraucherzentralen zuständig.
    Dass auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechtes (die Landesrundfunkanstalten sind solche!) auch das Instrument der Musterfeststellungsklage greift, ist hier am Beispiel zu sehen:
    https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Verbraucherrechte/Musterfeststellungsklagen/Klageregister/Klagen/202201/KlagRE_1_2022_node.html

    Beklagte ist die Sparkasse KölnBonn als Anstalt des öffentlichen Rechtes.
    @Grünau: frag doch mal Deinen Ansprechpartner bei der VZ nach dieser Klage und wo denn der Unterschied gegenüber einer Landesrundfunkanstalt liegen würde!!

    Fazit: weiter AUCH bei den Verbraucherzentralen „vorstellig werden“, wenn die merken, dass es zahlreiche Betroffene gibt, passiert vielleicht etwas….

  113. Christoph

    @Alex: Was für ein wahnsinnig gutes Muster-Schreiben. Tausend Dank. Hab ich direkt genutzt, die Datums-Angaben angepasst, meine Adresse oben drüber gesetzt und unter dem Betreff „z.Hd. Frau Pop (Vorständin) – Beitragsforderung des Beitragsservice (vormals GEZ) für Zweitwohnung“ verschickt. Um eine Reclabox-Beschwerde kümmere ich mich die Tage dann auch. ?

  114. Brigitte

    @alex, und an alle!
    Wenn wir diesen über Monate entstandenen Austausch jetzt mal in einer gesamten Draufsicht betrachten, ergibt sich folgendes Bild:
    Alle als angeblich zuständig genannten und ausprobierten Adressaten für Widersprüche und Beschwerden ziehen sich mehr oder weniger deutlich auf Positionen zurück, die den Rundfunkstaatsvertrag als gültiges Recht vorschieben.
    Aber da liegt eben die Crux:
    Dieser Staatsvertrag ist von vornherein ganz und gar einseitig zu Gunsten des „Beitragservice“ angelegt und ausgestaltet.
    1.) Er räumt diesem z.B. rückwirkende Maßnahmen ein = Zahlungsaufforderungen in 2023 ab 2020 , wo uns Leistungsbeziehern diese verweigert werden = Beitragsrückerstattungen für doppelt gezahlte Beiträge in demselben Zeitraum.
    Das widerspricht eklatant jeglichem juristischen Gleichheitsgrundsatz.
    2.) Er räumt diesem z.B. ungehinderten Zugriff auf sämtliche Personendaten ein.
    Das widerspricht deutlich dem inzwischen gesetzlich sehr weit ausgestalteten Datenschutz.

    Wenn also eine Lösung für all unsere (unterschiedlichen!) Probleme mit der aktuellen sehr fragwürdigen Verfahrensweise des „Beitragservice“ erreicht werden soll, muss m.E. zu allererst und grundsätzlich dieser Staatsvertrag zur Prüfung auf Konformität mit den grundgesetzlichen Rechtskategorien dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.

    Wie dies allerdings in der Praxis zu bewerkstellingen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
    Bitte gern Auskunft dazu!

  115. Alex

    Das BVerfG wird im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde erst tätig, wenn der normale Instanzenzug, also Verwaltungsgericht, (geht ohne Anwalt), dann OVG, (nur mit Anwalt) erfolglos ausgeschöpft wurde.
    Wird die Revision zum OVG (wie im u.a. Fall) nicht zugelassen, kann direkt das BVerfG angerufen werden.
    Dazu benötigt es aber (weil die Klageverfassung selber ziemlich hohe formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen muss) einen mit der Materie gut vertrauten Anwalt und keinen „Wald-und-Wiesen-Advokat“. Der ruft dafür natürlich auch einen schönen Stundensatz auf…..

    Ein schönes Beispiel, wie der WDR und das VG Münster und das OVG NRW (letztendlich erfolglos!) versucht haben, einen Studenten „über den Tisch zu ziehen“, sorry, meine natürlich streng nach den Regeln des RBStV zu „behandeln“ 😉 kann man hier nachlesen:
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/01/rk20220119_1bvr251318.html

  116. Alex

    Ergänzung:
    Zum Beschwerdeverfahren vor dem BVerfG ist hier die entsprechende Information:
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html#:~:text=Die%20Verfassungsbeschwerde%20kann%20von%20jeder,oder%20bestimmten%20grundrechtsgleichen%20Rechten%20(%20Art.

    „Die beschwerdeführende Person muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein.
    Ein Anwaltszwang besteht nicht. Die beschwerdeführende Person kann sich rechtlich vertreten lassen; im Falle einer mündlichen Verhandlung muss sie sich vertreten lassen.
    Die Verfassungsbeschwerde unterliegt strengen Anforderungen an die Begründung. Sie muss schriftlich eingereicht werden. Die Einreichung per Telefax ist zulässig, nicht aber per E-Mail.“

  117. Tilo Settmacher

    Meinem Verständnis nach sind die Verbraucherzentralen für Verbraucher zuständig, bzw. dafür, Schaden von diesen abzuwenden. Verbraucher wird man wahrscheinlich nur durch einen Vertrag, um ein Produkt oder eine Dienstleistung zu erwerben. Zum Beispiel auch bei der Sparkasse. Der Rundfunk ist ausdrücklich nicht von solchem Vertrag abhängig, und die Beitragspflicht schon gar nicht. (Mal die große Klammer Volk-Parlament-Rundfunkstaatsvertrag außen vor) Deshalb glaube ich, werden die Verbraucherzentralen sich nicht engagieren. Eigentlich sind Verwaltungsgerichte zuständig. Ob eine Sammelklage dort überhaupt zulässig ist? Weiß das jemand?
    Die Rundfunkräte sind Aufsicht über die Rundfunkanstalten, und da sie aus Verbänden und Politik und so weiter kommen, wahrscheinlich sehr „verzahnt“ mit den Öffentlichen Rundfunkanstalten, was die Interessenlage angeht. Mit den Sendern werden die sich nicht anlegen, Unmut zur Kenntnis nehmen sicherlich/hoffentlich schon.
    Eine direkte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen ein Gesetz ist meines Wissens nur innerhalb einer kurzen Frist (vier Wochen?) nach Bekanntgabe (oder Inkrafttreten?) des Gesetzes möglich. Also hier viel zu spät und auch sonst unpraktisch.
    Meines Erachtens hilft es nur, wenn jede und jeder Einzelne seinen Ablehnungsbescheid (des Widerspruchs) nimmt und zum Verwaltungsgericht am Wohnort geht, um auf Abänderung der Ablehnung und Erstattung der Nachzahlung gegen die Landesrundfunkanstalt zu klagen. Die Verwaltungsgerichte werden wahrscheinlich nicht jubeln: „hurra, endlich Arbeit!“, sondern abraten, abwiegeln, Form- und Verfahrensfehler finden. Nun müsste man das Verfahren abwarten und ggf. in die Berufung gehen. Spätestens dann braucht man eine tüchtige Anwältin oder einen solchen Anwalt. Haben die „öffentlich-rechtlichen“ bestimmt auch… Leider ein zäher Weg, doch nur der hat überhaupt zur Nebenwohnungsrundfunkfreiheit geführt. Ich wünsche uns einen gemeinsamen Mut und allen, die dranbleiben, eine schöne Beharrlichkeit. Wie lässt sich die am besten organisieren?

  118. Thomas R

    Ich habe heute von der GEZ zwei Schreiben bekommen: 1. Bescheid Befreiung Nebenwohnung ab 01.07.23 auf Basis meines Antrages vom 25.07.23 2. formlose Mitteilung über Zusammenlegung eines mir unbekannten Nebenwohnungskontos („offener“ Betrag rund €450,-) mit dem Konto der Hauptwohnung, für das seit Jahren eine Einzugsermächtigung besteht, verbunden mit der Aufforderung, den „offenen“ Betrag innerhalb von vier Wochen zu zahlen.
    Ich habe heute angeschrieben und um Stellungnahme/Abhilfe dieser Praxis der Doppelbebeitragung gebeten:
    Verwaltungsrat NDR (Herr Ahting), über Formular auf Webseite NDR: https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/verwaltungsrat/Detlef-Ahting,kontakt1548.html
    Verwaltungsrat WDR (Herr Dr. Bilstein), über Formular auf Webseite WDR:
    https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/gremien/verwaltungsrat/kontakt-152.html
    Danke Alex, für das Musterschreiben an Fr. Pop von der Verbraucherzentrale, habe ich auch angepasst verschickt.
    Zu guter Letzt werde ich dann wohl noch innerhalb der vier Wochen Frist Widerspruch gegen den Bescheid einlegen müssen, falls der Irrsinn bis dahin nicht auf Basis gesunden Menschenverstandes ein (kostenloses) Ende gefunden haben wird…

  119. Alex

    @Tilo:
    Ja, die Verbraucherzentrale hat mich auch abschlägig beschieden, weil sie wohl nur gegen Unternehmen vorgehen.
    Trotzdem bin ich der Meinung, dass sie weiterhin ins Boot geholt werden sollten in dem Sinne, dass sie als Multiplikator einmal die Sache noch öffentlicher machen. Wenn von allen Seiten jetzt Schreiben an sie gerichtet werden, können sie es eigentlich nicht ignorieren, also bitte AUCH da weiter am Ball bleiben.

    Die Klage jedes Einzelnen vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht wird wohl nötig sein.
    Mein o.a. Schreiben, welches ich auch so in der Art als Widerspruchsschreiben verwendet habe, reicht im Prinzip als Klagebegründung aus, wenn man ohne Anwalt agieren möchte. Sollte jemand das Geld in die Hand nehmen bzw. selber Anwalt sein, würde dieser sicherlich noch „juristischer“ argumentieren können, meine Erfahrung ist aber, dass das vor einem VG (vergleiche das mal mit dem Amtsgericht 😉 noch nicht unbedingt nötig ist. Wer aber eine „ganz ausgefuchste“ Klagebegründung zur Verfügung hat, kann die doch freundlicherweise hier einstellen.

    @Brigitte
    Die „Geschichte“ mit dem Datenschutz und den Einwohnermeldeämtern etc. ist aus gesundem Menschenverstand natürlich zu verstehen, allerdings GLAUBE ich nicht, das hier ein Ansatz ohne wirklich ganz tiefes juristisches Fachverständnis und Argumentation möglich ist. Das werde ich nicht weiter verfolgen (können).

    @ALL:
    Was nichts kostet und AUCH beschritten werden sollte, ist die Einbindung der Politik.
    In Form von Anschreiben (email) mit Schilderung des Sachverhaltes (gerne auch mein Schreiben verwenden) an die Fraktionen der im Bundestag vertretenen „demokratischen Parteien“.
    Insbesondere die FDP halte ich hier für geeignet, auch, weil sie ja den Justizminister stellt.
    marco.buschmann@bundestag.de wäre hier die Adresse.
    Ansonsten googlen: „Fraktion Bundestag “

    Wahrscheinlich können auch die jeweiligen Landtagsfraktionen nicht schaden, da ja die LANDESrundfunkanstalten die „Gegner“ im Verfahren sind.

    Ist ha heutzutage kein Problem mehr, eine einmal verfasste email eben einem weiten Verteilerkreis zugänglich zu machen und ich bin überzeugt, nur die MASSE kann hier was bewegen!!!

  120. Alex

    Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nicht besonders teuer und es sind auch wirklich keine hohen Hürden für die Klageschrift (von mündlicher Einreichung rate ich ab!) zu überwinden.
    Hier wird beschrieben, worauf man achten muss, insbesondere die eigenhändige Unterschrift ist wichtig und per Email geht es nicht, sondern per Fax oder postalisch.
    Die 2fach Kopien sind auch nicht mehr nötig (obwohl es hier noch steht), weil sowieso alles elektronisch gescannt wird und weiterverteilt.
    https://www.justiz.nrw/BS/lebenslagen/verwaltungsrecht/klageverfahren/klageschrift_03/index.php
    Ich handhabe es bisher so, dass ich das Klageschreiben per Fax (ja, das gibt es noch ich persönlich finde es nach wie vor super!) schicke (ein Blatt) und die Klagebegründung später mit allen Bescheiden, Dokumenten etc. dann per Post im Nachgang.

  121. Christoph

    @Alex: Gute Idee, die Politik einzubinden. ? Ich habe dazu unten beigefügtes Schreiben aufgesetzt.
    @Alle: Gerne das Schreiben ebenso verwenden.

    Darüberhinaus kam auch die Antwort des Verbraucherschutzes: „sind nicht zuständig“. Lässt sich dem noch sinnvoll etwas entgegnen?

    Sehr geehrter Herr Dr. Marco Buschmann,

    ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Justizminister und Mitglied der FDP, um auf eine bedeutende Angelegenheit hinzuweisen, die das Rechtsempfinden und die finanzielle Belastung vieler Bürgerinnen und Bürger in Deutschland betrifft. Es handelt sich um die umstrittene Praxis des Beitragsservice (vormals GEZ) in Bezug auf rückwirkende Gebührenforderungen für Zweitwohnungen.

    In den letzten Monaten hat sich in der deutschen Öffentlichkeit eine breite Diskussion entwickelt, die auf die problematische Vorgehensweise des Beitragsservice aufmerksam macht. Konkret geht es um die rückwirkende Forderung von Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen, selbst wenn für die Hauptwohnung bereits Gebühren entrichtet wurden. Dies widerspricht nicht nur dem juristischen Gleichheitsgrundsatz, sondern auch dem Grundgesetz.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem wegweisenden Urteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) festgestellt, dass die Bemessung des Rundfunkbeitrags bei Zweitwohnungen gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt und verfassungswidrig ist. Das Gericht entschied, dass Wohnungsinhaber nicht mehrfach für denselben Vorteil herangezogen werden dürfen. Dieses Urteil sollte die Grundlage für eine faire und rechtlich einwandfreie Regelung sein. Denn es stellt zweifelsfrei klar, dass eine Doppelverbeitragung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht.

    Trotz dieses klaren Urteils setzt der Beitragsservice weiterhin auf rückwirkende Forderungen, die bis zu drei Jahre zurückreichen können. Dies führt zu erheblichen finanziellen Belastungen für viele Menschen, die glaubten, ihre Rundfunkgebühren ordnungsgemäß zu entrichten. Die Betroffenen fühlen sich ungerecht behandelt und sehen ihre grundgesetzlich verankerten Rechte verletzt.

    Die Unzufriedenheit und Empörung der Betroffenen, die sich in verschiedenen Online-Foren und Medien äußert, wächst stetig weiter. Es gibt zahlreiche Berichte von Bürgerinnen und Bürgern, die von rückwirkenden Forderungen des Beitragsservice betroffen sind und sich in einer finanziell belastenden Situation befinden. Ein Beispiel hierfür finden Sie in einem Artikel auf der Website steuergo.de unter folgendem Link: https://www.steuergo.de/blog/rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-verfassungswidrig/

    Es ist von großer Bedeutung, dass die Politik auf diese Angelegenheit aufmerksam wird und Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht ungerechtfertigten finanziellen Belastungen ausgesetzt sind. Als Justizminister und Mitglied der FDP, die sich für Bürgerrechte und Rechtsstaatlichkeit einsetzt, bitte ich Sie, dieses Thema zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der Menschen zu schützen.

    Eine Überprüfung der aktuellen Praxis des Beitragsservice und eine Anpassung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind dringend geboten, um Rechtssicherheit und Fairness zu gewährleisten und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat zu stärken.

    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Engagement im Sinne der Bürgerinnen und Bürger Deutschlands.

    Mit freundlichen Grüßen,

  122. Tilo Settmacher

    @Alex
    Du hast nach Widerspruchs- bzw. Klagebegründung gefragt, und ich habe hier einen ersten Entwurf meiner Begründung, die im Wesentlichen auf a) Gleichbehandlung und b) Sorgfaltspflicht beruht. Vielleicht gibt es eine bessere Bezeichnung für die Sorgfaltspflicht?

    Gleichbehandlung: als öffentlich bestimmte Organisation haben Sie keine Möglichkeit, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abzuweichen. Das bedeutet, Sie müssen alle Einwohnerinnen und Einwohner, die Sie einer Beitragspflicht unterziehen wollen, mit gleichen Fristen (nach An-/Ummeldung, nach Bekanntmachung oder Inkrafttreten von Gesetzen oder nach Gerichtsentscheidungen) über Änderungen bzw. zu Pflichten informieren, auffordern, mahnen, mit Bescheid versehen. Wenn einzelne Bürgerinnen und Bürger für individuell unterschiedliche Zeiträume nachzahlen sollen, da sie mit individuellem Verzug informiert wurden, sich per Antrag befreien lassen zu können, entsteht ein persönlich zugemessener Schaden, der diesem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht genügt.

    Sorgfalt/Mitwirkung: Als öffentlich bestimmte Institution sind Sie zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, bei der Erfüllung Ihres Auftrages Schaden an der Öffentlichkeit und am Individuum nicht unangemessen zuzulassen. Wenn der Abgleich mit dem Melderegister die rechtlich abgesicherte, gängige Praxis ist, um die Wohnung von Bürgerinnen und Bürgern zu ermitteln und die Beitragspflicht zu begründen, dann hat dieser Abgleich regelmäßig und nicht sporadisch zu erfolgen, und die Einwohnerinnen und Einwohner sind unverzüglich zu benachrichtigen, und nicht selektiv oder willkürlich.
    Die Bürgerin, der Bürger kann die Anzeige an den Beitragsservice vergessen oder versäumen nach An- oder Ummeldung einer Wohnung. Ihnen steht dieses Versäumnis jedoch nicht zu, wenn dem oder der Beitragspflichtigen dadurch ein individueller Schaden z.B. durch doppelte Beitragsschuld entsteht.

    Meinem Widerspruch werde ich sicher noch eine politische Ermahnung anfügen, ausdrücklich nicht Teil des Widerspruchs:

    Ihr öffentlicher Auftrag besteht in der Bildung und Information der Bevölkerung. Es ist nicht Ihr Auftrag, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und in Ihre Institutionen zu beschädigen. Wenn Ihr Beitragsservice die Gesetze und Regeln zur Finanzierung des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks derart unverhältnismäßig auslegt, dass dies zu absurden Nachforderungen von doppelten Beiträgen führt, und dadurch die Zustimmung der Bevölkerung zur Rundfunkfinanzierung weiter sinkt, ist das Ihr Beitrag zum Schaden an der Demokratie.
    Ausgerechnet für den RBB in 2023 einen Rundfunkbeitrag für fast drei Jahre nachzufordern, zeugt schon von einer deutlichen Ignoranz gegenüber dem Einwohner von Berlin, und entbehrt nicht eines gewissen Zynismus.
    Und noch etwas – bitte nicht vergessen: Ich bin Beitragszahler, und Sie werden davon für eine Dienstleistung bezahlt. Von meinem Geld haben Sie einen Rundfunk zu gestalten, und einen zuverlässigen Beitragsservice zu organisieren. Für 180 Millionen Euro jährlich erwarte ich eine angemessene Qualität der Beitragserhebung, die nicht die Bevölkerung gegen den ÖRR aufbringt. Tausende zuverlässige Beitragszahler und -zahlerinnen sind empört, dass sie entgegen einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jahrelange Nachzahlungen für Nebenwohnungen leisten sollen, über diese Pflicht und den Antrag zur Befreiung jedoch niemals informiert wurden. Wenn diese Menschen für ihre Hauptwohnung treu und regelmäßig die Beiträge bezahlen, dann wahrscheinlich zum großen Teil von hart erarbeitetem Einkommen. Diesen Teil der Bevölkerung am System der Institutionen zweifeln zu lassen, höhlt die Mitte der wählenden Gesellschaft weiter aus. Bitte nehmen Sie das nicht auf die leichte Schulter!

  123. Tilo Settmacher

    @Brigitte
    Meines Wissens haben schon frühere Klagen gegen den Abgleich mit den Melderegistern (sogar noch zu Zeiten der Rundfunkgebühren?) eine Abfuhr erhalten.

    @Alex @All
    Du hast nach Widerspruchs- bzw. Klagebegründung gefragt, und ich habe hier einen ersten Entwurf meiner Begründung, die im Wesentlichen auf a) Gleichbehandlung und b) Sorgfaltspflicht beruht. Vielleicht gibt es eine bessere Bezeichnung für die Sorgfaltspflicht?

    Gleichbehandlung: als öffentlich bestimmte Organisation haben Sie keine Möglichkeit, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abzuweichen. Das bedeutet, Sie müssen alle Einwohnerinnen und Einwohner, die Sie einer Beitragspflicht unterziehen wollen, mit gleichen Fristen (nach An-/Ummeldung, nach Bekanntmachung oder Inkrafttreten von Gesetzen oder nach Gerichtsentscheidungen) über Änderungen bzw. zu Pflichten informieren, auffordern, mahnen, mit Bescheid versehen. Wenn einzelne Bürgerinnen und Bürger für individuell unterschiedliche Zeiträume nachzahlen sollen, da sie mit individuellem Verzug informiert wurden, sich per Antrag befreien lassen zu können, entsteht ein persönlich zugemessener Schaden, der diesem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht genügt.

    Sorgfalt/Mitwirkung: Als öffentlich bestimmte Institution sind Sie zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, bei der Erfüllung Ihres Auftrages Schaden an der Öffentlichkeit und am Individuum nicht unangemessen zuzulassen. Wenn der Abgleich mit dem Melderegister die rechtlich abgesicherte, gängige Praxis ist, um die Wohnung von Bürgerinnen und Bürgern zu ermitteln und die Beitragspflicht zu begründen, dann hat dieser Abgleich regelmäßig und nicht sporadisch zu erfolgen, und die Einwohnerinnen und Einwohner sind unverzüglich zu benachrichtigen, und nicht selektiv oder willkürlich.
    Die Bürgerin, der Bürger kann die Anzeige an den Beitragsservice vergessen oder versäumen nach An- oder Ummeldung einer Wohnung. Ihnen steht dieses Versäumnis jedoch nicht zu, wenn dem oder der Beitragspflichtigen dadurch ein individueller Schaden z.B. durch doppelte Beitragsschuld entsteht.

    Meinem Widerspruch werde ich sicher noch eine politische Ermahnung anfügen, ausdrücklich nicht Teil des Widerspruchs:

    Ihr öffentlicher Auftrag besteht in der Bildung und Information der Bevölkerung. Es ist nicht Ihr Auftrag, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und in Ihre Institutionen zu beschädigen. Wenn Ihr Beitragsservice die Gesetze und Regeln zur Finanzierung des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks derart unverhältnismäßig auslegt, dass dies zu absurden Nachforderungen von doppelten Beiträgen führt, und dadurch die Zustimmung der Bevölkerung zur Rundfunkfinanzierung weiter sinkt, ist das Ihr Beitrag zum Schaden an der Demokratie.
    Ausgerechnet für den RBB in 2023 einen Rundfunkbeitrag für fast drei Jahre nachzufordern, zeugt schon von einer deutlichen Ignoranz gegenüber dem Einwohner von Berlin, und entbehrt nicht eines gewissen Zynismus.
    Und noch etwas – bitte nicht vergessen: Ich bin Beitragszahler, und Sie werden davon für eine Dienstleistung bezahlt. Von meinem Geld haben Sie einen Rundfunk zu gestalten, und einen zuverlässigen Beitragsservice zu organisieren. Für 180 Millionen Euro jährlich erwarte ich eine angemessene Qualität der Beitragserhebung, die nicht die Bevölkerung gegen den ÖRR aufbringt. Tausende zuverlässige Beitragszahler und -zahlerinnen sind empört, dass sie entgegen einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jahrelange Nachzahlungen für Nebenwohnungen leisten sollen, über diese Pflicht und den Antrag zur Befreiung jedoch niemals informiert wurden. Wenn diese Menschen für ihre Hauptwohnung treu und regelmäßig die Beiträge bezahlen, dann wahrscheinlich zum großen Teil vom hart erarbeiteten Einkommen. Diesen Teil der Bevölkerung am System der Institutionen zweifeln zu lassen, höhlt die Mitte der wählenden Gesellschaft weiter aus. Bitte nehmen Sie das nicht auf die leichte Schulter!

  124. Christoph

    @Alex: Die Idee, ebenso den Kontakt zur Politik zu suchen, habe ich direkt aufgegriffen inkl. der „Zielperson“.
    @All: Schließt euch gern an und nutzt mein Muster.

    Sehr geehrter Herr Dr. Marco Buschmann,

    ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Justizminister und Mitglied der FDP, um auf eine bedeutende Angelegenheit hinzuweisen, die das Rechtsempfinden und die finanzielle Belastung vieler Bürgerinnen und Bürger in Deutschland betrifft. Es handelt sich um die umstrittene Praxis des Beitragsservice (vormals GEZ) in Bezug auf rückwirkende Gebührenforderungen für Zweitwohnungen.

    In den letzten Monaten hat sich in der deutschen Öffentlichkeit eine breite Diskussion entwickelt, die auf die problematische Vorgehensweise des Beitragsservice aufmerksam macht. Konkret geht es um die rückwirkende Forderung von Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen, selbst wenn für die Hauptwohnung bereits Gebühren entrichtet wurden. Dies widerspricht nicht nur dem juristischen Gleichheitsgrundsatz, sondern auch dem Grundgesetz.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem wegweisenden Urteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) festgestellt, dass die Bemessung des Rundfunkbeitrags bei Zweitwohnungen gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt und verfassungswidrig ist. Das Gericht entschied, dass Wohnungsinhaber nicht mehrfach für denselben Vorteil herangezogen werden dürfen. Dieses Urteil sollte die Grundlage für eine faire und rechtlich einwandfreie Regelung sein. Denn es stellt zweifelsfrei klar, dass eine Doppelverbeitragung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht.

    Trotz dieses klaren Urteils setzt der Beitragsservice weiterhin auf rückwirkende Forderungen, die bis zu drei Jahre zurückreichen können. Dies führt zu erheblichen finanziellen Belastungen für viele Menschen, die glaubten, ihre Rundfunkgebühren ordnungsgemäß zu entrichten. Die Betroffenen fühlen sich ungerecht behandelt und sehen ihre grundgesetzlich verankerten Rechte verletzt.

    Die Unzufriedenheit und Empörung der Betroffenen, die sich in verschiedenen Online-Foren und Medien äußert, wächst stetig weiter. Es gibt zahlreiche Berichte von Bürgerinnen und Bürgern, die von rückwirkenden Forderungen des Beitragsservice betroffen sind und sich in einer finanziell belastenden Situation befinden. Ein Beispiel hierfür finden Sie in einem Artikel auf der Website steuergo.de unter folgendem Link: https://www.steuergo.de/blog/rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-verfassungswidrig/

    Es ist von großer Bedeutung, dass die Politik auf diese Angelegenheit aufmerksam wird und Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht ungerechtfertigten finanziellen Belastungen ausgesetzt sind. Als Justizminister und Mitglied der FDP, die sich für Bürgerrechte und Rechtsstaatlichkeit einsetzt, bitte ich Sie, dieses Thema zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der Menschen zu schützen.

    Eine Überprüfung der aktuellen Praxis des Beitragsservice und eine Anpassung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind dringend geboten, um Rechtssicherheit und Fairness zu gewährleisten und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat zu stärken.

    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Engagement im Sinne der Bürgerinnen und Bürger Deutschlands.

    Mit freundlichen Grüßen,

  125. Martin John

    Hallo zusammen,
    einmal eine ganz andere Frage: Meine Frau und ich besitzen einen Hauptwohnsitz in A und einen Nebenwohnsitz in B. Wir zahlen nur in A Rundfunkbeitrag, für B liegt eine Befreiung vor. Nun möchte meine Frau ihren Hauptwohnsitz nach B verlegen. Müssen wir danach an beiden Wohnsitzen Rundfunkbeitrag bezahlen? §4a sagt: … Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.
    Kann jemand hierzu eine Antwort liefern?
    Gruß M.

  126. Katrin Stöcker

    Hallo,

    gleicher Fall bei mir wie bei Thomas R (31. August 2023). Ich schließe mich einer Klage auch sofort an.

    Gruß
    Katrin

  127. Alex

    @Christoph
    Auch sehr gutes Schreiben an M. Buschmann!

    @ALL
    Nach (im Vergleich zu anderen Meldungen hier im Forum) habe ich bereits meinen (abschlägigen) Widerspruchsbescheid bekommen.
    Mit KEINEM WORT geht man dort auf das Urteil des BVerfG, obwohl das der zentrale Kernpunkt meines Widerspruchs war.
    „Begründung“ ist ausschließlich das Verweisen auf den RBStV und dessen Wortlaut.
    Seltsam, oder? Also scheint da durchaus DER Angriffspunkt vorhanden zu sein.

    Was mir noch aufgefallen ist:
    Bekanntlich ist laut RBStV die rückwirkende Anmeldung möglich/legitim, die rückwirkende Befreiung nicht, das wurde ja schon mehrfach als rechtswidrige Ungleichbehandlung angesehen.
    Allerdings, jetzt kommts: laut RBStV ist für bestimmte Personengruppen (Leistungsempfänger nach SGB, Asylbewerber etc. etc.) auch die rückwirkende Befreiung möglich!!
    Wie ist denn DIESE Ungleichbehandlung zu erklären mit den Zweitwohnungsbesitzern?
    Warum werden dem ZW-Besitzer dieselben Rechts verwehrt?
    Dass vg. Personengruppen Befreiung/Ermäßigung beantragen können und auch rückwirkend, ist ja völlig in Ordnung, aber eine gewillkürte Fristverkürzung für die Befreiung von ZW-Besitzern, wo liegt da der Sinn und warum findet auch hier eine Ungleichbehandlung/Benachteiligung statt?
    Ist man, sofern man keine Leistungen nach SGB bezieht, damit „2. Klasse“?
    Wäre auch ein Punkt, den es in einer Klage aufzunehmen gilt!

    Weitere Idee:
    Nicht nur die Fraktionen der Bundestagsparteien mit einbeziehen, sondern auch die Fraktionen der LANDTAGSparteien, denn das Vorgehen des Beitragsservice ist ja Landesangelegenheit und Widersprüche/Klagen sind ja auch an die LANDESrundfunkanstalten zu richten!

  128. Torsten Ettelt

    Ich habe heute vom NDR einen ablehnenden Bescheid bezüglich meines Widerspruchs bzw. meines Schreibens an den Verwaltungsrat bekommen, folglich wird der Klageweg beschritten. Macht es Sinn dies gemeinsam zu tun? Wer hat in diesem Zusammenhang schon Schritte eingeleitet?

  129. Grünau

    Ich habe heute vom NDR einen ablehnenden Bescheid bezüglich meines Widerspruchs bzw. meines Schreibens an den Verwaltungsrat bekommen, folglich wird der Klageweg beschritten. Macht es Sinn dies gemeinsam zu tun? Wer hat in diesem Zusammenhang schon Schritte eingeleitet?

  130. Grünau

    Ich habe heute vom NDR einen ablehnenden Bescheid bezüglich meines Widerspruchs bzw. meines Schreibens an den Verwaltungsrat bekommen, folglich wird der Klageweg beschritten. Macht es Sinn dies ggf. gemeinsam zu tun? Wer hat in diesem Zusammenhang schon Schritte eingeleitet?

  131. Tilo Settmacher

    @Torsten
    Gemeinsam mit einem Anwalt macht es sicherlich Sinn.
    Aber mit anderen Personen wird es wahrscheinlich nicht angenommen, selbst wenn diese in ähnlich gelagerten Fällen auch betroffen sind. Man beklagt ja beim Verwaltungsgericht einen konkreten Verwaltungsvorgang, auf eine Person (Antragssteller) bezogen. Ich glaube nicht, dass man das allgemeine Verhalten einer Institution in verschiedenen Fällen aus einer Gruppe heraus beklagen kann. Aber ihr könntet ja zu zweit einfach einmal dorthin gehen und sehen, was passiert.

  132. Andrea Küstner -B.

    Auch bei mir wird für meine bereits seit 2007 verkaufte Wohnung (habe sie vergessen abzumelden)809,86 € verlangt.

    Das bedeutet ich zahle Rundfunkbeitrag ,für eine Wohnung , die ich nicht mehr besitze .

    Die Dame am Telefon sagte frech :“ Sie müssen bezahlen .“

    Habe Verbraucherzentrale sofort darüber benachrichtigt …..(Ein Mann meldete sich )

    Er sagte …..Mit einem Ombudsmann kann man die Sache klären ….

    Obwohl ich weiß, dass ich das nicht zahlen muss , nicht zahlen kann

    Hab ich absolut keine Nerven ein Ombudsmann einzuschalten

    Könnte ich einfach nur ein Widerrrufsschreiben schicken ?

    Danke im Vorraus…mfg

    Andrea

  133. Andrea Küstner -B.

    Liebe Mitbetroffene !

    Der öffentlich rechtliche Rundfunk,frühere
    GEZ – Einzugszentrale ,kann doch nicht doppelt kassieren ?

    Wir sind alle Betroffene hier …..bestimmt sind auch einige Anwälte / Richter betroffen !

    Bitte meldet euch ….dass wir alle zusammen
    legal dagegen vorgehen können !

    Mit ganz herzlichen Grüßen!

    Andrea Küstner- B.

  134. Boris

    Hallo zusammen,

    der Abzockerladen GEZ hat mir auch ein Schreiben geschickt, weil ich den Antrag meiner Nebenwohnung später eingereicht habe und für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.05.2023 einen Beitrag von 348,84 Euro bezahlen soll.
    Rein rechtlich gilt das was jetzt gilt auch vor der Antragstellung!
    Daher sehe ich nicht ein warum man diesem Laden das Geld noch hinterher schmeißen soll?!

    Wo kann ich erfahren ob eine Sammelklage gestartet wird?
    Ich wäre sofort dabei!
    Grüße Boris

  135. Boris

    Hallo noch einmal,
    habe mit der Rundfunkanstalt telefoniert. Nach meiner Erklärung, dass ich den 2. Wohnsitz (Ferienhaus) nur einmal im Jahr für eine Woche besuche und man mir dort einen Brief mit einer Zwangsvollstreckung zur Zahlung der offenen Beträge der Nebenwohnung hin schickt schon sehr dreist ist, gab es keine Einsicht Seitens dieser Anstalt. Grund war das das Einwohnermeldeamt der Anstalt die Information geschickt hat ich wäre dort eingezogen. Was nicht der Fall ist. So drehte sich das Gespräch in seiner Sinnlosigkeit und die Frau von der Anstalt legte einfach auf.
    Toll was für ein Laden, ohne Worte.

  136. Christoph

    Mal wieder ein Update von mir:
    – bislang keine Rückmeldung seitens der Politik / FDP
    – Information / Einreichen des Sachverhalts bei mehreren Verbrauchersendungen (marktcheck, markt, …) – zugegeben etwas fragwürdig, nachdem diese vom Beitragsservice finanziert werden
    – mehrfacher Versuch zur Veröffentlichung einer Beschwerde bei Reclabox, die stets ins Leere läuft und nie veröffentlicht wird (sehr merkwürdig)

  137. Ralf

    Moin aus dem Norden,

    auch ich habe heute 2 Briefe erhalten.
    Die Befreiung für die Zweitwohnung ab dem 01.09.2023, und eine Zahlungsaufforderung über 791 EUR für die Nebenwohnung ab dem 01.09.2018 (=Anmeldedatum der Zweitwohnung). Ich werde zunächst einmal einen Widerspruch einlegen und – bei Ablehnung – dagegen klagen (bin rechtsschutzversichert).

    Was ich allerdings gar nicht verstehe: Im Verfassungsgerichtsurteil aus 2018 steht
    „dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rund[1]funkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der An[1]meldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungs[1]schwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. *Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus ver[1]langen.*

    Mit welcher Begründung wird dieser Grundsatz „auf keinen Fall“ eigentlich ausgehebelt?

    Im Widerspruch werde ich mich explizit darauf beziehen.

  138. Jana Ecke

    – Jana aus Brandenburg

    Hallo,
    bin in der Sache euren Hinweisen gefolgt und habe den angepassten Mustertext an die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Vorständin Ramona Pop, geschrieben und folgende Antwort erhalten:

    Die Musterfeststellungsklage ist eine zivilrechtliche Verbandsklage gegen Unternehmen. Allerdings ist der Beitragsservice eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung, daher können wir hier Ihrem Hinweis nicht folgen.
    Für Fälle eines Verdachts auf wirtschaftskriminelle Handlungen in Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb des Beitragsservice können sich Hinweisgeber vertraulich an den Vertrauensanwalt (Ombudsmann) des Beitragsservice wenden.
    Beschwerden zu Beitragssachverhalten werden von ihm weder bearbeitet noch weitergeleitet.
    Von der Bundes-Verbrauerzentrale kann man in dieser Sache wohl auch nichts erwarten

  139. Alex

    @Christoph:
    Meine Beschwerde bei Reclabox ist dort veröffentlicht. Warum es bei Dir nicht klappt?? Keine Ahnung, bleib dran!

    @Ralf:
    „Mit welcher Begründung wird dieser Grundsatz „auf keinen Fall“ eigentlich ausgehebelt?“
    Genau das habe ich in meinem Widerspruch auch ausgeführt, darauf ist man in der Ablehung MIT KEINEM WORT eingegangen. Seltsam, oder? Mal sehen, was das VerwG nun dazu sagt….
    Warum meint man bei Dir für 5 Jahre!! Beiträge fordern zu können? Verjährung nach BGB 3 Jahre, also ab 01/2020, aber nicht ab 2018!?! Schau nochmal genau nach, das kommt auch mit der Beitragshöhe nicht hin für 5 Jahre.

    @ALL:
    Ich habe vom Petitionsausschuss des Bundestages (der nicht zuständig ist, da Ländersache, also an bitte an die jeweiligen Petitionsausschüsse der BUNDESLÄNDER wenden!!) folgende Idee/Ansprechpartner bekommen:

    Rundfunkkommission der Länder
    c/o Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
    Peter-Altmeier-Platz 1
    55116 Mainz

    Vorsitzende der Rundfunkkommission ist MPin Malu Dreyer. Wer sie direkt anschreiben möchte: malu.dreyer@stk.rlp.de
    Zuständig wohl die Abteilung 4 der Staatskanzlei, Frau Staatssekretärin Heike Raab, heike.raab@stk.rlp.de
    Es gibt auch noch ein „Bürgerbüro“: buergerbuero@stk.rlp.de
    Ich handhabe es aber immer so: von „oben nach unten anschreiben“ bzw. oben anfangen, dann wird es schon in die entsprechenden „Kanäle“ verteilt.

    Also bitte alle aktiv werden, steter Tropfen….. und viele Wege…..

  140. Christoph

    @Alex: Hast du deine reclabox-Beschwerde so veröffentlicht, dass man sich ihr anschließen kann? Falls ja, würde ich das nämlich direkt tun, wenn du einen Link für mich hast.

    Frau Dreyer hab ich direkt auch angeschrieben. ?

  141. Alex

    @Christoph:
    Hier der Link:
    https://de.reclabox.com/beschwerde/244786-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-meschede-rueckwirkender-beitrag-fuer-zweitwohnung

    Hier ist noch einer, der allerdings noch einen spezielleren Sachverhalt hat, aber im Kern auch um doppelte Beiträge geht:
    https://de.reclabox.com/beschwerde/244764-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-koeln-gez-doppelt-abkassiert

    Ich habe die Staatssekretärin in RLP angeschrieben. Außerdem die Fraktionen im Landtag NRW.

  142. Christoph

    @Alex: Danke dir. Konnte zwar nicht auf (sinngemäß) „ich bin auch Betroffen“ klicken (das muss man wohl für die Anzeige explizit erlauben), zumindest aber Kommentieren und einen Link auf das Forum hier hinterlegen.

  143. Ralf

    @Jana: Die Verbraucherzentralen helfen uns in dieser Sache nicht weiter. Deren Position ist – so habe ich es auch erfahren müssen-: Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung, die Vz. unterstützen nur bei Streitigkeiten mit Unternehmen.

    @Alex: Du hast vollkommen Recht. Die Nachforderung der Rundfunkbeiträge ist für den Zeitraum 01/2020 – 08/2023, insgesamt 791 EUR.

    Ich habe heute eine Deckungszusage von meiner Rechtschutzversicherung erhalten und werde kurzfristig versuchen, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht / Öffentliches Recht einzuschalten. Werde berichten..

  144. Ina

    @Alex: Danke für die guten Beiträge! Gibt es auch ein Musterschreiben hinsichtlich des Widerspruchs?

    Bin auch betroffen…bin seit 1.1.2021 mit einer Zweitwohnung gemeldet und habe nun im August eine Nachforderung von über 600 € erhalten. Ich bin leider auch davon ausgegangen, dass Nebenwohnungen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts „automatisch“ befreit sind.

  145. Klaus Gottschaldt

    Leider bin auch ich erst durch das Schreiben des Gebührenservice darauf aufmerksam geworden, dass die Sicht des Verfassungsgerichtes wohl nur auf Antrag gilt. Nun steht eine Nachforderung von 2020 bis heute im Raum. Laut Einwohnermeldeamt wurden die Daten schon mehrfach abgefragt und der Gebührenservice weiss seit über 5 Jahren von meiner Nebenwohnung. Allein aufgrund der Vielzahl ähnlicher Fälle in diesem Blog drängt sich der Verdacht auf, dass der Hinweis auf die Möglichkeit zur Beitragsbefreiung absichtlich und sittenwidrig verschleppt wird, um hohe Nachforderungen auflaufen zu lassen. Solch arglistige Praktiken untergraben nicht nur die Akzeptanz der Öffentlich-Rechtlichen, sondern auch das Vertrauen in Staat und Rechtssystem. Die Politik sollte ein Interesse daran haben, dass dem schnellstens Einhalt geboten wird.
    Ich werde Widerspruch einlegen, ggf. nur unter Vorbehalt zahlen und vor allem parteiübergreifend Politiker in meinem Wahlkreis auf diesen Mißstand aufmerksam machen.

  146. Rene

    Liebe Mitbetroffene,
    ich befinde mich in exakt der gleichen Situation wie die meisten hier. Über zwei Jahre nach Anmeldung des Nebenwohnsitzes kam die GEZ mit einem Gebührenbescheid von über fünfhundert Euro auf mich zu, rückwirkende Befreiung nicht möglich. Auch mein sofortiger Widerspruch gegen den Bescheid wurde abgelehnt. Mit der nächsten fälligen Rate wird die GEZ nun per Lastschrift den kompletten Betrag einziehen. Ich erwäge, diese Abbuchung zurückgehen zu lassen, befürchte aber, dass dies eine sofortige
    Einleitung des Mahnverfahrens zur Folge hat.
    Wie ich den Beträgen hier entnehmen kann, war bislang jedes Bemühen, dagegen vorzugehen, erfolglos, ob an die Verbraucherzentralen oder auch an die Politik gerichtet.
    Nun meine Frage, da ich leider keine Rechtsschutzversicherung habe: Wurde bereits eine Sammelklage angestrebt und wenn ja, kann man sich dieser noch anschließen?
    MfG
    Rene

  147. Isabella Burkhart

    Hallo was kann ich tun, mein Vater ist 2018 verstorben das Haus wurde verkauft auch 2018. Ich hatte dort meinen Zweitwohnsitz nun bekomm ich heute Post von der GEZ eine Nachzahlung von 809,86 für diese zweitwohnung Nachforderung sb 1.1.2020. Abgemeldet hab ich mich nicht da das Haus ja nicht mehr existiert und wir als Kinder enterbt worden sind. An meinen Erstwohnsitz seit 1995 Zahl ich GEZ was kann ich tun. Muss ich diesen Betrag zahlen? Bei einer Sammelklage wäre ich dabei. Dies ist unverschämt und dreist.

  148. Gerhard Klein

    Liebe an der GEZ-Leidende,
    meine GEZ Rechnung, die ich aus heiterem Himmel am 5. 10. 23 erhalten habe, beläuft sich wegen der Nichtmeldung meines behördlich angemeldeten, nur selbst genutzten Sommer-Ferienhauses auf 809,86 Euro. Wie sich der Betrag zusammensetzt wird mir nicht mitgeteilt. Natürlich ist es eine Zumutung und grenzt schon an Böswilligkeit, dass man sich, obwohl der GEZ über die Melderegisterabgleiche die Nebenwohnungen und deren Meldestatus bekannt ist zusätzlich einen Antrag stellen muss.
    Ich lege freundlichen Widerspruch ein, werde ohne Gerichtsurteil nichts bezahlen und beteilige mich an einer Sammelklage. Meine Rechtsschutzversicherung und einen Anwalt werde ich erst einschalten wenn mich die GEZ mit Zahlungsbefehlen etc. bedroht. Man soll die Hoffnung nie aufgeben dass sich eine aufrichtige Denkweise selbst bei der GEZ und den von ihr am Leben gehaltenen Rundfunkanstalten doch noch durchsetzt.

  149. Bayern

    Auch ich schlage mich mit dem Beitragsservice seit April herum und soll € 736,42 für 3 Jahre bezahlen.
    Ich hatte Ende der 90er jahre – ohne, dass es mir noch bewusst war – im elterlichen Haus in Ba-Wü. Zweitwohnsitz gemeldet. Jetzt im Frühjahr kam an diesen Nebenwohnsitz ein Mahnschreiben. Habs erst ignoriert, da dort alke paar Mte. mal vorbei komne und mir nicht bewusst war, dass ich dafür bezahlen muss.
    Dann kam 2. Schreiben Drohbrief mit Beitragsnr. und Vollstreckung und einem Anmeldebogen für Nebenwohnsitz.
    Was nicht dabei war, Abmeldebogen. Habe online Abmeldebogen gegoogelt. Der so ausgelegt ist, dass ich Beitragsnr. angeben muss. Und keine Möglichkeit eines Kommentars möglich ist.

    Hab über Wochen Widerspruch eingelegt und immer wieder Mahnbescheide bekommen.
    Dann hab ich Nebenwohnsitz abgemeldet und mich wieder auf BVG Urteil berufen.
    Wochenlang keine Antwort.
    Hab im August endlich Sachbearbeiter ans Tel. bekommen. Dieser hat mir tel. bestätigt, dass Verfahren bei mir eingestellt wäre. Ich müßte € 736,42 NICHT bezahlen. Schriftl. Bescheid dauert noch wg. Ferienzeit/Krankenstand einige Wochen.

    Die einige Wochen (2 Mte.) sind nun vergangen. Gestern Brief mit ablehnendem Bescheid – Berufung auf par. 4a. Und 2. Brief Zahlzngsauff
    orderung.
    In der Zahlungsaufforderung hat sich der Betrag nun auf € 828,22 erhöht. Meine Kündigung und Abmeldung somit wurde nicht berücksichtigt. Und es scheint so, dass dieser ‚Verein‘ so lange die Gebühren weiterberechnet, bis man in die Knie geht.

    Es ist unglaublich, dass Bundesregierung und Landespolitik dieses perfide Gesetz verabschiedet haben, um den Öffentlich-Rechtlichen damit den Weg zur legalen Abzocke frei zu machen. Und das BVG diese Regelung auch noch anerkennt, obwohl BVG in 2018 klar verschriftlicht hat, woran sich die
    neue Regelung zu orientieren hat.
    Und auch schön, dass es wie immer, eine Unterscheidung zwischen dem Arbeitenden und Alg / Flüchtlingen gibt.

    Unser lieber Ministerpräsident Söder hat vor Wochen noch verkündet, wie wichtig diese Institution für uns gesellschaftlich ist und deshalb eine weitere Gebührenerhöhung erforderlich sei ?
    Wer bitte braucht die öffentlich-rechtlichen heutzutage noch? Außer diejenigen, die sich damit bereichern.

    Habe keinen Rechtsschutz. Würde mich einer Sammelklage anschliessen.

    Werde jetzt wieder Widerspruch einreichen. Mich wieder auf BVG und par. 4 berufen.
    an Landespolitik, Regierung,Presse, Verbraucherschutz werde ich ebenfalls schreiben und eure Vorlagen dazu nutzen.
    Vielen Dank, denjenigen, die ihre Vorlagen freigegeben haben.

    Da es momentan wohl keine tragfähige klagerechtl. Möglichkeit gibt, werde ich wohl unter Vorbehalt Ratenzahlung vereinbaren, damit nicht unendlich weiter die Beiträge verlängert werden – trotz Abmeldung Nebenwohnsitz.

  150. Tilo Settmacher

    @Jana
    Hast Du beim Ombudsmann des Beitragsservice vorsprechen können? Interessant ist der Gedanke der Verbraucherzentrale ja, dass der Beitragsservice eine wirtschaftskriminelle Vereinigung der Landesrundfunkanstalten sein könnte. Warum das ein Fall für den Ombudsmann beim Beitragsservice sein sollte, und nicht für eine Staatsanwaltschaft, erschließt sich mir allerdings nicht…

    @Rene @Isabella @Bayern
    Es gibt keine „Sammelklage“ vor dem Verwaltungsgericht. Nur die einzelne Person kann klagen. Und zwar ohne Anwaltspflicht! Somit auch ohne Rechtschutzversicherung bezahlbar.

    @Bayern
    Doch, der Ablehnungsbescheid zum Widerspruch ist genau die rechtliche Grundlage für die Klage.

    @Alle, die einen Ablehnungsbescheid haben: Macht Euch bitte auf den Weg zum Verwaltungsgericht!

    @Alle
    Hat irgendwer bisher irgendeine Antwort mit Substanz von der Landespolitik, von den Rundfunkräten, von der Rundfunkkommission bekommen? Einen Klage vor dem VG angenommen oder zurückgewiesen bekommen?

  151. Rene

    Auf das Schreiben an den Bayerischen Landtag habe ich noch keine Rückmeldung erhalten.
    Der Ombudsmann Dr. Buchert hat geantwortet und wird unser Anliegen beim nächsten Gespräch vortragen, hat mir aber zugleich geraten, den Geschäftsführer und ggf. auch den Verwaltungsrat per Brief anzuschreiben.
    Folgende Information habe ich noch gefunden:
    Ab Oktober 2023 tritt das Gesetz zur Sammelklage in Kraft. Dann können Verbände auch in Deutschland Unternehmen mit dem Ziel verklagen, für eine Vielzahl von Betroffenen direkte Leistungen zu erstreiten, ohne dass diese selbst noch einmal vor Gericht ziehen müssen.
    https://www.sammelklagen.de/faq/allgemein#:~:text=Ab%20Oktober%202023%20tritt%20das,einmal%20vor%20Gericht%20ziehen%20m%C3%BCssen
    MfG
    Rene

  152. Grünau

    Der NDR-Verwaltungsrat hat mir relativ lapidar mitgeteilt, man könne nichts für mich tun und ich müsse mich halt damit abfinden. Das werde ich aber nicht, allerdings denke ich noch über die verbleibenden Möglichkeiten nach.

  153. Christoph

    @Tilo und @Rene: Ist jetzt aus eurer Sicht der inviduelle Weg für jeden Einzelnen von uns zum Verwaltungsgericht ein richtiger? Falls ja, habt ihr Erfahrung, was da auf einen zu kommt (Kosten, Zeit, …) und was mit vorbereiten/mitbringen muss? (Hab selbst leider keine Rechtsschutz.)

  154. Rene

    Ich habe eine sehr ausführliche Nachricht von der Verbraucherzentrale Bayern erhalten. Dort wird
    von einer Klage mit folgender Begründung abgeraten:
    „Da sich die neue Vorschrift sehr stark am Urteil des Bundesverfassungsgerichts orientiert, würden wir das Risiko einer gerichtlichen Klage als enorm hoch einstufen. Selbst bei bestehender Rechtsschutzversicherung wäre eine Klage bestenfalls bedingt vertretbar, da man wohl erst einmal darauf hoffen müsste, überhaupt bis zum Verfassungsgerichtshof durchzudringen (ein Erfolg bereits vor den Instanzgerichten erscheint wenig wahrscheinlich). Selbst dann wäre es unklar, ob das Gericht die Neuregelung – welche ja das eigene Urteil nachbildet – angreifen würde.“ Dies ist die Einschätzung der Verbraucherzentrale; die Gesetzeslage ist wohl – auch wenn es sehr ungerecht ist – eindeutig auf der Seite des Beitragsservice.
    Es wird empfophlen, die Forderung zu begleichen, ggf. mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“.
    Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist eine Änderung der derzeitigen Handhabung auf politischem Wege wahrscheinlicher, als durch entsprechende Rechtsprechung. Derzeitige Bemühungen in diese Richtung sind bis dato nicht bekannt, aber es wird empfohlen, Poitiker in der Region auf den Sachverhalt anzusprechen.
    Dies werde ich auf jeden Fall versuchen und auch weiterhin den Kontakt zum Bayerischen Landtag suchen.
    Der Weg über den Geschäftsführer oder den Verwaltungsrat erscheint mir wenig aussichtsreich, da beide ja auf der Gehaltsliste des Beitragsservice stehen.
    Sollte jemand bereits juristische Beratung durch einen Anwalt eingeholt haben oder anderweitig neue Erkentnisse erlangt haben, freue ich mich über Rückmeldung.

  155. Alex

    Wenn ich das hier lese, bekomme ich direkt wieder „Blutdruck“.
    „Nachricht von der Verbraucherzentrale Bayern. Dort wird von einer Klage mit folgender Begründung abgeraten:
    „Da sich die neue Vorschrift sehr stark am Urteil des Bundesverfassungsgerichts orientiert, würden wir das Risiko einer gerichtlichen Klage als enorm hoch einstufen.“ “

    1.) Die neue Vorschrift (gemeint ist wohl der RBStV) hat sich nicht am BVerfG zu „orientieren“, sondern dessen Urteil und Leitsatz 1:1 umzusetzen. Alles andere ist rechtswidrig.

    2.) Wo soll das „enorme Risiko“ denn liegen?? Wenn man 700-800 € berappen muss, kommt es auf die Gerichtskosten von ca. 174 € auch nicht mehr an, man hat aber damit wenigstens die CHANCE, die Beiträge zurückzubekommen.

    Ich habe auch noch keinerlei Rückmeldungen aus Mainz (Rundfunkkommission) erhalten. Also werde ich nachfragen und weiter „nerven“.

    Zum Thema Sammelklagen:
    Das sehe ich nicht so „plastisch vor mir“.
    Guter Link:
    https://www.noerr.com/de/insights/update-sammelklage-oktober
    Das entsprechende Gesetz:
    https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/272/VO.html

    Jetzt ist an jeder Stelle die Rede von „Unternehmen“ oder „Unternehmer“ als Klagegegner.
    Ob damit auch eine Landesrundfunkanstalt gemeint sein kann??

    Immerhin schreibt z.B. der WDR auf seiner Homepage:
    „Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) ist das öffentlich-rechtliche Medienunternehmen in Nordrhein-Westfalen und eines der größten Medienunternehmen in Deutschland und Europa.“
    https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/karriere/arbeitgeber-100.html#:~:text=Der%20Westdeutsche%20Rundfunk%20(%20WDR%20)%20ist,Medienunternehmen%20in%20Deutschland%20und%20Europa.

    Von daher könnte es passen.

    Jetzt gilt es einen der Verbände aus dieser Liste zu einer Sammelklage zu „überreden“:
    https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/Verbraucherschutz/Liste_qualifizierter_Einrichtungen.html
    Vielleicht sollten wir mal gemeinsam 3-4 der potentiellen Verbände, die geeignet erscheinen, auswählen und dann gezielt anschreiben (die Masse machts….)

    Vorschläge???

    Warum sich aber gerade die Verbraucherzentralen als DAS zentrale Element des Verbraucherschutzes so sperrig anstellen, erschließt sich mir nun rein gar nicht.

  156. Ralf Klüver

    Hallo in die Runde,

    kurzes Update von mir. Auf Basis der gesetzlichen Vergütung, die eben auch nur meine Rechtsschutz bezahlt, haben 3 Anwälte für Verwaltungsrecht abgewunken, den Fall zu übernehmen.

    Habe jetzt selbst einen Widerspruch aufgesetzt. Der wird dann zu 99% abgelehnt werden – und dann werde ich eben selbst Klage erheben. Es besteht dort vor Verwaltungsgerichten ja kein Anwaltszwang. Ich bleibe kämpferisch!

  157. Alex

    Ich mache das auch so (auch in anderen Sachen, z.B. gegen die Stadt), dass ich die Klage vor dem VG selber (ohne Anwalt) formuliere und meine RV “ schone“. Wenn es in die 2. Instanz geht (ging es aber bei mir bisher noch nicht), kann man immer noch überlegen, ob man da weiter macht und dann erst einen RA hinzuziehen.

    Dass man in diesem Fall (@Ralf Klüver) keinen RA findet, der einen zum normalen Gebührensatz vertritt, ist schon traurig. Anscheinend haben die Herren „Verw.Rechts-Spezialisten“ es nicht nötig…..

  158. Dieter

    Hallo zusammen,
    wenn ich alle diese Fälle hier lese, drängt sich auch mir der Verdacht auf bewusst der Kundschaft noch schnell „etwas“ Geld abzuknöpfen. Mein Fall spiegelt genau das wieder was hier so oft beschrieben wird. Nach dem Tod meiner Mutter sollte ich 3 Jahre nachzahlen, nach Widderspruch wurden mir trotzdem ein Betrag von 718 € einfach vom Konto abgezogen. Selbst viele Monate indem meine Mutter genau für dieses Haus brav jeden Monat gezahlt hat.
    Ich bin sehr interessiert bei einer gemeinsamen Klage.

    VG, Dieter

  159. Jörg

    Hallo,
    es scheint ja hier fast nur 1 Thema zu geben – mein Fall ist der gleiche wie oben vielfach geschildert: Zweitwohnung, pünktlich angemeldet 04/21, damals keine adäquaten Formulare auf der Internetseite des Beitragsservice gefunden (Neuregelung bzgl. Zweitwohungen ab 30. Juni 2020 noch nicht umgesetzt?), telefonisch niemanden erreicht, Einwohnermeldeamt: „…die melden sich schon…“, im Sande verlaufen, … Anschreiben durch Beitragsservice erhalten, sofort angemeldet 02/23… Befreiung dann auch nur ab 02/23, ein Beitrag wurde nachträglich abgebucht (455,56€ – wie der Betrag sich errechnet ist mir unklar, keine Rechnung, keine Mitteilung, keine Angaben. Zeitraum 04/21-01/23 = 7*55,08 + 70?), Einspruch und Antrag auf Rückwirkende Befreiung diese Woche nach nur 6 Monaten Bearbeitungszeit abgelehnt, ziemlich verärgert… .
    Eine Gebühr wegen versäumter zeitnaher Anmeldung beim Beitragsservice könnte ich ja noch verstehen und akzeptieren. Aber 400€ dafür? Es gibt keine rückwirkende Befreiung, weil einfach nicht vorgesehen – nicht nachvollziehbar, geradezu schäbig, gefühlt unrechtmäßig.
    Hat schon jemand Informationen zu Erfolgsaussichten einer Klage?

  160. Jörg

    Hallo,
    es scheint ja hier fast nur 1 Thema zu geben – mein Fall ist der gleiche wie oben vielfach geschildert: Zweitwohnung, pünktlich angemeldet 04/21, damals keine adäquaten Formulare auf der Internetseite des Beitragsservice gefunden (Neuregelung bzgl. Zweitwohungen ab 30. Juni 2020 noch nicht umgesetzt?), telefonisch niemanden erreicht, Einwohnermeldeamt: „…die melden sich schon…“, im Sande verlaufen, … Anschreiben durch Beitragsservice mit sofortiger Anmeldung 02/23… Befreiung dann auch nur ab 02/23, ein Beitrag wurde nachträglich abgebucht (455,56€ – wie der Betrag sich errechnet ist mir unklar, keine Rechnung, keine Mitteilung, keine Angaben – 7*55,08 + 70?), Einspruch und Antrag auf Rückwirkende Befreiung diese Woche nach nur 6 Monaten Bearbeitungszeit abgelehnt, ziemlich verärgert… .
    Eine Gebühr wegen versäumter zeitnaher Anmeldung beim Beitragsservice könnte ich ja noch verstehen und akzeptieren. Es gibt keine rückwirkende Befreiung, weil einfach nicht vorgesehen – nicht nachvollziehbar, geradezu schäbig, gefühlt unrechtmäßig.
    Hat schon jemand Informationen zu Erfolgsaussichten einer Klage?

  161. Tilo

    @Rene
    Immerhin scheint der Ombudsmann die Frage ernstzunehmen, spannend bleibt, ob er noch einmal antworten und vom Verlauf berichten wird.
    @Christoph @Rene
    Aus meiner Sicht ist die Klage vorm Verwaltungsgericht die einzige Möglichkeit, um zu klären, ob das Vorgehen des Beitragsservice‘ mit dem Recht vereinbar ist. Alle Anderen können zwar eine Meinung dazu äußern oder nicht, ein Gericht muss aber ein Urteil fällen.
    Die Meinung von der Verbraucherzentrale Bayern irritiert da ein bisschen, denn das Urteil vom Verfassungsgericht mag wohl noch eine Befreiung für Zweitwohunungen „auf Antrag“ begründen, aber sicherlich nicht eine rückwirkende Befreiung ausschließen, im Gegensatz für andere Personengruppen aber zulassen. Deswegen halte ich eine Klage nicht für völlig aussichtslos. Und wenn viele Gerichte die Sache für eindeutig halten sollten – es braucht nur eine Richterin oder einen Richter zu geben, der das anders einschätzt und begründet, um dann eine Instanz vorzurücken. Deswegen meine ich, viele Klagen hätten eher eine Chance. Nur so ist der Beitrag für Zweitwohnungen vor dem Verfassungsgericht gelandet.

    Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hat nicht viele Anforderungen: Damals, als der Rundfunkbeitrag erfunden wurde, habe ich meinen Ablehnungsbescheid und meine Bgründung für den Widerspruch genommen, bin dorthin gegangen und habe die Klage aufnehmen lassen. Bei einem Streitwert von 500€ kostete das 105 Verwaltungsgebühr. Nach Zurückziehen der Klage (mein dummer Fehler auf Anraten der Bericherstatterin des Gerichts) reduzierte sich die Gebühr auf 40€, hinzukamen 20€ Auslagen für Post an den RBB. Ich schätze, der Kostenrahmen ist überschaubar.

    @Alex
    Ich vermute, dass eine Sammelklage wahrscheinlich nicht möglich ist, denn eine Anstalt öffentlichen Rechts ist kein Konzern. Und die Sammelklage ist eine zivilrechtliche Einrichtung, nicht fürs Verwaltungsrecht. Aber der Versuch, einen Verband zu finden, der sich überreden lässt, kostet ja nichts. Vielleicht der Verbraucherzentrale Bundesverband?

    Die Verbraucherzentrale hat eine kompakte Übersicht zum Thema:
    https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/abhilfeklage-so-setzen-sie-ihre-rechte-mit-der-neuen-sammelklage-durch-85862

    Beste Grüße, Tilo

  162. Tom

    Hallo zusammen,

    erst einmal vielen Dank an Euch alle für Euer Engagement. Ich bin auch von dem in diesem Forum diskutierten Thema betroffen, der Beitragsservice/die GEZ möchte rückwirkend für eine Nebenwohnung abkassieren. Ich lese hier schon eine Zeit lang mit und ich denke, dass es hier auch viele betroffene Leser gibt, die selbst noch nichts gepostet haben. Einer Sammelklage oder anderen Aktionen würde ich mich ebenfalls anschließen.

    Meiner Meinung nach sollte jeder von uns diverse Verbraucherzentralen, mehrere Politiker, den Ombudsmann etc. anschreiben, damit wir uns bemerkbar machen. Als Text eignet sich sehr gut der Beitrag von Alex in der Reclabox, den müsste man nur auf den eigenen Fall anpassen.

    Auf die Verbraucherzentralen können wir wohl nicht zählen wie aus der hier geposteten Antwort der Verbraucherzentrale Bayern hervorgeht. Hier fehlt der Wille, gegen die GEZ etwas zu unternehmen (trotzdem sollten wir die Verbraucherzentralen anschreiben, um ihnen Arbeit mit diesem Thema zu machen). Die Verbraucherzentrale Bayern schreibt u. a.: „Selbst bei bestehender Rechtsschutzversicherung wäre eine Klage bestenfalls bedingt vertretbar“. Das ist natürlich Quatsch. Für solche Fälle ist eine Rechtsschutzversicherung da und viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen auch Gerichtsverfahren gegen die GEZ.
    In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht auch: „Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.“ Somit setzt die derzeitige Regelung das Urteil nicht 1:1 um, was wie von Alex geschrieben rechtswidrig ist.

    @Alex: Für eine Sammelklage würde ich folgende Verbände vorschlagen: Anleger- und Verbraucherschutzbund e. V., Deutscher Verbraucherschutzverein e. V, Digitalcourage e. V., Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.
    Die Verbraucherzentralen der Länder habe ich außen vor gelassen, da bei denen wie oben geschrieben offensichtlich der Wille fehlt, hier für uns Verbraucher einzutreten.

    Zusätzlich hätte ich noch die Idee, dass wir die Bild-Zeitung anschreiben in der Rubrik „Bild kämpft für Sie“. Der Vorteil wäre, falls sich die Bild-Zeitung dieser Sache annehmen würde, dass hier nicht nur einer Person geholfen werden würde, sondern dass vielen Personen geholfen werden könnte.
    Hier sind einige Fälle, bei denen die Bild-Zeitung bereits Leuten geholfen hat, die Probleme mit der GEZ hatten: https://www.bild.de/ratgeber/2023/ratgeber/aerger-mit-dem-beitragsservice-bild-holt-leser-aus-der-gez-falle-85131344.bild.html
    Ein Fall, der unserem ähnelt, ist leider noch nicht dabei.

    Nun noch zu meinem konkreten Fall:
    Im Jahr 2020 bin ich in meine derzeitige Hauptwohnung gezogen. Ich wurde sofort von der GEZ angeschrieben, habe mich gemeldet und zahle seitdem meinen Rundfunkbeitrag. Einen Monat später musste ich eine beruflich bedingte Nebenwohnung anmieten. Da mich die GEZ für die Nebenwohnung nicht angeschrieben hat und ich gelesen habe, dass der Rundfunkbeitrag für Nebenwohnungen verfassungswidrig ist, wenn man schon für eine Hauptwohnung zahlt, hatte dies für mich den Anschein, hier wäre nichts zu unternehmen. Im April 2023 hat mich die GEZ wegen der Nebenwohnung angeschrieben und über 600 Euro gefordert. Ich habe diese Sache dann sofort meinem Anwalt übergeben. Bis auf weitere Zahlungsaufforderungen, die an meine Nebenwohnung gingen (die GEZ hat meinen Anwalt mehrfach übergangen), ist bisher noch nichts passiert. Aber wahrscheinlich wird wohl die GEZ zu irgendeiner Zeit einen Bescheid schicken, gegen den mein Anwalt dann Widerspruch einlegen wird. Diesen wird die GEZ ablehnen und dann geht es vor Gericht. Ich halte Euch auf dem Laufenden.

  163. Maria Schell

    Hallo zusammen,

    gestern bekam ich auf mein Schreiben vom Juli (!) ’23 an einen bayerischen Landtagsabgeordneten endlich einen persönlichen Rückruf seines Referenten.
    Er gab mir ein paar Ideen zur Vorgehensweise in dieser sehr ärgerlichen Sache:
    1. Einreichung einer Petition mit detaillierter Erklärung zur individuellen Lage.
    2.Austausch mit dem Delegierten im jeweiligen Stimmkreis im Zuge einer Bürgersprechstunde.

    Die Idee, die Bild- Zeitung unter der Rubrik “ Bild kämpft für Sie“ anzuschreiben, werde ich für mich eventuell auch aufnehmen.

    Hoffen wir, dass sich langsam etwas Gutes für alle Betroffenen ergibt!
    Maria

  164. Alex

    @All
    Die „Bild-kämpft“-Geschichte habe ich schon durch, die haben mich abschlägig beschieden nach dem Motto: „wir haben so viele Themen, bitte haben Sie Verständnis etc. pp.“
    TROTZDEM sollte das jeder versuchen!!
    Vielleicht „merken“ die dann, dass es keine Einzelfälle sind und rühren sich.

    Eine Petition im Landtag NRW habe ich auch schon angeleiert, das ist in Bearbeitung. Petition im Bundestag bringt nichts, da Ländersache. Hatte ich natürlich auch versucht! 😉

    Fraktionen im Landtag NRW verhalten sich „bräsig“: keine oder keine vernünftige Rückantwort; Ausnahme die FDP, die den gesamten Beitragsservice reformieren will. Habe jetzt für die restlichen Fraktionen erstmal Erinnerungsschreiben versendet.

  165. Alex

    @Tilo
    „Die Meinung von der Verbraucherzentrale Bayern irritiert da ein bisschen, denn das Urteil vom Verfassungsgericht mag wohl noch eine Befreiung für Zweitwohunungen „auf Antrag“ begründen, aber sicherlich nicht eine rückwirkende Befreiung ausschließen, im Gegensatz für andere Personengruppen aber zulassen.“
    Genau das habe ich auch als Punkt in meiner Klagebegründung aufgenommen:
    Warum ist für bestimmte Personengruppen (in erster Linie Personen nach SGB) eine rückwirkende Befreiung möglich (3 Jahre), für Zweitwohnungsbesitzer aber nicht? (siehe RBStV § 4).
    Zu den Personengruppen gehört z.B. auch „nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung“!!!??? Hallo????
    Was „qualifiziert“ gerade die Gruppe für eine Bevorzugung/Besserbehandlung und wie soll das mit Art.1 GG vereinbar sein?? Alles sollen doch gleich sein, aber diverse Gruppen sind dann doch „gleicher“?
    Völlig unverständlich für mich, aber vielleicht hat ja jemand eine triftige Begründung, warum das verfassungsgemäß sein soll.

  166. Dr. Wolfgang Mader

    Bei mir geht es um ca. 800€. Ich habe Widerspruch eingelegt und zähneknirschend unter Vorbehalt bezahlt, Befreiung beantragt und den Zweitwohnsitz abgemeldet. Der korrekte Weg ist es natürlich gegen den Bescheid zu klagen. ich befürchte allerdings, dass die Klage für den die das Einzelne nur Ärger und Kosten bringt. Der „service“ hat wahrscheinlich eine Rechtsabteilung die sowieso beschäftigt werden muss, außerdem geht es bei denen um eine Pfründe, die viele Millionen einbringt! D.h. der Fall wird durch alle Instanzen gehen, was viele Jahre dauern kann. Wenn jemand der Betroffenen tatsächlich die Energie aufbringt, beteilige ich mich natürlich auch an einer Sammelklage.
    Kurz mein Fall: 2009 Hauptwohnsitz ins Haus meiner Frau verlegt, Gebühr brav vom gemeinsammen Konto bezahlt. Bis 2014 alte Wohnung als Zweitwohnung gemeldet, ab 2014 die Wohnung vermietet ,aber nicht abgemeldet ( Ordnungswidrigkeit!). Irgendwann im Sommer GEZ Anfrage (die Erste?) erhalten. Erklärung mit Wohnungsnachweis, Zahlungsbeleg etc. an den „service“, Ergebnis Zahlungsaufforderung, immerhin an die richtige Adresse!
    Wenn das Wetter schlecht bleibt, werde ich auch noch die Wirtschaftsredaktion des Spiegel anschreiben, vielleicht interessiert sich jemand für das Thema. ich werde meinen Fall schildern und auf die vielen Meldungen in diesem Blog hinweisen. Es ist frustrierend, ich bin aber nicht bereit mich die nächsten paar Jahre zu Ärgern.

  167. Alex

    @All:
    An diejenigen, die sich einer Sammelklage anschließen wollen, die es aber bislang noch nicht gibt:
    Sollte diese NICHT kommen (und bisher sieht es danach aus), gelten die Fristen jedes einzelnen Falles, d.h. nach dem Gebührenbescheid beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen und nach abgelehntem Widerspruch hat man EINEN (1) Monat Zeit, zu klagen.
    Wenn der um ist und man hat nicht geklagt, wird die Sache rechtskräftig. Diese LAUFENDE Frist wird erst dann gehemmt, wenn eine Musterfeststellungsklage anhängig ist.

    Fazit: sich darauf zu verlassen, dass es „irgendwann“ eine Sammelklage/Musterfeststellungsklage geben wird, kann bedeuten, dass es dem Einzelnen, dessen Frist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war (und da sehe ich bei den Äußerungen hier im Blog durchaus viele!) nichts mehr nutzt!
    Also sollte man realistischerweise selber klagen oder zahlen und vergessen.
    Wird allerdings WÄHREND des eigenen laufenden Verfahrens vor dem VG eine Musterfeststellungsklage etc. eingereicht, kann man für sein eigenen Verfahren die Aussetzung beantragen und auf die o.a. Klage verweisen und dessen Urteil abwarten.
    Soweit kenne ich es zumindest. Sollte an meinen Ausführungen etwas inkorrekt sein, bitte entsprechend posten!!!

  168. Andreas

    @ all:

    Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge und Erfahrungsberichte – auch ich gehöre jetzt zu der Grupper der „Rundfunkbeitrag-Geschädigten“ und habe diesen Blog daher mit grossem Interesse gelesen.

    Wie bei einigen der Beteiligten liegt auch bei mir die Situation vor, dass ich in der Wohnung meiner Eltern im Norden von DE schon seit Ewigkeiten mit einem Zweitwohnsitz gemeldet bin und auch regelmässig vor Ort bin. Meine Eltern zahlen für ihre Wohnung die erforderlichen Rundfunkbeiträge. Ich selber zahle für meinem Hauptwohnsitz (Haus) im Süden von DE die erforderlichen Rundfunkbeiträge. Auch in meinem Fall fordert der Beitragsservice nun rückwirkend Beiträge für meine „Zweitwohnung“ im Norden von DE ein. Allerdings besteht dort gar keine zweite Wohnung sondern nur die Wohnung/Haushalt meiner Eltern – in der/dem ich als Mitglied des Haushaltes mit Zweitwohnsitz gemeldet bin. Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von 2013 muss für jede Wohnung/Haushalt lediglich ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Somit sollte es keine Rolle spielen, ob ich in der Wohnung meiner Eltern mit Neben- oder Hauptwohnsitz gemeldet bin – der Beitrag für diese Wohnung/Haushalt wird ja bereits von meinen Eltern gezahlt. Somit sollte für diese Wohnung/Haushalt auch keine Notwendigkeit bestehen, einen zweiten Beitrag durch mich zu entrichten – da durch die Verwendung des Begriffes „Zweitwohnung“ durch den Beitragsservice ja keine zweite Wohnung/Haushalt neben der Wohnung/Haushalt meiner Eltern entsteht (sonst wäre die Wohnungsnot in DE sicher einfach zu lösen …).

    Hat jemand aus dieser Gruppe eventuell schon jemand Erfahrung mit dieser Argumentation bei Einreichung einer Klage gemacht ? Wäre für alle Hinweise diesbezüglich dankbar !

    Mit herzlichen Grüßen

    Andreas

  169. Christoph

    Bei mir kam heute eine Antwort der Staatskanzlei Rheinland Pfalz (auf meine Mail an Manu Dreyer als Vorsitzende der Rundfunkkommission). Ich kopiere sie euch anbei:

    Sehr geehrter Herr xyz,
    Ministerpräsidentin Malu Dreyer dankt Ihnen in ihrer Funktion als Vorsitzende der Rund-funkkommission für Ihre Nachricht vom 24. September 2023. Sie hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Wir freuen uns, dass Sie sich kritisch mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auseinandersetzen und möchten Ihnen gerne einige Erläuterungen zu Ihrem Anliegen mitteilen.
    Ihre Hinweise und Kritiken bezüglich der Verfahrensweise zur Befreiung von Zweitwohnungen nehmen wir gerne auf und werden Sie in den kommenden Besprechungen im Länderkreis thematisieren.
    Sie verweisen in Ihrem Schreiben auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157). Aus dem Urteil geht, wie von Ihnen erwähnt, hervor, dass Inhaber mehrerer Wohnungen grundsätzlich über den Beitrag für eine Wohnung hinaus nicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden können.
    In dem gleichen Urteil eröffnet das Gericht den Gesetzgebern die Möglichkeit, die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig zu machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 -, Rn. 111).
    Das Gerichtsurteil haben die Gesetzesgeber mit 23. RÄStV Art.1 umgesetzt und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §4a hinzugefügt. Dieser lautet:
    (1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet. […]
    Wie Sie dem Gesetzestext entnehmen können, hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Anmeldung und anschließenden Befreiung, die das BVerfG eröffnet hat, Gebrauch gemacht. Somit widerspricht die Antragspflicht zur Befreiung nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
    Des Weiteren darf ich Sie auf Paragraph 8 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages aufmerksam machen, indem festgehalten ist, dass der Wohnungsinhaber verpflichtet ist, das Innehaben einer Wohnung, also auch einer Zweitwohnung, unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen ist.
    Bei Bezug einer Zweitwohnung muss sich der Wohnungsinhaber dementsprechend proaktiv beim Beitragsservice melden und kann eine entsprechende Befreiung der Beitragspflicht für die Zweitwohnung beantragen.
    In Ihrem Schreiben gehen Sie zudem auf die unterschiedlichen Fristen für eine rückwirkende Befreiung für die Fälle nach § 4 und § 4a des RBStV ein und kritisieren dies als unzulässige Ungleichbehandlung. Da es sich hierbei jedoch um unterschiedliche Sachverhalte handelt, einerseits eine Befreiung aus sozialen und oder gesundheitlichen Gründen auf der einen Seite und auf der anderen Seite eine Befreiung für eine Nebenwohnung, jedoch keine vollständige Befreiung der Person von der Beitragspflicht, liegt hierin keine unzulässige Ungleichbehandlung.
    Unabhängig von der geltenden Gesetzeslage verstehen wir Ihre Kritik und Frustration an dem geschilderten Sachverhalt. Eine frühzeitige und transparentere Information über den Verfahrensablauf würde es Bürgerinnen und Bürger besser ermöglichen, eine Nebenwohnung beim Beitragsservice anzumelden und eine Befreiung für diese zu beantragen. Vor diesem Hintergrund werden wir uns im Länderkreis über diese Thematik austauschen und nach Lösungen suchen, um diese Problematik für alle Seiten zufriedenstellend zu lösen.
    Ich hoffe, meine Ausführungen haben Ihnen weitergeholfen.
    Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
    gez. Fabian Christen

    „Bild kämpft für Sie“ schreib ich auch direkt an. Danke für den Tipp. ?

  170. Alex

    @Christoph
    Ähnlich lautendes Schreiben habe ich gestern auch erhalten.
    Es erhält allerdings mindestens EINEN „Schönheitsfehler, welchen ich umgehend moniert habe:
    Es wird oben auf das Urteil des BVerfG verwiesen und auf Rn111 (Rn=Randnummer zu besseren Auffindbarkeit einer Stelle in einem Urteil).
    „In dem gleichen Urteil eröffnet das Gericht den Gesetzgebern die Möglichkeit, die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig zu machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 -, Rn. 111).

    Wörtlich heißt es im Urteil:
    „dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden.“ [….]

    JETZT (bzw. am Ende des Absatzes und in direktem Zusammenhang) KOMMT ABER DER ENTSCHEIDENDE SATZ (und diesen hat der gute Herr tunlichst nicht zitiert, warum auch immer….):
    „Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.“
    Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

    Also, ganz klar: dem Gesetzgeber wird die Befreiungsmöglichkeit eingeräumt, aber eben nicht die Doppelverbeitragung!

    Ich empfehle also, das nochmal in einer Antwort herauszustellen!

    @ALL
    Dieses (ähnliche) Schreiben aus der Staatskanzlei war bislang so ziemlich das Einzige, was ich in meinen zahlreichen Eingaben erhalten habe, was auch nur ansatzweise versucht, sich mal der Thematik anzunehmen (und dabei nun auch noch von einflußreicher Stelle),
    „Ihre Hinweise und Kritiken bezüglich der Verfahrensweise zur Befreiung von Zweitwohnungen nehmen wir gerne auf und werden Sie in den kommenden Besprechungen im Länderkreis thematisieren.“

    Von daher kann ich nur an alle appellieren, AUCH diesen Weg zu gehen und die MP von RLP, Frau Dreyer, direkt anzuschreiben oder die zuständige Staatssekretärin, Frau Heike Raab und den jeweiligen Fall zu schildern und auf das o.a., verlinkte Urteil besonders mit der Rn111 zu verweisen .
    Adressen nochmal:
    a) Vorsitzende der Rundfunkkommission, Frau MPin Malu Dreyer. malu.dreyer@stk.rlp.de
    b) Abteilung 4 der Staatskanzlei, Frau Staatssekretärin Heike Raab, heike.raab@stk.rlp.de

    Je mehr Betroffene die Politiker „mit der Nase draufstoßen“, desto eher wird sich was tun!!! Vielen Dank!

  171. Sandra

    Hallo zusammen,
    bei so tollen Berichten und juristischem Fachwissen komme ich mir mit meinem kurzen Beitrag schon etwas klein vor.
    Ich soll ebenfalls 3 Jahre nachzahlen. Schreiben in Richtung GF des Beitragservice Frau Axmacher / Herr Krüsel kosteten mich bisher nur Lebenszeit und Geld.
    Auch wenn ich mein Geld augenscheinlich nicht retten kann (Euro 718), so lasse ich die Beitragsservicestelle auch bluten und informiere über Facebook Seiten von einigen deutschen Ferienorten über den zu stellenden Freistellungsantrag. Und, siehe da, einige Zweiwohnsitzinhaber schreiben zurück und sagen, seit vielen Jahren in Unwissenheit doppelt gezahlt zu haben. Sie stellen nun Online den Antrag. Meine Euro 718 kosten der Beitragsstelle jetzt schon mehr und das hilft mir über den Ärger hinweg. Des Weiteren hab ich Herrn RA Prof. Dr. Thomas Koblenzer angeschrieben (Urteil 1 BvR 1675/16), ob er in meinem Fall tätig werden möchte. Den vorformulierten Brief an Frau Pop sende ich in Kürze raus. Danke für so viele Tipps. Ich neige zu schreiben: schön, dass ich mit dem Thema nicht alleine bin. Was für ein Betrug!

  172. Tom

    Hallo zusammen,
    noch einmal vielen Dank für die jüngsten Beiträge.

    @ Alex: Vielen Dank für den Hinweis, dass Du es schon über „Bild kämpft für Sie“ versucht hast. Die Antwort von Bild ist das, was ich befürchtet habe. Bisher bin ich auch immer, wenn ich mich an ähnliche Seiten gewendet habe, vertröstet worden. Ich bin aber derselben Meinung wie Du, dass trotzdem jeder von uns „Bild kämpft für Sie“, die Verbraucherzentralen und die Politiker anschreiben sollte, evtl. mit einem Verweis auf dieses Forum, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt.

    @ Andreas: Zu Deinem Beitrag vom 2. November 2023: Laut Deiner Schilderung handelt es sich bei dem Nebenwohnsitz nicht um einen eigenen Haushalt in der Wohnung Deiner Eltern. Daher fallen hier auf jeden Fall keine Rundfunkbeiträge für Dich an (auch nicht rückwirkend), da Deine Eltern schon für diese Wohnung den Beitrag leisten und die Wohnung auch vor langer Zeit schon gemeldet haben.

    Ministerpräsidentin Malu Dreyer bzw. ihre Staatskanzlei verteidigen natürlich die bestehende Regelung, da sie ansonsten zugeben müsste, dass sie und ihre MP-Kollegen nicht korrekt und schlampig gearbeitet haben, was hier der Fall ist:

    Ich bin hier unabhängig von Alex auf dasselbe Ergebnis gekommen, dass die entscheidende Passage („Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.“) nicht berücksichtigt wurde (@ Alex: Daher danke für Deinen entsprechenden Forumsbeitrag).
    Außerdem handelt es sich bei der fehlenden Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung doch um eine Ungleichbehandlung, wenn hier zwischen verschiedenen Konstellationen und Personengruppen unterschieden wird. Hier geht es um die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge. Meine Nebenwohnung habe ich nicht aus Vergnügen angemietet, sondern aus beruflichen Gründen, was ebenfalls einem sozialen Grund entspricht.

    Der Hinweis auf die Meldepflicht jeder Wohnung steht zwar im RBStV. Allerdings wurde hier für uns keine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung vorgenommen, um uns über den Sachverhalt aufzuklären. Solch eine Rechtsbehelfsbelehrung könnte ein entsprechendes Dokument bei der Meldung einer Wohnung beim Einwohnermeldeamt sein oder ein direktes Anschreiben der GEZ, wie sie es beim Bezug von Erstwohnungen praktiziert. Erst wenn sich jemand tiefer mit der Materie beschäftigt, kennt er die Regelungen und die sog. „Pflichten“. Dass Malu Dreyer und die Politik hier von den Bürgern fordern, sich mit dem RBStV tiefer auseinanderzusetzen beim Bezug einer Wohnung, ist welt- und bürgerfremd. Ein Bekannter von mir hat übrigens vor dem Urteil des BVG eine Nebenwohnung bezogen. Damals war der Rundfunkbeitrag für Nebenwohnungen noch Pflicht. Hier wurde er ebenfalls unmittelbar nach Bezug seiner Nebenwohnung durch die GEZ angeschrieben mit einem Hinweisblatt, speziell für Nebenwohnungen, dass für diese auch ein Rundfunkbeitrag zu entrichten wäre. Erst seit dem Urteil des BVG schreibt die GEZ die Inhaber von Nebenwohnungen nicht mehr unmittelbar an, sondern erst nach ca. 3 Jahren und fordert dann rückwirkend entsprechende Beiträge. Mein Bekannter hat des Weiteren auch erst einige Zeit nach dem Urteil des BVG durch Zufall erfahren, dass die Beitragspflicht für Nebenwohnungen rechtswidrig ist. Längere Zeit hat er dann auch doppelt Beiträge bezahlt. Eine Rückerstattung hat er von der GEZ natürlich nicht erhalten, obwohl er diese deswegen angeschrieben hatte.

    Die Vertröstung von Malu Dreyer auf den Länderarbeitskreis ist nicht zufriedenstellend: Sie müsste hier sofort handeln. Bei jedem einzelnen unserer Fälle laufen Fristen.

    Immerhin hat Malu Dreyer eine zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten in Aussicht gestellt: Eine zufriedenstellende Lösung für uns kann nur sein, dass niemand von uns rückwirkend doppelt Beiträge zahlen muss und dass bereits doppelt gezahlte Beiträge die GEZ zeitnah zurückerstattet.

    Die Antwort von Malu Dreyer bzw. ihrer Staatskanzlei ist ein typisches Beispiel für die Entfremdung der Politik von ihren Wählern: Die Politik hat als Aufgabe, uns Wählern zu dienen und nicht dem Beitragsservice/der GEZ.

    Die GEZ agiert dreister als jede Internet-Abofalle. Aufgabe der Politik ist es, hier die GEZ einzubremsen. ARD und ZDF möchten den Rundfunkbeitrag deutlich erhöhen. Da dies die Öffentlichkeit kritisch sieht, erweitern ARD, ZDF und ihre GEZ nun den Personenkreis, der Beiträge leisten soll. U. a. hat es hier auch uns getroffen, die eine Nebenwohnung unterhalten müssen.

    Strenggenommen verstößt der Meldedatenabgleich gegen den Datenschutz. Ich habe nie an irgendeiner Stelle eingewilligt, dass meine Daten an die GEZ weitergeleitet werden.
    Außerdem ist im Zeitalter der Digitalisierung zu erwarten, dass es ausreicht, wenn die Meldebehörden die Meldedaten an die GEZ weiterleiten. Der GEZ liegen alle Daten vor wie man sieht. Die GEZ könnte dann eine Befreiung der Nebenwohnung auch automatisch durchführen so wie sie selbständig Wohnungen anmeldet.

  173. Rene

    Ich bin ebenfalls der Meinung, es ist Aufgabe der Politik, hier die Vorgehensweise des Beitragsservice einzubremsen!
    Zwischenzeitlich habe ich vom Bayerischen Landtag eine Rückmeldung zu meiner kürzlich eingereichten Petition erhalten:
    „Über Ihre Petition wird der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie einer Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung beraten und Beschluss fassen. Wir haben deshalb von der Staatsregierung eine Stellungnahme zum Sachverhalt angefordert. Die Behandlung Ihrer Petition erfolgt, sobald die Ausschüsse des neu gewählten Landtags gebildet wurden.“
    Was mich erstaunt: Es liegen offenbar zu diesem Thema noch keine weiteren Petitionen vor, zumindest im Bayerischen Landtag. Dies fände ich aber sehr wichtig, um zu zeigen, wie viele Menschen betroffen sind!
    Daher mein Apell an alle Betroffenen: Reicht eine Petition beim Landtag ein! Es geht online und ist ganz simpel, hier der Link:
    https://www.bayern.landtag.de/petitionen/faq/#c47437 oder gleich direkt auf die Petitionsseite: https://www.bayern.landtag.de/webangebot3/views/onlinepetition/petition.xhtml?sCalledURL=https%3A%2F%2Fwww.bayern.landtag.de%2Fpetition-einreichen%2Fpetition-online-einreichen%2F
    Vermutlich ist dies der aussichtsreichste Weg, unser Ziel zu erreichen.
    Von juristischer Seite habe ich bislang keine positiven bzw. aussichtsreichen Rückmeldungen erhalten.
    Bislang hat der Beitragsservice den angekündigten Betrag noch nicht abgebucht. Sollte dies geschehen, werde ich die Abbuchung zurückgehen lassen und ggf eine Zahlung unter Vorbehalt und in Raten vornehmen.

  174. Christoph

    Hallo zusammen,

    hiermit wieder ein Update von mir.

    „Bild kämpft für Sie“ hat zur bekannten Absage geführt

    danke, dass Sie uns geschrieben haben. Danke für Ihr Vertrauen.

    Wir kennen den Ärger mit Behörden und Firmen und die vielen Ungerechtigkeiten! Mehr als hunderttausend Mal (!) schon konnte BILD kämpft für Sie! verzweifelte Leserinnen und Leser unterstützen.

    Sehr gern würde BILD kämpft für Sie! auch Ihnen helfen. Manchmal aber kann es selbst BILD nicht schaffen. Wir sehen leider keinen Ansatz, wie wir hier Ihre Wünsche verwirklichen können. Bitte haben Sie Verständnis für unsere offene und ehrliche Einschätzung.

    Vielleicht werden wir Ihr Problem einmal als allgemeines Thema redaktionell aufgreifen. Wir haben es als Anregung an das zuständige Ressort übermittelt. Dort wird entschieden.

    Wir wissen, dass Sie jetzt vielleicht enttäuscht sind. Trotzdem hoffen wir, dass Sie Verständnis für unsere Entscheidung haben und wünschen Ihnen von Herzen alles Gute für die Zukunft. Wenn Sie einmal ein anderes Problem haben, schreiben Sie uns gerne wieder. Wir hoffen, Sie auch weiterhin zu unseren Lesern zählen zu dürfen.

    ***

    @Alex: Besten Dank für die Hinweise. Ich habe mit folgender Mail auf das Schreiben der Rundfunk-Kommission geantwortet. @All: gerne analog nutzen.

    Sehr geehrter Herr Christen,

    haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 02.11.2023.

    In diesem nehmen Sie Bezug auf Ihr das Urteil des BVerfG (Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 -, Rn. 111), das sie leider nicht vollständig hinsichtlich seiner Relevanz zitieren.
    Unter dd) findet sich folgende für den Sachverhalt wesentliche Ergänzung: „Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.“ (Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html), die mich in meinem Ansinnen – der ungerechtfertigten Gebührenforderungen des Beitragsservice für Zweitwohnungen – bestärkt.

    Dementsprechend möchte ich mein Anliegen bekräften und Sie zu einer Überprüfung der aktuellen Praxis des Beitragsservice sowie zu einer Anpassung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aufrufen.

    ***

    @Rene: Hast du vielleicht eine Muster-Formulierung für uns, um die Petition zu initiieren?

  175. MM

    Kleiner Tipp, der bei mir funktioniert hat.
    Ich konnte meinen Zweitwohnsitz rückwirkend abmelden beim Einwohnermeldeamt. Nach zahlreichen Telefonaten mit GEZ Mitarbeitern, die sagten, dass das geht, habe ich nochmal beim Bürgerbüro angefragt und es wurde tatsächlich gemacht-genau zum Zeitpunkt der Forderung 01.2020. Ich war dort seit über 10 Jahren nicht mehr wissentlich gemeldet. Zahle regulär am Hauptwohnsitz seit Jahren die Gebühren.
    Nach der Einreichung bei ARD wurde das Beitragskonto für den “ Zweitwohnsitz“ ausgeglichen.

  176. Christoph

    Hallo zusammen,

    hiermit wieder ein Update von mir.

    „Bild kämpft für Sie“ hat zur bekannten Absage geführt

    danke, dass Sie uns geschrieben haben. Danke für Ihr Vertrauen.

    Wir kennen den Ärger mit Behörden und Firmen und die vielen Ungerechtigkeiten! Mehr als hunderttausend Mal (!) schon konnte BILD kämpft für Sie! verzweifelte Leserinnen und Leser unterstützen.

    Sehr gern würde BILD kämpft für Sie! auch Ihnen helfen. Manchmal aber kann es selbst BILD nicht schaffen. Wir sehen leider keinen Ansatz, wie wir hier Ihre Wünsche verwirklichen können. Bitte haben Sie Verständnis für unsere offene und ehrliche Einschätzung.

    Vielleicht werden wir Ihr Problem einmal als allgemeines Thema redaktionell aufgreifen. Wir haben es als Anregung an das zuständige Ressort übermittelt. Dort wird entschieden.

    Wir wissen, dass Sie jetzt vielleicht enttäuscht sind. Trotzdem hoffen wir, dass Sie Verständnis für unsere Entscheidung haben und wünschen Ihnen von Herzen alles Gute für die Zukunft. Wenn Sie einmal ein anderes Problem haben, schreiben Sie uns gerne wieder. Wir hoffen, Sie auch weiterhin zu unseren Lesern zählen zu dürfen.

    ***

    @Alex: Besten Dank für die Hinweise. Ich habe mit folgender Mail auf das Schreiben der Rundfunk-Kommission geantwortet. @All: gerne analog nutzen.

    Sehr geehrter Herr Christen,

    haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 02.11.2023.

    In diesem nehmen Sie Bezug auf Ihr das Urteil des BVerfG (Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 -, Rn. 111), das sie leider nicht vollständig hinsichtlich seiner Relevanz zitieren.
    Unter dd) findet sich folgende für den Sachverhalt wesentliche Ergänzung: „Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.“ (Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html), die mich in meinem Ansinnen – der ungerechtfertigten Gebührenforderungen des Beitragsservice für Zweitwohnungen – bestärkt.

    Dementsprechend möchte ich mein Anliegen bekräften und Sie zu einer Überprüfung der aktuellen Praxis des Beitragsservice sowie zu einer Anpassung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aufrufen.

    ***

    @Rene: Hast du vielleicht eine Muster-Formulierung für uns, um die Petition zu initiieren?

  177. Christoph

    @MM: Hab besten Dank für den Tipp. Meinst du, das klappt auch, wenn in der Zeit der Wohnsitz „aktiv“ genutzt wurde? Bei mir läuft bspw. die KFZ-Versicherung über den Nebenwohnsitz (weil vor sehr langer Zeit Hauptwohnsitz). Und ich hätte grad Bammel davor, welche weiteren Konsequenzen eine rückwirkende Abmeldung diesbezüglich haben könnte.

  178. Doppelt GEZahlt? Nein Danke!

    Habe hier eine Rechnung bekommen für eine Wohnung, wo wir vor DREIßIG Jahren (!) ausgezogen sind. Mein Vater zahlt hier ganz normal seit Jahrzehnten brav seine Gebühren und nun soll meine Mutter für die vermeintliche Zweitwohnung – was beiläufig illegal ist zweimal abzukassieren – nun auch noch löhnen!

    Und mit dem Geld werden dann irgendwelche überbezahlten Fußballer oder schwachsinnige Sendungen, wie das Musikantenstadl „finanziert“. Das ist wirklich ein Skandal. Ich bin eigentlich eher für öffentlichen Rundfunk, aber dieser sollte den Bildungsauftrag wahrnehmen und nicht wahllos Geld für niveaulosen Quatsch verschwenden. Wenn die Leute meinen es wäre sinnvoll Fußballern mehr Geld zu zahlen pro Jahr als einem kompletten Theater oder einem Orchester, dann können ja gerne irgendwelche Privatsender diese überteuerten Gebühren für die feinen „Sportler“ zahlen, die dann bei der WM durch ihre von Gier getriebenen Funktionäre noch bei Milliardengewinnen nach Steuerfreiheit und staatlich finanzierten Stadien schreiend durch die Medien geistern.

  179. Rene

    @ Christoph und alle, die gerne eine Petition bei Ihrem Landtag einreichen möchten:

    Für meine Petition habe ich als Vorlage die hier bereits vielfach veröffentlichten, guten Musterschreiben verwendet. Gerne könnt ihr das Schreiben ebenfalls als Vorlage für eure Petition verwenden:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,
    nach vollzogener Landtagswahl möchte ich gerne mit einem Anliegen auf die Volksvertreter im Bayerischen Landtag zukommen, das eine große Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern in Bayern (und auch den anderen Bundesländern) betrifft.
    Der Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio (vormals GEZ) fordert die Bürger zur rückwirkenden Zahlung von Rundfunkbeiträgen für Nebenwohnungen auf, obwohl in diesem Zeitraum bereits für die Hauptwohnung volle Beiträge gezahlt werden.
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18.07.2018 geurteilt und folgenden Leitsatz erlassen: „Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“
    Dieser amtliche Leitsatz beinhaltet keinerlei Vorbedingungen, Einschränkungen oder Voraussetzungen wie z. B. „eine Zweitwohnung muss aber vorab angemeldet werden“ oder „es muss eine Befreiung beantragt werden“, sondern richtet sich durch das „Passiv“ („herangezogen werden, belastet werden“) eindeutig nur an die beitragserhebende Stelle, also den Beitragsservice.
    Im Rahmen der Neufassung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV, 2020) wurden daraus allerdings Ausführungsrichtlinien erlassen (worauf der Beitragsservice nun alleinig abzielt), worin auch die Anmeldung und Befreiung von Zweitwohnungen geregelt sind. Damit ergehen allerdings Einschränkungen und Vorbedingungen entgegen dem o. a. Leitsatz.
    Es sicher unstreitig, dass diese Ausführungsrichtlinien oder die angewendete Praxis (wie offensichtlich geschehen) weder dem o. a. Urteil des BVerfG widersprechen dürfen, noch über dem Grundgesetz stehen dürfen.
    Genau das passiert aber und ich bin nur einer von zahlreichen Betroffenen, die zur Doppelverbeitragung herangezogen werden.
    Zahlreiche Fallbeispiele sind u.a. hier nachzulesen:
    https://www.steuergo.de/blog/rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-verfassungswidrig/
    Alle Betroffenen, die sich zu Wort gemeldet haben, erhielten den Gebührenbescheid für ihren Nebenwohnsitz erst ca. zwei bis drei Jahre nach dessen Anmeldung, obwohl der Beitragsservice von den Meldebehörden sofort und unmittelbar benachrichtigt wird. Allein aufgrund der Vielzahl ähnlicher Fälle hin drängt sich der Verdacht auf, dass der Hinweis auf die Möglichkeit zur Beitragsbefreiung absichtlich verschleppt wird, um hohe Nachforderungen auflaufen zu lassen.
    Solche Praktiken untergraben nicht nur die Akzeptanz der Öffentlich-Rechtlichen, sondern auch das Vertrauen in Staat und Rechtssystem.
    Auch ist es nicht zu verstehen, dass eine rückwirkende Befreiung der Zweitwohnung nicht möglich sei, wohl aber eine rückwirkende Beitragserhebung. Alleine dieser Umstand erscheint mir nicht rechtskonform.
    Es kann sicher nicht im Sinn des Gesetzgebers sein, dass zahllose Bürger, die pflichtgetreu ihre Rundfunkgebühren entrichten, zusätzlich mit diesen ungerechtfertigten und hohen Gebühren nachbelastet werden.
    Ich erachte es als überaus wichtig, die Politik über diese Vorgehensweise des Beitragsservice zu informieren und bitte die Bürgervertreter im Landtag, seine Bürger hinsichtlich einer gerechten Regelung zu unterstützen.
    Mit freundlichen Grüßen…“

  180. Rene

    @ Christoph und alle, die eine Petition bei ihrem Landtag einreichen wollen: Ich habe als Vorlage für meine Petition die hier bereits vielfach veröffentlichten, guten Schreiben verwendet. Gerne könnt ihr es auch als Muster für eure Petitionen verwenden:
    „Sehr geehrte Damen und Herren,
    nach vollzogener Landtagswahl möchte ich gerne mit einem Anliegen auf die Volksvertreter im Bayerischen Landtag zukommen, das eine große Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern in Bayern (und auch anderen Bundesländern) betrifft.
    Der Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio (vormals GEZ) fordert die Bürger zur rückwirkenden Zahlung von Rundfunkbeiträgen für Nebenwohnungen auf, obwohl in diesem Zeitraum bereits für die Hauptwohnung volle Beiträge gezahlt werden.
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18.07.2018 geurteilt und folgenden Leitsatz erlassen:
    „Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“
    Dieser amtliche Leitsatz beinhaltet keinerlei Vorbedingungen, Einschränkungen oder Voraussetzungen wie z. B. „eine Zweitwohnung muss aber vorab angemeldet werden“ oder „es muss eine Befreiung beantragt werden“, sondern richtet sich durch das „Passiv“ („herangezogen werden, belastet werden“) eindeutig nur an die beitragserhebende Stelle, also den Beitragsservice.
    Im Rahmen der Neufassung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV, 2020) wurden daraus allerdings Ausführungsrichtlinien erlassen (worauf der Beitragsservice nun alleinig abzielt), worin auch die Anmeldung und Befreiung von Zweitwohnungen geregelt sind. Damit ergehen allerdings Einschränkungen und Vorbedingungen entgegen dem o. a. Leitsatz.
    Es sicher unstreitig, dass diese Ausführungsrichtlinien oder die angewendete Praxis (wie offensichtlich geschehen) weder dem o. a. Urteil des BVerfG widersprechen dürfen, noch über dem Grundgesetz stehen dürfen.
    Genau das passiert aber und ich bin nur einer von zahlreichen Betroffenen, die zur Doppelverbeitragung herangezogen werden.
    Zahlreiche Fallbeispiele sind u.a. hier nachzulesen:
    https://www.steuergo.de/blog/rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-verfassungswidrig/
    Alle Betroffenen, die sich zu Wort gemeldet haben, erhielten den Gebührenbescheid für ihren Nebenwohnsitz erst ca. zwei bis drei Jahre nach dessen Anmeldung, obwohl der Beitragsservice von den Einwohnermeldeämtern sofort und unmittelbar benachrichtigt wird. Allein aufgrund der Vielzahl ähnlicher Fälle hin drängt sich der Verdacht auf, dass der Hinweis auf die Möglichkeit zur Beitragsbefreiung absichtlich verschleppt wird, um hohe Nachforderungen auflaufen zu lassen.
    Solche Praktiken untergraben nicht nur die Akzeptanz der Öffentlich-Rechtlichen, sondern auch das Vertrauen in Staat und Rechtssystem.
    Auch ist es nicht zu verstehen, dass eine rückwirkende Befreiung der Zweitwohnung nicht möglich sei, wohl aber eine rückwirkende Beitragserhebung. Alleine dieser Umstand erscheint mir nicht rechtskonform.
    Es kann sicher nicht im Sinn des Gesetzgebers sein, dass zahllose Bürger, die pflichtgetreu ihre Rundfunkgebühren entrichten, zusätzlich mit diesen ungerechtfertigten und hohen Gebühren nachbelastet werden.
    Ich erachte es als überaus wichtig, die Politik über diese Vorgehensweise des Beitragsservice zu informieren und bitte die Bürgervertreter im Landtag, seine Bürger hinsichtlich einer gerechten Regelung zu unterstützen.
    Mit freundlichen Grüßen…“
    Hier nochmals der Link zur Petitionsseite des Bayerischen Landtags: https://www.bayern.landtag.de/webangebot3/views/onlinepetition/petition.xhtml?sCalledURL=https%3A%2F%2Fwww.bayern.landtag.de%2Fpetition-einreichen%2Fpetition-online-einreichen%2F

  181. Herpo

    Hallo zusammen,
    718,34 € von 01/2020 – 09/2023 obwohl die Zweitwohnung zum 01.03.2023 gekündigt wurde.
    Wie sich doch die Zeiträume und Umstände ähneln. Das ist Masche in der SED2.0 „Demokratur“.
    Habe heute ganz freundlich in Köln angerufen und wurde ganz freundlich auf das Angebot einer Ratenzahlung hingewiesen.
    Von der Verbraucherzentrale bekam ich den Tip und die Nummer vom MDR. Werde es morgen auch da gaaaanz freundlich versuchen.
    Der nächste Schritt ist erst einmal Widerspruch um Zeit, bis nach Weihnachten, zu gewinnen.
    Noch fehlen mir wiederholt die Worte …. wenn man immer mehr mitbekommt, was hier eigentlich los ist.

  182. Tina

    Hallo zusammen,
    bei mir sind ebenfalls Forderungen von über 800 Euro erhoben worden für meine angebliche Zweitwohnung in meinem Elternhaus, in dem ich bereits seit 2008 nicht mehr lebe und das auch keine separate Wohnung aufweist. Meine Eltern zahlen für diese Adresse brav GEZ-Gebühren. Über das ohne mein Wissen bestehende Beitragskonto für die „Zweitwohnung“ wurde ich erst durch ein Schreiben an meinen eigentlichen Wohnsitz informiert. Mir ist gar nicht klar, dass ohne meine Einwilligung Beitragskonten erstellt werden dürfen. Natürlich hätte ich die „Nebenwohnung“ schon vor Jahren abgemeldet, wenn mir bewusst gewesen wäre, dass ich da noch gemeldet bin. Das Vorgehen der GEZ hat Methode und ist miese Abzocke. Ich werde jetzt Widerspruch einlegen und versuche mich rückwirkend abzumelden. Eine Petition beim Land habe ich eingereicht, vielen Dank für den Tipp.

  183. Weber

    Hallo,
    für die Hauptwohnung läuft die Gebühr auf den Vater, Sohn wohnt auch dort als Hauptwohnung, hat jetzt aber zusätzlich ein Studentenzimmer als Nebenwohnung immer für 5-6 Monate im dualen Studium, dann wieder 5-7 Monate nur in Hauptwohnung gemeldet, usw.
    Ist es eine Option, die Hauptwohnung vom Vater auf den Sohn umzumelden, d.h. der Sohn ist dann schon Beitragszahler für die Hauptwohnung und somit für die Nebenwohnung im Studentenwohnheim befreit. Die Eltern sind dann in Zukunft auch in der Hauptwohnung befreit, da bereits ein Haushaltsmitglied (der Familien-WG), nämlich der Sohn, die Gebühr für Eltern und Sohn entrichtet.
    Oder geht dies nicht??

    Vielen Dank!
    .

  184. Weber

    Hallo,
    für die Hauptwohnung läuft die Gebühr auf den Vater, Sohn wohnt auch dort als Hauptwohnung, hat jetzt aber zusätzlich ein Studentenzimmer als Nebenwohnung immer für 5-6 Monate im dualen Studium, dann wieder 5-7 Monate nur in Hauptwohnung gemeldet, usw.
    Ist es eine Option, die Hauptwohnung vom Vater auf den Sohn umzumelden, d.h. der Sohn ist dann schon Beitragszahler für die Hauptwohnung und somit für die Nebenwohnung im Studentenwohnheim befreit. Die Eltern sind dann in Zukunft auch in der Hauptwohnung befreit, da bereits ein Haushaltsmitglied (der Familien-WG), nämlich der Sohn, die Gebühr für Eltern und Sohn entrichtet.
    Oder geht dies nicht??

    Vielen Dank!

  185. Alex

    @All:
    Kurzes update:
    Bisher nichts Neues, insbesondere geht die StK RLP nicht auf den entscheidenden Passus des BVerfG-Urteils unter Rn111 ein.
    „“Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.“
    Staatssekretärin Raab hatte ja zur Zeit ein wenig „andere Probleme“ ;-), aber ihre Beauftragten sollten eigentlich angehalten sein, sich zeitnah zu äußern.

    Ich hoffe, dass jeder hier Betroffene sich der kleinen Mühe unterzieht und eine entsprechende Mail an
    Herrn Fabian Christen, Rundfunkpetitionen@stk.rlp.de verfasst.

    Text für diese Mail ist ja oben bereits reichlich als Vorlage vorhanden!
    Vielen Dank!

  186. Tom

    Hallo zusammen,

    ich habe in der Zwischenzeit auch eine Petition beim Bayerischen Landtag eingereicht.
    Dafür habe ich die Vorlage von Rene verwendet und den in seinem Beitrag angegebenen Link, um eine Petition einzureichen.
    @ Rene: Vielen Dank für das Musterschreiben und den angegebenen Link.

    Ich würde ebenfalls alle aktiven Mitglieder und alle stillen Mitleser hier dazu animieren wollen, eine Petition bei ihren jeweiligen Landtagen einzureichen. Rene macht es uns mit der Vorlage und dem angegebenen Link (ein paar Beiträge weiter oben) sehr einfach, das hat nur ein paar Minuten gedauert.

  187. Jörg Menken

    Hallo zusammen, ich lese gerade mit Interesse die Beiträge, ich bin auch betroffen und habe -unter Vorbehalt- gut 700,-€ für 3,5 Jahre nachzahlen müssen. Ich habe mehrfach Widerspruch eingelegt und weiterhin auf die katastrophale Situation auf der Ausgabenseite der Rundfunkanstalten hingewiesen (zwei Dienstwagen mit zwei Chauffeuren, 4.500,-€ pro MINUTE für Günther Jauch, Immobilien, Orchester usw., es wird einem ganz schlecht, wenn man „Verschwendung Rundfunkgebühren “ in Google tippt und sich die Fundstellen durchliest. Getoppt wird das ganze noch durch die zunehmend nervige Reklame im TV und Radio.
    ICH BIN SEHR DARAN INTERESSIERT, AN EINER SAMMELKLAGE TEILZUNEHMEN.
    Gruß, Jörg Menken

  188. Petra

    Hallo,
    hier eine weitere Betroffene, Nachzahlung für 28 Monate gefordert, keine Bearbeitung/Antwort auf Widerspruch, Anschreiben/Zustellungsbescheid an Zweitwohnsitz, obwohl ausdrücklich Korrespondenz an Hauptwohnsitz gefordert, Zustellung des Bescheides mit Androhung Zwangsvollstreckung 12 Tage Postzustellung (war auf 1.12. datiert, lag am 13.12. im Briefkasten der Zweitwohnung in NRW). Wenn ich die Kommentare hier lese, hat das Ganze wohl System. Schliesse mich gerne einer Sammelklage an. Dienstaufsicht gibt es wohl für die GEZ keine, oder? Wäre interessant zu erfahren, welches Ministerium dafür zuständig ist.

  189. Tanja

    Festsetzungsbescheid Datum 1.12. zugestellt am 12.12. Auch das hat möglicherweise System.

    Interessante Frage mit der Aufsicht.

    Geht das wirklich nicht mit einer Sammelklage??
    Wir sind so viele, die dabei wären.

  190. Tanja

    Festsetzungsbescheid 1.12. datiert. Briefumschlag natürlich portolos bzw. stempelfrei. Zustellung 12.Dez. Fand ich auch auffällig. Hat vermutlich auch System.
    Es ist ein beauftragtes Unternehmen. Interessante Frage, ob die irgendeiner Aufsicht unterliegen.

    Sahnt unser Staat von dem eingetriebenen Geld eigentlich auch etwas ab? Es muss doch einen Grund geben, weshalb diesem Unternehmen der Raum für Willkürhandlungen zum Zwecke des größtmöglichen Profits eingeräumt worden ist.

    Ich wäre auch sofort dabei bei einer Sammelklage. Und wir wären hoffentlich viele.

  191. Jörg Menken

    Hallo zusammen,
    Ich habe soeben auch beim niedersächsischen Landtag eine entsprechende Petition mit dem von Rene vorgeschlagen Mustertext eingereicht. Alle die gewillt sind die Petition zu unterstützen, können dort mitzeichnen. es wäre natürlich schön, wenn es möglichst viele sind. Schöne Grüße, Jörg

  192. Grünau

    Hallo,
    ich habe ebenfalls letzte Woche eine Petition beim SH-Landtag eingereicht. Zusätzlich wurde der Bundesminister mittlerweile zum zweiten Mal von mir angeschrieben, bislang ohne Reaktion.

  193. Grünau

    Hallo,
    ich habe ebenfalls letzte Woche eine Petition beim SH-Landtag eingereicht. Zusätzlich wurde der Bundesminister der Justiz mittlerweile zum zweiten Mal von mir angeschrieben, bislang ohne Reaktion.

  194. Grünau

    Hallo,
    ich habe letzte Woche eine Petition beim SH-Landtag eingereicht, weiterhin wurde der Bundesminister der Justiz bereits zum zweiten Mal angeschrieben, bislang ohne Reaktion.

  195. Michael

    Hallo liebe Leser,
    der Wahnsinn scheint Methode zu haben.

    Gleicher Fall bei mir und es werden seit August 23 über 730 Euro für die Nebenwohnung einverlangt.
    Der Befreiungsantrag für die Nebenwohnung wurde ab Antragstellung im August gewährt.

    Ich betrachte die Forderung auch vor dem Hintergrund des BVerfG-Urteils als sittenwidrig.
    Die Beitreibung einer solch großen Zahl von Beitragsforderungen für Nebenwohnungen zu jetzigen Zeitpunkt erscheint konzertiert zu sein.
    Das bestimmten Gruppen eine rückwirkende Befreiung gewährt wird und im Fall der Nebenwohnungsbeitragszahler verwehrt wird, widerspricht darüber hinaus meines Erachtens nach den allgemeinen Gleichbahendlungsgrundsätzen und ist damit schon angreifbar.

    Zahlen werde ich nicht. Die Petition im Landtag Niedersachsen konnte ich online nicht finden.
    Hat jemand eine Link dazu?

  196. Michael

    Hallo liebe Leser,
    der Wahnsinn scheint Methode zu haben.
    Gleicher Fall bei mir und es werden seit August über 730 Euro für die Nebenwohnung einverlangt.
    Der Befreiungsantrag für die Nebenwohnung wurde ab Antragstellung im August gewährt.
    Ich betrachte die Forderung auch vor dem Hintergrund des BVerfG-Urteils als sittenwidrig.
    Die Beitreibung einer solch großen Zahl von Beitragsforderungen für Nebenwohnungen zu jetzigen Zeitpunkt erscheint konzertiert zu sein.
    Das bestimmten Gruppen eine rückwirkende Befreiung gewährt wird und im Fall der Nebenwohnungsbeitragszahler verwehrt wird, widerspricht darüber hinaus meines Erachtens nach den allgemeinen Gleichbahendlungsgrundsätzen und ist damit schon angreifbar.

    Zahlen werde ich nicht. Die Petition im Landtag Niedersachsen konnte ich

  197. Jörg Menken

    @ Michael, s.o.: Die Petition habe ich erst vor einigen Tagen verfasst, bis sie öffentlich und zeichnungsfähig wird, dauert es (natürlich, wir sind in Deutschland) noch einige Zeit.
    Wie bereits andere geschrieben haben, ist bei dem bisherigen Interesse die Aussicht, eine Sammelklage erfolgreich anzustoßen, recht gut.
    Der erste Schritt hierzu ist meiner Ansicht nach, dass alle Interessenten die sich dort beteiligen wollen sich zusammenfinden. Ich biete hierfür an, dass die Interessenten sich auf einer neutralen E-Mail-Adresse bei mir melden. Diese wäre rcm@kabelmail.de, das ist die unseres Oldtimer Clubs. Ich würde zunächst sammeln und in ein bis zwei wöchigen Intervallen Rückmeldung an alle geben. Bitte nicht ungeduldig werden, ich schaue auch nur alle ein bis zwei Wochen das Postfach dieser E-Mail-Adresse ein

  198. Max Musterfrau

    @Herr Weber,
    Die Hauptwohnung auf den Sohn anmelden und die Nebenwohnungen entsprechend befreien, sollte meines Erachtens funktionieren und ist eine sehr gute Idee. Wichtig ist nur, dass nicht weitere Wohnungen für die Eltern existieren. Außerdem scheint es auch nicht rückwirkend zu gehen.

  199. Silke Motschenbach

    Hallo zusammen,
    auch ich bin betroffen und muss für die Zweitwohnung eine Nachzahlung von 718€ leisten.
    Petition beim bayerischen Landtag wurde soeben eingereicht.
    Auf deren Homepage liest man das solche Adressabgleiche alle paar Jahre nur stattfindet, zuletzt Oktober 2022. das erklärt die aktuelle Zahl an Betroffenen – macht es aber nicht besser.
    Auch bei mir war eine rückwirkende Befreiung natürlich nicht möglich, wohl aber eine rückwirkende Beitragspflicht.
    Widerspruch wurde abgelehnt.
    Ich habe jetzt 1 Monat Zeit zu klagen oder zu bezahlen ?
    Ohne Worte.

  200. Maggy

    Ich hab auch die Petition eingereicht.
    Ich hab leider mittlerweile schon ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen wegen Zwangsvollstreckung… :-/
    Was soll ich tun?

  201. Grünau

    Guten Morgen, ich möchte an die Rückmeldungen der Interessenten bezüglich der Sammelklage erinnern (Nachricht vom 20.12.23 um 16:47 Uhr). Bitte bei Interesse an die angegebene e-mail Adresse wenden.

  202. Jörg

    Wir sind mittlerweile 7 Parteien, die sich unter der von mir angegebenen Email-Adresse gemeldet haben. Das ist schön, aber noch nicht genug, bitte mehr, umso wahrscheinlicher sind die Erfolgsaussichten.

  203. Ingo

    Hallo Jörg,
    wie, nur sieben? Bellen hier die meisten oder wollten sie nur Luft lassen

    Vielleicht aber noch deine Mailanschrift erneut schreiben

    Bei mir liegt der Fall etwas anders.
    Hatte kurz nach Nutzung der Zweitwohnung den Befreiungsantrag gestellt, aber nix weiter gehört. Bin also von der Zustimmung ausgegangen. Widerspruchsverfahren läuft noch seit Mitte September und die lassen sich Zeit.
    Mir wurde bei einem der Anrufe mitgeteilt, dass ich die Anmeldung der Zweitwohnung per Einschreiben Rückschein hätte senden müssen und der Beitragsservice stets also immer Eingangsbestätigungen verschicke. Weiß ich nicht. Aber über den Widerspruchseingang habe ich keine schriftliche Mitteilung erhalten und jegliche andere Behördenkommunikation geht sogar per einfacher Mail, also nicht mal in Schriftform. Warum daher Einschreiben mit Rückschein

    Jedenfalls haben die sich auch an Gesetze zu halten. Daher gibt’s erstmal eine Untätigkeitsklage da die drei Monats Frist überschritten ist. Nicht nur der Bürger hat sich an Recht und Gesetz zu halten

  204. Christoph

    Mir ist die Hinweis zum Sammeln der Interessenten für eine Sammelklage leider auch durchgerutscht. Hab ich jetzt direkt nachgeholt und mich unter der Mail-Adresse von dir @Jörg gemeldet. Für alle anderen als erneute Hinweis nochmal analog zum Kommentar von @Grünau der Hinweis.

    „ich möchte an die Rückmeldungen der Interessenten bezüglich der Sammelklage erinnern (Nachricht vom 20.12.23 um 16:47 Uhr). Bitte bei Interesse an die angegebene e-mail Adresse wenden.“

  205. Cornelia Schlegel

    Hallo, ich würde mich gerne der Sammelklage anschließen, oder einer Petition. … Eine Email-Adresse (rundfunkbeitrag.klagen@mailbox.org) habe ich diesbezüglich ausprobiert, meine Mail kam aber zurück. …Hier im Blog funktionieren die „Antworten“- Felder bei mir nicht. Wie kann ich denn jetzt Kontak aufnehmen?

  206. Jörg

    Hallo, nein, die oben genannte (Rundfunk…) klappte bei mir auch nicht, daher habe ich alternativ die meines Oldtimerclubs zur Verfügung gestellt:

    rcm@kabelmail.de

    Also auf auf, meldet euch dort, ich sammle und melde mich von Zeit zu Zeit

  207. Michael

    Hallo Zusammen,
    mein Intersse besteht weiterhin, ebenso wie die Forderung des Beitragsservice.
    Ich habe mich auf der Mailadresse von Jörg gemeldet.
    Grüße
    MIchael

  208. Alex

    Ich hatte die Thematik der Sammelklage ja bereits oben einmal ausgeführt.
    Soweit ich es verstanden habe, bringt es nichts, wenn sich hier lediglich „privat“ ein paar Klagewillige einfinden; es muss ZUERST ein klageberechtigter und auch klagewilliger!!! (da sehe ich die Schwierigkeit!) Verein gefunden werden, der das durchzieht. Als 1. Voraussetzung.
    Siehe auch hier:
    https://www.sammelklagen.de/faq/allgemein
    Allerdings kommt die Problematik dazu, dass der Antragsgegner (also die jeweilige!!! Landesrundfunkanstalt) ein Unternehmen sein muss, was hier zweifelhaft ist und aufgrund dessen z.B. der vzbv (siehe oben) eine Beschäftigung mit dem Fall bislang abgelehnt hat. Dann reicht ja auch nicht die einfache Mindestanzahl für eine Sammelklage aus, sondern FÜR JEDE LANDESRUNKFUNKANSTALT EINZELN müsste ja die Summe an Klagewilligen zusammenkommen. Die bislang 7 „Willigen“ sind ja sicherlich auf mehrere Landesrundfunkanstalten „verteilt“.

    Dann kommt der Zeitfaktor dazu: jeder Einzelne hier hat nach einem abgelehnten Widerspruch nur 1 Monat Zeit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen. Wenn ich mir hier die Beiträge ansehe, dürfte diese Zeit wohl jeweils abgelaufen sein.
    Sammelklagen als Ausdruck eines zivilrechtlichen Schadens finden allerdings (je nach Schadenshöhe) vor dem Amtsgericht oder Landgericht statt, von daher wäre der hier notwendigerweise!! einzuschlagende Weg vor dem VG für eine Sammelklage der falsche Weg. Das alles habe ich aber auch schon vor längerer Zeit oben geschrieben.

    Meine Klage vor einem VG in NRW ist jetzt seit einigen Monaten anhängig; bislang hat der Gegner (der WDR) nichtmals eine Stellungnahme abgeben müssen, so überaus langsam läuft das….. immerhin habe ich ein Aktenzeichen und der Klageeingang sowie die Klagebegründung wurden als eingegangen bestätigt.

    In meinen Augen ist der „einfachste und erfolgversprechendste Weg“ )wenn es den überhaupt geben sollte) für diejenigen, die nicht einzeln klagen wollen/können, über die Institutionen wie Staatskanzlei Rheinland-Pfalz (Adresse siehe oben) und über die Landtagspetitionen des eigenen Bundeslandes und „nerven“ von Entscheidungsträgern wie Bundestags- und Landtagsabgeordneten des eigenen Wahlbezirks die Angelegenheit zu thematisieren. Wenn diese Herren und Damen von genügend unterschiedlichen Betroffenen Post bekommen und merken, dass hier keine Einzelfälle vorliegen, könnte sich der eine oder andere vielleicht mal „rühren“.

  209. Alex

    Die Verbraucherzentrale hat am 04.01. 2024 (also aktuell) unter
    https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/fernsehen/rundfunkbeitrag-beitragspflicht-und-meldung-5793
    einen Beitrag zur Zahlung/Befreiung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen verfasst.

    Ich bitte ALLE hier Mitlesenden und Betroffenen, einmal über das Kontaktformular dort eine Mail hin zu verfassen mit ihrer Fallschilderung und anfragen, in wie weit denn dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 entsprochen wird, wenn Beiträge für Haupt- UND Nebenwohnung gefordert werden, OBWOHL es dort in Rn111 heißt:

    „Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.“

    Dieses „auf keinen Fall“ besonders herausstreichen und um eine Erklärung bitten, warum dem zuwider gehandelt wird. Vorausschauend könnte man noch anfügen, dass es nicht darum geht, dass man für beide Wohnungen bereits gezahlt hat und nur den Befreiungsantrag „vergessen hat“ und jetzt sein Geld zurück möchte, sondern dass der Beitragsservice rückwirkend Beiträge für 3 Jahre für eine aus gutem Grund (nämlich dem o.a. Urteil) bislang nicht angemeldete Zweitwohnung erhebt.
    „Auf keinen Fall“ ist eindeutig und muss auch so „gelebt werden“ und steht auch nicht über Anmelde- und/oder Befreiungsmodalitäten, auch wenn das gerne als „Grund“ angeführt wird!

    Der gesamte Passus heißt ja:
    „dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.“

    Also: wie auch immer Anträge, Nachweise und das Vermeiden der „Verwaltungsschwierigkeiten“ aussehen mögen: „Auf keinen Fall…..“ !!!!

    Es kann auch nicht schaden, auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verweisen, nach welchem bestimmten Personengruppen auf 3 Jahre rückwirkend die Befreiung gewährt wird, den Zweitwohnungsbesitzern aber nicht.

  210. Christa Leßmann-Fischer

    Oh, Ihr Lieben,
    seit Stunden lese ich hier und sehe: mein Erleben ist kein Einzelfall. Das Vorgehen des „Beitragsservice“ wiederholt sich: „Gesamtrückstand“ 755,86 €
    Widerspruch abgeschickt am 26.10.23! erst am 10.1.24 eine Antwort: „Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Entschuldigen Sie bitte, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. Im Moment erhalten wir außergewöhnlich viele Anfragen. Sie sind mit dem offenen Betrag nicht einverstanden…“ (es folgt eine Info zur Zahlungsfrist von „geschuldete(n) Rundfunkbeiträge“, „Säumniszuschlag“, „gesetzliche(r) Regelung“ zur Geltung der Befreiung „ab dem Monat , in dem der Antrag bei uns eingegangen ist“. – den legen sie auf den 2.11.23! ) offener Betrag inzwischen 774,22 € und dann „Die Entscheidung über den Antrag teilen wir Ihnen gesondert mit.“
    Meinem Antrag wurde stattgegeben aber erst ab 1.11.23.
    Am 16.1.24 wieder „Ankündigung der Zwangsvollstreckung“.
    Ich habe mich auch durch die Gesetzestexte gefuchst und alles gefunden, was ihr hier schon geschrieben habt. „… auf keinen Fall“ habe ich auch gelesen.
    Wie kann es so eine willkürliche und systematische Abzocke geben?
    Auf eine Zwangsvollstreckung habe ich keine Lust – aber es ist so viel Geld…
    Jetzt habe ich jedenfalls nochmal Widerspruch eingelegt… mal sehen.

    Liebe Grüße
    Christa

  211. Alex

    @Christa
    So ungerecht es auch erscheinen mag, es ist, um weitere Kosten zu vermeiden, unabdingbar, dass Du ERSTMAL (auch gerne unter Vorbehalt) zahlst.
    Der Beitragsservice sitzt am längeren Hebel, solange kein Verwaltungsgericht in Deinem Einzelfall oder eine politische Entscheidung für alle Betroffenen hier eine Änderung herbeiführen.

    So ist leider die Rechtslage. Ist ähnlich wie bei Steuerbescheiden (z.B. Grundbesitzabgaben): ein Einspruch oder eine Klage entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Wenn man dann gewinnt, bekommt man das Geld zurück. Zahlt man nicht, haben die „Institutionen“ keine Scheu, die „Instrumente“ zu zeigen und auch anzuwenden, was nur jede Menge Ärger und weitere Kosten verursacht, die man auch im Falle eines späteren Obsiegens nicht zurück bekommt.

  212. Christoph

    @Alex: Hab vielen Dank für den Hinweis zum Beitrag der Verbraucherzentrale. Ich habe soeben direkt eine Beschwerde mit Verweis auf den Beitrag, meinen konkreten Fall und die vielen weiteren Betroffenen hier im Forum eingereicht.

    Dem Appell von Alex möchte ich mich anschließen:
    @ALLE: Bitte eröffnet ebenfalls eine Beschwerde unter https://www.verbraucherzentrale.de/beschwerde. Nur so können wir die notwendige Aufmerksamkeit erzeugen, um Unterstützung zu erlangen.

  213. christa

    @alex

    vielen lieben Dank. ja, werde ich dann wohl unter Vorbehalt tun. Habe jetzt formal nochmal Widerspruch eingelegt und die rückwirkende Befreiung beantragt… mal schauen

  214. Daniela

    an alle Mitbetroffenen:
    mir geht es genauso mit meiner Zweitwohnung, die ich im Vertrauen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 gar nicht angemeldet habe, da ich für meine Hauptwohnung die regelmäßige persönliche Zahlung des Rundfunkbeitrags nachweisen kann.
    Kurzfassung Ablauf : Meldedatenabgleich 12/2022, Anschreiben , Ignorieren meines Einwandes mit der Hauptwohnung, Zwangsanmeldung mit neuem Konto, Nachforderung von 754,78 Euro von 1/2020 bis 3/2023, Befreiung ab 4/2023, Festsetzungsbescheid, Widerspruch dagegen, Ablehnung meines Widerspruchs per Widerspruchsbescheid, jetzt kann ich nur noch klagen.
    Bitte unterstützt meine Petition unter https://chng.it/V78Nxbbx7Y

  215. Eva Hoffmann

    Hallo zusammen, ich soll für den bei den Eltern gemeldeten Zweitwohnsitz den vollen Beitrag für 3 Jahre nachzahlen. Mein Sohn wohnt dort und zahlt bereits GEZ. In meiner Hauptwohnung zahle ich wegen Schwerbehinderung und an Taubheit grenzend schwerhörig mit RF Vermerk den ermäßigten Beitrag. Für die Zweitwohnung will man aber rückwirkend den vollen Beitrag für 3 Jahre kassieren, obwohl der Behindertenausweis seit 1994 unbefristet gilt. Abzocke von Behinderten, die Schwerbehinderung ist denen seit langem bekannt. Habe Widerspruch eingelegt mit meinem Behindertenausweis. Den ermäßigten Beitrag für 3 Jahre könnte ich notfalls noch aufbringen, der volle Beitrag widerspricht völlig meinem Rechtsempfinden. Habe Rechtsschutz mit Deckungszusage.

  216. Alex Dus

    @Daniela:
    Zur Petition: der stv. MP von Bayern und Vorsitzende der Freien Wähler schreibt sich Aiwanger, nicht Eiwanger! Vielleicht kann man das noch ändern.
    Nicht, dass am Ende der falsche Adressat die Petition erhält….. 😉
    Die Petition selber ist auch guter Schritt!

  217. Christoph

    Hab Rückmeldung vom bayrischen Landtag zu „meiner“ Petition erhalten. Sie soll kommenden Mittwoch behandelt werden. Anbei für euch die Details:

    ***
    hiermit teilen wir mit, dass Ihre Petition am Mittwoch, 21.02.2024 zur Behandlung in einer nichtöffentlichen Sitzung vorgesehen ist.

    Falls Sie an der Sitzung als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen möchten, geben Sie uns bitte möglichst bis 12 Uhr am Vortag der Sitzung Bescheid (per E-Mail: petitionen@bayern.landtag.de oder telefonisch unter +49 (89) 41262410). Aufgrund begrenzter Platzkapazitäten kann nicht sichergestellt werden, dass Sie schon vor dem Aufruf Ihrer Petition im Sitzungssaal Platz nehmen können.

    Bringen Sie für die Einlasskontrolle an der Pforte bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und dieses Einladungsschreiben mit und melden Sie sich vor dem Sitzungssaal bei der Offiziantin bzw. dem Offizianten an.
    Mit der Berichterstattung im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst wurden die Abgeordneten Frau Sanne Kurz und Herr Alex Dorow betraut.
    Das Beratungsergebnis werden wir Ihnen schriftlich mitteilen.
    Das Landtagsamt kann nicht garantieren, dass die vorgesehenen Tagesordnungspunkte auch tatsächlich erledigt werden. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass die Beratung Ihrer Petition auf eine der folgenden Sitzungen verschoben wird. Dies liegt ganz im Ermessen des Ausschusses. Über einen eventuell neuen Termin würden wir Sie informieren.
    ***

    Bin gespannt auf das Ergebnis. Ich werde hier wieder berichten. Die Petition von dir @Daniela habe ich auch direkt unterstützt.

  218. Jörg

    Hallo zusammen, nochmal der Hinweis, dass wir uns unter rcm@kabelmail.de sammeln, um einen „Geschädigtenpool“ zu bilden, in dem man sich dann zu gegebener Zeit austauschen kann.
    Dieses forum ist ja als erster Schritt gut, aber für später einmal , Stichwort Sammelklage, ist der gebündelt Austausch sicher besser.
    Bislang sind wir fünfzehn Teilnehmer.
    Schöne Grüße

  219. Alex Dus

    Worin soll da die Gemeinnützigkeit bestehen?
    Es sind ja (leider) Eigeninteressen, wenn auch m.E. nach berechtigte.
    Selbst es einen e.V. GÄBE, kann dieser nicht als Rechtspartei den jeweiligen Kläger ersetzen.

    Ich bleibe dabei: es hilft nur Petitionen, Verbraucherzentrale, Öffentlichkeit herstellen, Politiker.
    Zusätzlich zur Individualklage, die nicht viel kostet wenn man sich selber vertritt und die Klagebegründung ist aus den entsprechenden Beiträgen hier im Forum schnell zusammengeschrieben.

  220. Daniela

    @ Alex
    Danke für den Hinweis mit dem „Ei“ ! Wurde sofort erledigt ! Gibt es noch einen sinnvollen Adressaten, dann her damit.
    Verbraucherzentrale hab ich auch Beschwerde eingereicht. Da hab ich am 26.02.2024 ein Beratungsgespräch.
    Die Crux an der Sache ist, dass ich gar nicht wirklich weiß, gegen wen ich die Klage richten soll. Der BR sagt zwar in seinem Widerspruchsbescheid ich soll ihn beim Verwaltungsgericht in Regensburg verklagen. Aber der BR ist ja nicht der Urheber der Misere. Der ist ja nur indirekter Nutznieser.
    Verantwortlich für diesen „Unrechtszustand“ sind die zuständigen Minister der 16 Landesregierungen der 16 Bundesländer, die mit Hilfe des §4a Satz 2 mittels des Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) – der am 01.06.2020 in Kraft trat. Damit wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 – vor allem der Passus „Auf keinen Fall …..“ – regelrecht ignoriert und ausgehebelt.

  221. Jörg

    @ Alex: ein e.V. muss ja nicht per se gemeinnützig sein, es könnte aber vielleicht auf dem Klageweg helfen, damit nicht eine/r von uns allein klagen muss

  222. Alex Dus

    @Jörg
    Du kennst die Fristen für die Klage?
    4 Wochen/1Monat nach Eingang des Widerspruchsbescheides. Es gibt ja nicht „den Klageweg“, sondern dieser ist individuell ja nach zuständiger Landesrundfunkanstalt. Da wird es eng mit einer Vereinsgründung, selbst WENN das Sinn machen würde.
    Solange es keine Organklage/Verfassungsbeschwerde gibt (ob diese ein e.V. einreichen kann, sei mal dahingestellt und dafür bräuchte es einen SEHR FÄHIGEN = SEHR TEUREN Fachanwalt), die auch angenommen wird zur Entscheidung sehe ich hier keine Möglichkeit. Aber natürlich kannst Du etwas gründen, wenn Dir danach ist….. vielleicht fragst Du deswegen aber auch erst einmal einen versierten Anwalt, ob dieser Weg zielführend ist, ehe Du Zeit, Mühe und Geld investierst.

    @Daniela:
    Klagegegner ist in Deinem Fall der BR. Der hat ja auch den Widerspruchsbescheid erlassen und führt es selber dort an. Der „Beitragsservice“ ist nur der „Handlanger“ der Landesrundfunkanstalten und NICHT klagefähig!
    Wie gesagt, die Klage ist überhaupt kein Hexenwerk und kann von jedem Laien erhoben werden, der ein paar Sätze geradeaus formulieren kann und es ist eigentlich hier im Thread alles enthalten, was man sich nur noch entsprechend herauskopieren muss.
    Man kann dann im Klageantrag darum bitten, dass es im schriftlichen Verfahren entschieden wird (dem wird auch in der Regel entsprochen), dann muss man nichtmals zu einer Verhandlung antanzen und ist der „Sprachgewalt“ der Beklagten ausgesetzt.

    Hier ist übrigens ein Muster, das man direkt oder auch inhaltlich verwenden kann.
    Der Klage beizufügen ist der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid und zur Klagebegründung siehe oben. Was UNNÖTIG/KONTRAPRODUKTIV ist, sich über Rundfunk/TV/Gebühren/Verschwendung/Inhalte/GEZ-Abzocke etc. etc. auszulassen, auch wenn es einem „bis oben“ steht. Es bringt nichts, im Gegenteil. Rein bei den Fakten bleiben.
    https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Formular%20Klage.pdf
    oder selber googlen mit den Stichworten „klage verwaltungsgericht muster“.

    Wenn es mit der Frist eng wird, reicht es völlig, erst einmal die Klage als solche einzureichen nach dem Muster oben und ankündigen, dass die Klagebegründung folgt. Das/ein Verwaltungsgericht ist langsam. Dann wird erst einmal ein Az erlassen und eine Frist gesetzt zur Begründung. Größenordnung kann da 2 Monate sein, in denen man genug Zeit hat, nochmal an jeder „Silbe zu feilen“.

  223. Daniela

    Zum Thema Verein:
    Ich habe heute ein sehr konstruktives Telefonat mit dem „Bund der Steuerzahler“ geführt und bin dort auf interessierte offene Ohren gestoßen. Werde meine Unterlagen mal dort einreichen. Wir werden sehen was dabei rauskommt. Wenn sich dieser Verein für und einsetzen würde ……..
    Ich werde berichten, sobald ich etwas weiß.

  224. Alex Dus

    Den Bund der Steuerzahler hatte ich bereits auch einmal angeschrieben; er wäre ja auch klageberechtigt als im entsprechenden Register eingetragen für eine Musterfeststellungsklage.
    Leider hatte dieser keine Reaktion gezeigt; um so schöner ist es, dass es Dir nun offenbar gelungen ist, auch hier einmal die Thematik zu Gehör zu bringen!!!!

  225. Alex Dus

    @Daniela:
    Mein gestriger Beitrag ist leider „untergegangen“, warum auch immer.
    Klagegegner ist in jedem Fall die Landesrundfunkanstalt, hier also der BR, was dieser ja auch im Widerspruchsbescheid geschrieben hatte.

    Die Klage ist überhaupt kein Hexenwerk; es gibt zahlreiche Muster, wie diese generell auszusehen hat, um den Formalien zu entsprechen, google mal unter
    „klage verwaltungsgericht muster“. Wichtig ist, die Frist von 4 Wochen (oder 1 Monat?) nach Zugang des Widerspruchsbescheides einzuhalten!!!! Einzureichen mit der Klage sind der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid.
    Die Klagebegründung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden (sollte man auch im Klageantrag schon schreiben), grob können das 2 Monate sein, es sei denn, das VG meldet sich früher und setzt einen anderen Termin (was unwahrscheinlich ist, das dauert erfahrungsgemäß).
    Das kann also jeder, der ein paar Sätze geradeaus schreiben kann, zumal auf die entsprechenden begründenden Bausteine hier im Thread ja zugegriffen werden kann.
    Es ist NICHT zu empfehlen, auf allgemeine Themen wie Zwangsabgabe/Programminhalte/Verschwendung/GEZ-Abzocke etc. etc. einzugehen, auch wenn man das gerne loswerden möchte. Das bringt nichts; ist eher kontraproduktiv.

    Schön sachlich bleiben, das BVerfG-Urteil (Stichwort: „unter keinen Umständen darf… mehr als einen vollen Beitrag…“) und die Ungleichbehandlung hinsichtlich rückwirkende Befreiung darstellen.
    Ich sage aus Erfahrung: die Klageeinreichnung hat „befreiende Wirkung“ auf das eigene Wohlbefinden, weil man sich dann nicht mehr so hilflos fühlt gegen die Ungerechtigkeit des Beitragsservice. Egal, was am Ende dabei heraus kommt.
    Man fühlt sich auch nicht mehr abhängig von Dritten („wird es etwas mit Politik oder Musterfeststellungsklage etc.“?) sondern hat das Handeln selbst in die Hand genommen!
    Natürlich sind die anderen Maßnahmen ZUSÄTZLICH sinnvoll nach dem Motto „getrennt marschieren, vereint schlagen“. 😉

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Alex,

      der gestrige Beitrag wurde leider als Spam klassifiziert. Er wurde heute freigegeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  226. Alex Dus

    Oben steht ja:
    „hiermit teilen wir mit, dass Ihre Petition am Mittwoch, 21.02.2024 zur Behandlung in einer nichtöffentlichen Sitzung vorgesehen ist.“

    Was dann das hier soll, da die Sitzung ja nichtöffentlich ist, erschließt sich mir aber nicht:
    „Falls Sie an der Sitzung als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen möchten, geben Sie uns bitte möglichst….“

    —–> Fazit: das wird wohl noch dauern, ehe die Petitionsentscheidung veröffentlicht wird.

  227. Christoph

    @Ralf: Ich hab noch nichts wieder zum Ergebnis der Petition gehört.
    @Alex: Den Hinweis zur Teilnahme als Zuhörer kann ich mir nur so erklären, dass ich als Einreichender der Petition die Möglichkeit zur Teilnahme gehabt hätte, aber eben auch nur ich. Allerdings ist München zu weit weg von mir und eine persönliche Teilnahme war mir daher logistisch nicht sinnvoll möglich.

    Sobald ich was höre – ich hoffe mal auf eine erneute Mail – poste ich das Ergebnis hier selbstredend wieder.

  228. Daniela

    @ Alle
    Habe heute meine Klage an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg abgeschickt ! Mal sehen was kommt – ich werde berichten.
    @Alex
    stimmt es hat befreiende Wirkung – da gebe ich Dir recht

  229. Rene

    Zunächst vielen Dank an alle, die sich ebenfalls die Mühe gemacht haben, eine Petition beim Landtag einzureichen! In Bayern fand die entscheidende Sitzung nun ja diese Woche am Mittwoch statt. Meine Rückfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin ergab, dass zu unserem Problem „mehrere Petitionen“ eingegangen sind und gesammelt behandelt wurden. Gehen wir davon aus, dass es nicht nur „mehrere“ sondern viele waren, ebenso in den anderen Bundesländern und dass dies die Dringlichkeit betont. Das Beratungsgebnis wird uns schriftlich mitgeteilt, ich vermute in den nächsten ein bis zwei Wochen, sobald die Sitzungsprotokolle verfasst sind. Bis dahin bleibt uns Daumen drücken. Hoffen wir, dass unsere Bürgervertreter im Landtag auf unserer Seite stehen und dieser Verfahrensweise der GEZ ein Riegel vorgeschoben wird.
    Wer zuerst Nachricht aus München erhält, wird sicher gleich hier berichten.
    An alle Betroffenen in den anderen Bundesländern, bleibt bitte dran und reicht Petitionen ein, ich vermute, der Weg wird am ehesten über die politische Schiene gehen.

  230. Thomas

    Bei mir dasselbe „Geschäftsmodell“ vom Beitagsservice angewandt:

    Gefordert € 865 für satte 3 Jahre – also abgewartet bis Forderung angewachsen war bis zum möglichen Maximum wegen Verjährungsfrist.
    Erst „Zweitwohnsitz“ angeschrieben (angeblich, habe die 2 Schreiben nie erhalten), obwohl man meinen wirklichen Wohnsitz wußte.
    Vielleicht hatte ich vor 35 Jahren versäumt, meinen Zweitwohnsitz im Elternhaus aus Studentenzeiten abzumelden.
    Ich wandte ein und belegte,
    – daß ich immer meine Beiträge zum Erstwohnsitz zahlte,
    – daß ein Zweitwohnsitz im Melderegister meines jetzigen Erstwohnsitzes jedenfalls nicht eingetragen sei,
    – daß meine Mutter als letzte Bewohnerin des Elternhauses bis zu ihrem Tod (im jetzigen Forderungszeitraum) jedenfalls die Beiträge gezahlt hatte,
    – daß das Elternhaus nach dem Tod meiner Mutter bis zum Verkauf leerstand,
    – daß ich aus tatsächlichen (war im Forderungszeitraum einzige Pflegeperson meiner Frau, die höchst möglichen Pflegegrad hatte und das Elternhaus überhaupt nicht betreten und hätte nutzen können) und rechtlichen Gründen (das Elterhaus gehörte einer Erbengemeinschaft und sollte nach deren Beschluß verkauft werden, ich hätte es also auch nicht durch Vermietung nutzen können) nicht Inhaber oder Bewohner der Wohnung sein konnte, faktisch also gar keine Zweitwohnung im Forderungszeitraum hatte,
    daß das Haus im Forderungszeitraum von der Erbengemeinschaft verkauft wurde.

    Die Möglichkeit, die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 RBStV auch mit nicht melderechtlichen Nachweisen zu widerlegen, wird von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (s. z.B. VG Würzburg, Az. WEK17.1235, Urteil vom 17.01.2019, VG Bayreuth, Az. B3K19.550, Urteil vom 10.02.2020, VG Köln, Az. 6K4343.17, Urteil vom 21.03.2022).

    Zur Begründung dafür, daß im Rahmen der Widerlegung der Vermutung ein Auseinanderfallen von melderechtlicher Anmeldung und Inhaberschaft der Wohnung zulässig sein muß, verwies ich besonders auch auf die guten Entscheidungsgründe im Urteil des VG Würzburg, Az. WEK17.1235, Urteil vom 17.01.2019.

    Das alles stellte den Beitragsservice nicht zufrieden. Sie bestehen auf volle Zahlung der € 865,- (bisher noch ohne Bescheid und Widerspruchsverfahren). Ich solle eine Kopie der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes einreichen, aus der das Datum meines Auszugs aus dem Elternhaus (vor 35 Jahren!) hervorgehe.

    Ich habe immer Angst davor gehabt, in eine Internetfalle zu geraten oder am Telefon (Enkeltrick o.ä.) hereingelegt zu werden.
    Daß eine noch größere Gefahr sich jetzt aus der öffentlich-rechtlichen Richtung zu realisieren droht, macht mich sehr betroffen, da ich immer fest an den Rechtsstaat geglaubt habe.

    Ich werde meine Argumentation noch hilfsweise um den Verstoß gegen die Entscheidung des BVerfG von 2018 erweitern. Danke für eure hilfreichen Hinweise hierzu.

    Ich will mir auch schon nach einem geeigneten Fachanwalt für Verwaltungsrecht am Gerichtsstandort umsehen und auch eine Landtags-Petition einreichen.

    Hierzu brauche ich eure Hilfe:
    Der „Zweitwohnsitz“/Elternhaus war im Saarland, mein Erstwohnsitz war aber in den letzten 35 Jahren in Hessen (Erstwohnsitz jetzt bei Friedberg in Hessen).
    In welchem Bundesland wird das Verwaltungsverfahren nach einer Ablehnung meines Widerspruchsverfahrens durchgeführt werden.
    Welcher Landtag (Saarland oder Hessen) ist für meine Petition zuständig?

    Vielen Dank.

    Für ein Schreiben an die Verbraucherzentrale kann ich dann die Anschrift verwenden, die Alex uns am 20.08.23 mitgeteilt hat. Die Verbraucherzentrale leitet ja dann an das zuständige Bundesland weiter.

  231. Christoph

    Diese Woche kam das Ergebnis der Petition (Bayern) bei mir ein. Wenn ich es richtig deute, war die Petition in meinem/unseren Fall nicht wirklich erfolgreich.

    Der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst hat Ihre Petition in der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.02.2024 beraten und beschlossen, die Petition der Staatsregierung als „Material“ zu überweisen (§ 80 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag). Dieser Beschluss bedeutet, dass Ihre Petition bei einer Änderung einschlägiger Vorschriften als Arbeitsgrundlage herangezogen werden soll. Wir haben hierzu die Unterlagen der Bayerischen Staatskanzlei übersandt. Die Stellungnahme, die die Grundlage für das Beratungsergebnis darstellte, und den Auszug aus dem Sitzungsprotokoll haben wir zu Ihrer näheren Information beigelegt.

  232. Rene

    Dasselbe Schreiben habe ich ebenfalls erhalten. Schon traurig, dass nur fünf Betroffe in Bayern sich die Mühe mit der Petition gemacht haben. Eine höhere Zahl hätte unserem Anliegen vielleicht mehr Gewicht verliehen, v.a. aber gezeigt, das doch unzählige Bürger von dieser Vorgehensweise betroffen sind. Die Staatsregierung will sich dafür einsetzen will, dass bei der melderechtlichen Anmeldung von Nebenwohnungen verstärkt darauf hingewiesen wird, dass diese nur durch Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden können. Leider nützt uns Betroffenen das nicht mehr. Bleibt noch zu hoffen, dass die Landtage der anderen Bundesländer viele Petitionen erhalten und die Sachlage anders beurteilen als in Bayern. Für uns gilt nun wohl, dass wir die verfassungswidrige Doppelbelastung hinnehmen müssen und die Forderung des Beitragservice bezahlen.
    Was mich noch interessieren würde: Hat bislang jemand auf dem Klageweg Erfolg gehabt?

  233. Alex

    @Thomas
    Leider sehr bedauerlich, dass auch Dich und in Deiner besonderen Fallkonstellation der „Beitragsservice“, ja, ich möchte es so formulieren, „verfolgt“.

    Zu der Frage des Gerichtsstandes wird es höchstwahrscheinlich so sein, dass dieser derjenige ist, der für Deinen Zweitwohnsitz (bzw. das, was der Beitragsservice dafür hält) im Saarland ist, also das VG Saarlois. Der Widerspruchsbescheid, der auf Deinen Widerspruch hin ergehen wird (alles vorher ist „Geplänkel“, zwingt aber leider erst einmal zur Zahlung, da Widerspruch und auch Klage keine aufschiebende Wirkung haben!!) müsste dann auch von der Landesrundfunkanstalt des Saarlandes (SR) kommen und darin wird auch das zuständige VG genannt werden.

    @Rene
    Der typische „Politikersprech“. Anstatt sich DIREKT für die Betroffenen einzusetzen und die Sachlage anhand der Argumente zu bewerten oder zumindest zu diskutieren, so dass man eine Position vorfindet, die man annehmen oder der man entgegnen kann, wird gem. der aktuell so beliebten Attitude darauf abgestellt, dass ja die Bevölkerung einfach nur besser aufgeklärt werden muss. In Zukunft. Auch so generiert man Politikverdrossenheit und das Geschrei ist groß, wenn dann aus Frust die „Randparteien“ einen so „überraschenden Zulauf“ bekommen.
    Zur Klarstellung: Ich will weder dazu aufrufen, noch es gutheißen (das muss jeder für sich selber entscheiden), sondern dieses „Phänomen“, das auf vielerlei ähnlicher Gegebenheiten und Äußerungen fußt, erklären.

  234. Alex

    Nachtrag: @Rene
    Ich würde mich mit der Aussage des Petitionsausschusses so nicht zufriedengeben, sondern „nachhaken“, auf welche Weise Dir als aktuelle Betroffenem denn nun geholfen würde. Der zukünftige Schritt der besseren Information sei zwar löblich (bisschen „Geschleime“ schadet ja nicht… ;-)), aber Du würdest nicht verstehen, wie dem Urteil des BVerfG „in keinem Fall….“ denn entsprochen wäre und das möge man Dir doch freundlicherweise einmal erklären.
    Die bisherigen Auskünfte zur Befreiungsmöglichkeit würden dem leider nicht entsprechen. Also nachhaken, nerven etc.! Schlechter kanns dadurch nicht werden!

    Habe ich mit meiner Petition in NRW auch so gemacht (dort hat man im Prinzip auch nur die Vorgehensweise des Beitragsservice „wiedergekäut“, ohne den Text des Urteils einzubeziehen) und die erneute Eingabe/Nachfrage (mit genau der o.a. Bitte um Erklärung) läuft noch.

  235. Christoph

    @Alex: Hast du ggf. den Text deiner Nachfrage (wahrscheinlich per Mail?) noch? Wäre zwar auch selbst schnell geschrieben – ich glaube jedoch, wenn eine Vorlage hier auffindbar ist, sind die Hürden, der Idee zu folgen, geringer.

    Trotz anhaltendem Ärger: Euch allen schöne Osterfeiertage.

  236. Alex

    Ich habe das so (auszugsweise) geschrieben und um Widervorlage beim Petitionsausschuss gebeten:
    „Der Kern Ihrer Stellungnahme bezieht sich auf die dort zitierte Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2018:

    (ANMERKUNG FÜR DAS FORUM: der u.a. folgende Satz war die zentrale „Argumentation“ des Petitionsausschusses!!!)

    „Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden.“

    Diese beiden und EINZIGEN! Voraussetzungen habe ich erfüllt.

    Das BVerfG schreibt nicht vor, dass dieser Antrag und die Nachweise nicht auch (wie bei mir geschehen) rückwirkend erfolgen können. Diese Umsetzung ist eine rein gewillkürte Regelung im RBStV, die zudem nicht einmal auf alle Befreiungsanträge gleichsam angewendet wird, denn bestimmten Personengruppen nach dem SGB und andere Personengruppen wird auch eine für 3 Jahre rückwirkende Befreiung ermöglicht.

    Schon hier findet also eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gem. Grundgesetz statt.

    Überhaupt nicht in Ihrer Stellungnahme wird allerdings der zentrale Passus im o.a. Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 berücksichtigt, der direkt in Rn 111 nach dem o.a. zitierten Passus aufgeführt wird:

    „Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.“

    Bitte teilen Sie mir mit, wie denn „auf KEINEN FALL“ bei mir (und den anderen zahlreichen Betroffenen) angewendet wird, wenn ich trotz Antrag, Nachweis der Wohnsitze und Zahlung eines vollen Betrages TROTZDEM mehr als einen vollen Beitrag nun bezahlen muss!?“

    So in etwa könnte man das formulieren, um abseits des Geschwurbels, worauf sich der Pet.-Ausschuss zurückziehen möchte, auf den Punkt zu kommen.

  237. p.spassvogel

    Hallo,
    habe am Do, 18.4.2024 im VG Lpz. die Verhandlung ich/mdr.
    Wer hat Erfahrung? Wie läuft das ab und was wird da noch verhandelt, wenn Gericht und mdr-Anwalt schon einig sind?
    Wieso verschwinden alle Daten, die über die Online-services eingegeben wurden (z.B. An-/Ummeldungen, Befreiungsansträge). Online-Anträge, Mails über die Kontakt-Webseite (z.B. WDR) und Telefonate finden sich nicht in der Datenauskunft und werden somit als nicht vorhanden bewertet. Wie kann das Gegenstand der Verhandlung werden? Müssen Web-Services eine Zusammenfassung als Beweis für den Kunden/Antragsteller eerstellen und auf Wunsch an die eigene adresse senden?
    Der BGH wollte Pendler entlasten, hat aber dem BS durch die aktuelle Verfahrensweise und die digitale Datenvernichtung eine zusätzliche Einnahme geschaffen. Zudem werden Gerichte mit der Durchsetzung dieser Gesetzeslücke und Ungerechtigkeit beschäftigt. Arbeitsbeschaffung?
    Für eine eigene Abteilung zur Klärung von strittigen Fragen (Hotline oder Sprechzeiten in Geschäftsstelle) reichen scheinbar weder die Gebühren noch der Servicegedanke. Sicher könnte Hr. Buhrow das mit der Hälfte seiner 450.000€/Jahr locker allein finanzieren.

  238. Alex

    @p.spassvogel
    Bitte teile uns möglichst ausführlich ab, wie die Verhandlung gelaufen ist; das kann für viele andere Betroffene, die sich ebenfalls in einer Verhandlung befinden werden, höchst nützlich sein!
    Was sagt das Gericht zur zentralen Argumentation des „auf keinen Fall“ (siehe obige Beiträge)?
    Vielen Dank schonmal vorab!

  239. Christoph

    Heute kam eine Rückmeldung vom Bayerischen Landtag auf meine Nachricht zum Petitionsabschluss (siehe oben). Ergebnis ist weiterhin ernüchternd. 🙁

    ***

    die Petition wurde den beiden Vorsitzenden des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vorgelegt.
    Der Ausschuss hat Ihre Petition bereits in seiner Sitzung am Mittwoch, 21.02.2024 abschließend beraten.
    Da der in Ihrem nachgereichten Schreiben erwähnte Sachverhalt bereits Gegenstand der Prüfung durch den Landtag war, wird sich der Ausschuss gemäß § 77 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag nicht nochmals mit Ihrer Petition befassen.
    Neben der Stellungnahme der Staatsregierung haben sich die Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst intensiv mit der Thematik beschäftigt und beschlossen, die Petition der Staatsregierung „als Material“ zu überweisen
    (§ 80 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag). Dieser Beschluss bedeutet, dass Ihre Petition bei einer Änderung einschlägiger Vorschriften als Arbeitsgrundlage mitherangezogen werden soll. Eine Änderung für die Vergangenheit ist hierbei nicht vorgesehen.
    Das Petitionsverfahren ist abgeschlossen.

  240. Jörg Menken

    Hier noch mal an alle der Hinweis, dass es nun auch eine WhatsApp-Gruppe gibt. Sie ist noch nicht sehr groß (6 Mitglieder), kann aber demnächst für den schnellen Austausch genutzt werden.
    Wer beitreten möchte, sende bitte über WhatsApp eine Nachricht an 01516 846 5292.
    schönes Wochenende, Jörg Menken

  241. Daniela

    @alle
    Auf dem Klageweg kann ich bisher leider keinen Erfolg vermelden. Ich habe vom Gericht im März den Hinweis bekommen, ich könne die Klage ja noch zurücknehmen. Dann wäre die Gebühr günstiger.
    Ansonsten wurde mir zur Sache das Urteil des VG Bremen vom 19.10.2023 – 2 K 1044/23 als Anlage beigefügt. Der dortige Kläger hatte verloren. Allerdings war die Sachlage dort eine ganz andere – hatte der Kläger doch seine Nebenwohnung bereits in 2013 – also lange v o r dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes – angemeldet !
    Meine Nebenwohnung habe ich erst n a c h dem Urteil vom 18.07.2018 in 2019 angemeldet. Also völlig andere Ausgangslage.
    Nach einer Fristverlängerung bis 19.04.2024 läuft das Verfahren jetzt weiter. Habe nochmal ausdrücklich auf „Auf keinen Fall …..“ und mein Verständnis der deutschen Sprache hingewiesen und warte nun auf Weiteres.

  242. Franz

    Gibt es einen Fachanwalt, der sich mit der Problematik der Nachforderung von Rundfunkbeiträgen für Nebenwohnungen ab 01.01.2020 auskennt und mich ggf. im Berufungsprozess beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof vertreten kann.
    Das VG Regensburg war bei der mündlichen Verhandlung am Montag der Meinung, ich müsse diese Beiträge bezahlen, da ich keinen Antrag auf Befreiung gestellt hätte, also sowohl für Erst- als auch Nebenwohnsitz Rundfunkgebühren entrichten!
    Das Urteil ist mir noch nicht zugestellt worden.

  243. Franz

    Wer hier drin aus Bayern ist von der rückwirkenden Forderung von Rundfunkgebühren für seine Zweitwohnung noch betroffen??

  244. Christoph

    Hallo Franz, da du fragst: Ich – Hauptwohnung in Bayern, Nebenwohnung Sachsen-Anhalt – bin auch davon betroffen (Details siehe oben).

  245. Franz

    Habe gestern das Urteil des VG Regensburg zur rückwirkenden Beitragspflicht für meine Zweitwohnung im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.04.2023 erhalten.
    Meine Klage wurde mit der Begründung eines fehlenden Antrages auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgewiesen.
    Auf das Urteil des Verfassungsgerichtes, dass ein Bürger nur mit einem vollen Beitrag belastet werden dürfe, wurde weder in der von mir beantragten mündlichen Verhandlung noch im Urteil eingegangen.
    Ich werde in Berufung gehen und bin auf der Suche nach einem Fachanwalt, der mit der speziellen Thematik betraut ist.

  246. Tom

    @ Franz: Vielen Dank für die Info.

    Ich habe ebenfalls Klage eingereicht und warte nun auf den weiteren Verlauf. Ich rechne auch damit, dass das Gericht nicht neutral sein wird und mich „niederbügeln“ wird. Die Argumentation des VG Regensburg finde ich schwach. Wie in einem der obigen Kommentare geschrieben, haben wir einen Antrag gestellt. Eine Einschränkung, dass dies nicht rückwirkend erfolgen darf, steht nicht im BVG-Urteil.

    Ich habe das Urteil des BVG mehrfach gelesen. Ich finde, es es eindeutig, dass niemand (auch rückwirkend) doppelt den Rundfunkbeitrag bezahlen muss.

    So wie die ganze Sache läuft (Verhalten der Gerichte, Kommunikation mit den Politikern, mit den Verbraucherzentralen, mit den Medien, Petitionsausschuss) drängt sich mit der Verdacht auf, dass es politisch gewollt ist, dass wir doppelt bezahlen und „den Mund halten“, um das Beitragsaufkommen hoch zu halten. Auf unser Argument, dass laut BVG-Urteil niemand doppelt herangezogen werden darf, geht niemand ein.

  247. Franz

    Bei welchem VG ist Deine Klage anhängig?
    In Regensburg ist ein weiteres Klageverfahren im Laufen, die klagende Dame hab ich hier drin kennengelernt und stehe mit ihr im Austausch.
    Die gleiche Kammer, die meine Klage abgewiesen hat, versucht nun, die Klägerin zur Rücknahme ihrer Klage zu bewegen.
    Es ist schon bemerkenswert, wie ein VG Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts schlichtweg ignoriert!
    Ich dachte bei der Verhandlung, ich sei auf der falschen Veranstaltung.

  248. Katrin Röhl

    Guten Tag in die Runde,
    habe meinen Hauptwohnsitz in Berlin und NUR CORONABEDINGT (da wir ohne Zweitwohnsitzmeldung nicht auf unseren Dauercampingplatz zu unserer Hütte durften) mich deshalb in MeckPom angemeldet. Es ist sogar eine Hütte, die nicht ganzjährig bewohnbar ist, keine Möglichkeit in den kälteren Monaten dort zu campieren, da weder beheizt noch isoliert.
    Vor 3 Tagen kam die Zahlungsanweisung für den Zweitwohnsitz- 884,38 €.
    Ich möchte mich gerne einer Sammelklage anschließen, besteht noch die Möglichkeit?
    Freue mich über jeden Hinweis, was ich machen kann.
    Herzliche Grüße
    Katrin

  249. Katrin R.

    Guten Tag in die Runde,
    ich habe meinen Hauptwohnsitz in Berlin und NUR CORONABEDINGT (da wir ohne Zweitwohnsitzmeldung nicht auf unseren Dauercampingplatz zu unserer Hütte durften) mich deshalb in MeckPom angemeldet. Es ist sogar eine Hütte, die nicht ganzjährig bewohnbar ist, keine Möglichkeit in den kälteren Monaten dort zu campieren, da weder beheizt noch isoliert.
    Vor 3 Tagen kam die Zahlungsanweisung für den Zweitwohnsitz- 884,38 €.
    Ich möchte mich gerne einer Sammelklage anschließen, besteht noch die Möglichkeit?
    Freue mich über jeden Hinweis, was ich machen kann.
    Herzliche Grüße
    Katrin

  250. Alex

    @Katrin:
    Es gibt keine Sammelklage. Leider. Hier muss jeder für sich individuell vor dem jeweiligen VG kämpfen.
    Gemeinsam (im Sinne von möglichst viele!) geht es nur an die Petitionsausschüsse der Landtage und an die Rundfunkkommission Rheinland-Pfalz. Wie oben beschrieben.

    @Franz:
    Das Agieren des VG Regensburg ist eine absolute Schande!
    (Sorry für die gleichlautende Wortwahl mit dem orangenen Tuppes jenseits des Atlantiks, aber hier ist es im Gegensatz zu dort absolut angebracht.)

    Ich kann nur jedem raten, einer Klagerücknahme auf keinen Fall zuzustimmen! Wird das gemacht, ist die Sache ein für alle mal verloren und der Deckel drauf! Auf die paar Euro Gebühren, die man bei der Rücknahme spart, kommt es wohl nicht an, man verbaut sich dafür die Möglichkeit der Revision und das Gericht ist fein raus, braucht es doch keinerlei (angreifbare) Begründung/Urteil zu schreiben. SO NICHT!!!

  251. Franz

    Meine Klage wurde wegen eines einfachen Gesetzes (Par. 4a RBStV) kostenpflichtig abgeleht. Ich soll wegen eines fehlenden Antrages für meine Nebenwohnung nunmehr rund 730 € Rundfunkgebühren zahlen, obwohl ich seit jeher für meinen Erstwohnsitz einen vollen Beitrag entrichte.
    Gemäß Par. 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind jedoch Urteile des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie für Gerichte und Behörden bindend, da genau über den zugrundeliegenden Sachverhalt (Verfassungswidrigkeit von Rundfunkbeiträgen für Nebenwohnungen, wenn der Betroffene bereits einen vollen Beitrag für seine Erstwohnung leistet) entschieden wurde.
    Im Strafrecht findet sich dazu der Tatbestand der Rechtsbeugung und ich überlege mir derzeit, ob ich gegen die Kammer des VG Anzeige erstatten soll.

  252. Tom

    @Franz:
    Meine Klage ist am VG München anhängig.
    Meine Konstellation: Erstwohnsitz Regensburg, Nebenwohnsitz München
    Vielen Dank noch für deine Ausführungen zu Par. 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Das kann ich ebenfalls für meine Argumentation benötigen und zeigt, dass die GEZ für die Erhebung der Beiträge nicht nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heranziehen darf, sondern auch das Urteil des BVG dabei berücksichtigen muss, welches über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht.

    Zum Thema Anzeige erstatten: Eine Anzeige gegen ein Gericht oder einen Richter ist wahrscheinlich schwierig. Aber trotzdem finde ich dies eine sehr gute Idee und würde es machen (und werde es selbst später zu gegebener Zeit auch machen). Mein Trost ist immer: Auch wenn die unterschiedlichen Stellen (Gerichte, Petitionsausschuss etc.) uns aufgrund der wohl von der Politik ausgehenden Voreingenommenheit nicht unterstützen, machen wir den Beteiligten damit doch sehr viel Arbeit.

  253. Reini

    Guten Abend,
    ebenfalls kämpfe ich seit über einem Jahr mit dieser Thematik und Forderung des Beitragsservice. Das Durcharbeiten des BVG-Urteils und eigener Klage incl.
    Fazit: Solange kein VG oder übergeordnetes Gericht die hier mehrfach formulierte Diskrepanz der Formulierung „Befreiung auf Antrag / Auf keinen Fall“ angeht, obsiegt der Beitagsservice mit seinen Musterurteilen.
    Petitionen in dieser Größenordnung an Unterstützern dienen nach meiner Erfahrung allenfalls als Luftnummer.
    Die Erschütterung meines Rechtsempfindens ist mittlerweile der Ernüchterung gewichen, weshalb ich alternative Möglichkeiten der Befreiung versuchte und größtenteils durchsetzen konnte. ( Wurde hier in einem früheren kurzen Beitrag ebenso erfolgreich gehandhabt )
    Da aufgrund der Erkenntnisse in letzterZeit aber auch mein Misstrauen gegenüber dem,
    wer z.B. hier alles mitlesen könnte, gewachsen ist, bitte ich um Verständnis, dass weitere Informationen, die ich gerne an Betroffene weitergebe, aber nur persönlich telefonisch erfolgen können. Bei Bedarf bitte SMS an 0163-2373851, ich rufe zurück.
    Ich möchte hier auch ausdrücklich keine negative Stimmung verbreiten, bleibt fröhlich und zuversichtlich.
    ☆~☆

  254. Juergen

    Hallo an die Community der „abgezockten“ Beitragszahler. Bei mir stehen nach gleichem Muster aktuell € 944,12 als Forderung im Raum. Es wurde bereits ein Vollstreckungsbescheid erwirkt….. Scheinbar verfügt diese Institution über volle Rückendeckung aller rechtsstaatlichen Einrichtungen. Der Betroffene ist dem wehrlos ausgeliefert. Bei mir kommt hinzu, dass ich meinen 2.Wohnsitz in einem Hotel gemeldet habe. Das zahlt natürlich für alle Empfänger die Gebühr. Trotzdem werde ich abkassiert. Hat schon einmal jemand einen Investigativ-Journalist/in aus dem privaten Sektor kontaktiert? Bei der Vielzahl Betroffener und dem zielgerichteten Vorgehen des BS unterstelle ich mal – ohne Anhänger von Verschwörungstheorien zu sein – , dass hier ganz bewusst so gehandelt wird, um eine Ertragsmaximierung zu erzielen.

  255. Michael

    Guten Tag , folgende Situation : Meine Frau und Ich haben unser Haus unserer Tochter Überschrieben, das war 2021, wir leben alle in einem Haus unter einer Hausnummer, wir zahlen beide GEZ gebühren wie ich feststellte. Kann ich als meine GEZ Kündigen und den zu unrecht eingezogenen Beitrag seit 2021 zurückfordern?

    Lg

  256. Michael Boester

    Guten Tag , folgende Situation : Meine Frau und Ich haben unser Haus unserer Tochter Überschrieben, das war 2021, wir leben alle in einem Haus unter einer Hausnummer, wir zahlen beide GEZ gebühren wie ich feststellte. Kann ich als meine GEZ Kündigen und den zu unrecht eingezogenen Beitrag seit 2021 zurückfordern?

    Lg

  257. Benny

    Gleiches Spiel bei mir:

    Habe von 11/21 bis 06/23 in einer WG mit meinem
    Cousin gewohnt und dort auch die Gebühren übernommen. Habe zeitgleich (11/21) eine Zweitwohnung in Düsseldorf (beruflich) bezogen. Nun sind wir (Cousin und ich) umgezogen und er übernimmt ab 07/23 die Zahlung der GEZ. Jetzt kam der tolle Verein auf die Idee, mir die Düsseldorfer Wohnung ab 11/21 nachzuberechnen (~500€), obwohl ich ja die bis 6/23 brav meine Gebühren bezahlt habe und eine Doppelbelastung nicht rechtens ist.
    Ich will ja nicht einmal eine Wohnung befreien lassen, sondern möchte lediglich, dass mir eine Zahlung ab 07/23 anerkannt wird.
    Mein Bescheid auf Befreiung kam, wie erwartet, negativ zurück. Ich werde jetzt Widerspruch einlegen und noch einmal genau erklären was ich möchte.

  258. Uwe

    Hallo ihr vielen! Habe diesen Blog gerade entdeckt – und will mal was vielleicht Positives, zumindest Kurioses beisteuern: In unserer Eigentumswohnung in der Stadt war unser Sohn gemeldet, für den wir Eltern über Einzugsermächtigung GEZ bezahlten. Etwas vor 2018 zog er aus, wir bezahlten treu weiter, gehörte uns ja schließlich. 2018 verkündeten alle Medien, dass Nebenwohnungen frei wären, wir schrieben der GEZ, dass wir die Einzugsermächtigung für die NW zurückziehen, was sofort klappte … 2023 dann das übliche, 736 Euro wurden zusätzlich abgebucht. Mein prompter Widerspruch im September 23 gipfelte in den Worten, dass wir die NW ja nie verheimlicht hatten. – Es gab seitdem keine Antwort oder Ablehnung, aber seit einem Dreivierteljahr wird nun für unsere Hauptwohnung kein Beitrag mehr abgebucht … Man kann gespannt sein.

  259. Franz

    Hat sich jemand schon mal mit der Rechtsmeinung auseinandergesetzt,
    dass das Bundesverfassungsgericht
    mit dem Satz „Auf keinen Fall …“ in Randnummer 111 nur die Verfahrensweise nach! einer Antragstellung gemeint hat
    und Fälle ohne Antragstellung – wie hier drin zahlreich geschildert – davon nicht erfasst sind?

  260. Franz

    Bezüglich Sammelklage:
    Nachdem offenbar keine Verbraucherschutzorganisation für eine Sammeklage zu gewinnen ist, taucht ein anderes Problem auf:
    Aufgrund des im Einzelfall relativ geringen Streitwertes ist eine Klage / Berufung für Anwälte uninteressant, falls der/die Betroffene nicht tief in die Tasche greift und ein Vielfaches der eigentlichen Gebühren einsetzr und auch riskiert.
    Würde sich eine größere Zahl von uns „Geschädigten“ zusammenschließen und zu einer Fachanwältin / einem Fachanwalt gehen, wär das eher lukrativ; zudem würde das ihre/seine Reputation fördern.
    Wie seht ihr das??

  261. NordMaid

    Gute Idee aber ich denke nicht, dass einer der Anwälte da mitgeht. Sie wissen genau, dass in diesen Fällen immer zugunsten des Beitragsservice geurteilt wird, obwohl es hierbei dem eigentlichen Ziel des Gesetzes entgegensteht.

  262. Alex

    Meine Klage bei einem VG in NRW wurde nun abgewiesen.
    Obwohl in der Klagebegründung und auch in einer späteren Replik mehr als ausführlich auf die Thematik „in keinem Fall…“ zentral hingewiesen wurde, hat das Gericht AN KEINER STELLE!!!!! dieses Argument gewürdigt; es hat es nichtmals in der Darstellung/Beschreibung des Falles, in welchem die Argumente beider Parteien zusammengefasst oder auch mehr oder weniger ausführlich beschrieben bzw. zitiert werden, dieses auch nur erwähnt!!! Sowas habe ich überhaupt noch nie erlebt; es deckt sich höchst genau mit dem, was @Franz vom VG Regensburg berichtete. Ich bin ziemlich fassungslos.

    Wenn man sich wenigstens damit auseinandergesetzt hätte, wie mit den zahlreichen Ausführungen des Beitragsservice, des RBStV und einem Urteil des BVG, welches der Beitragsservice ins Feld führte und dann wie auch immer argumentativ etwas Anderes als Recht erkannt hätte…. aber das bewußte Weglassen und Totschweigen des Zentralargumentes der Klage…. unglaublich!!

    Wenn also jemand einen guten Verwaltungsrechtler kennt, der sich der Sache annehmen möchte: gerne her damit.

  263. Christian

    Offensichtlich gibt es zum Thema ja sehr viele Betroffene (ich bin auch mit gut 700 € dabei und bin mit zwei Widersprüchen gescheitert). Und offensichtlich beruht dies Alles darauf, dass der Gesetzgeber bei der Überarbeitung den Satz eingebaut hat, dass nur ab dem Antragsdatum auf Abmeldung kein Beitrag mehr gezahlt werden muss.
    Gibt es überhaupt irgend jemanden, der mit einem Einspruch, einer Petition, oder einer Klage bisher Erfolg hatte?
    Ansonsten werde wohl auch ich in den sauren Apfel beißen und der Forderung auf Zahlung nachkommen.

  264. Franz

    Ich hatte heute Kontakt mit einer jungen, hoch motivierten Verwaltungsrechtsanwältin, die sich schnell in die für sie sehr interessannte Materie einarbeiten will und für mich den Berufu gsantrag beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof fertigt.
    Offenbar betreibe ich als erster in Bayern ein Verfahren beim VGH, der sowohl für den Erstwohnsitz als auch für den Nebenwohnsitz (nachträglich) per Abbuchung zur Kasse gebeten wurde.
    Eine Antragstellung zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung trägt wohl nicht, da der Beitragsservice sehr wohl um Erst- und Zweitwohnsitz wusste, als er die zwei vollen Rundfunkbeiträge vom Konto meines Erstwohnsitzes abbuchte.
    Bin gespannt, was der VGH dazu sagt
    und ob meine Rechtsschutzversicherung etwas von den Kosten ünernimmt!
    Werde weiter berichten …
    Falls jemand rechtlichen Beistand benötigt, kann ich gerne die Daten meiner Anwältin weitergeben.

    1. Christoph

      Klingt super spannend Franz. Ich – ebenso aus Bayern – bin analog von dir betroffen. Da wir allerdings keine Rechtschutzversicherung haben und ich nach den bisherigen Kommentaren leider eher skeptisch bin, was Erfolgschancen angeht, scheue ich aktuell noch derartige Schritte einzuleiten und freue mich sehr auf deine weiteren Erfahrungswerte.

  265. Anja

    Bin gerade eben erst auf dieses Forum gestoßen und bass erstaunt, wie viele „Opfer“ des Rundfunkbeitragsservices es neben mir gibt. Gleiches Spiel: Nebenwohnung zum 01.2020 gemeldet, erstes Schreiben des Beitragsservices Februar 2022; ich bin mit 497,74 € dabei.
    Da mein Widerspruch zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet ist, hat mein Anwalt am 31.10.2022 Klage gegen den Hessischen Rundfunk eingelegt; seitdem nichts mehr gehört.
    Über die Formulierung „Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.“ im Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 18. Juli 2018, bin ich auch ins Stocken geraten. Heißt aber wohl nur, dass ich, wenn ich rechtzeitig einen Befreiungsantrag gestellt hätte, nur für meine Hauptwohnung und nicht zusätzlich für die Nebenwohnung einen Beitrag zu leisten habe. „Allein die Tatsache, dass eine Person die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, bewirkt keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.“
    Ich bin ja auch selber schuld, dass ich den 105-seitigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht gelesen habe, denn die „Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung sind in § 4 a RBStV geregelt“, laut meinem Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks. Weiter heißt es „Es gilt die fundamentale Rechtsfiktion, dass Gesetze – also auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – infolge ihrer Verkündung allen Bürgerinnen und Bürgern bekannt sind.“
    In den leicht zu findenden und lesbaren „Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags“, finde ich leider keinen Hinweis auf die Befreiung einer Nebenwohnung.
    Der „Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen“ wäre auch ohne eine Anzeigepflicht des Beitragzahlers zu hoch, obwohl das Einwohnermeldeamt alle relevanten Daten den Rundfunkanstalten mitteilt und wahrscheinlich sogar, ob es sich bei der Wohnung um eine Nebenwohnung handelt. Aber: „Gegenüber dem Beitragsschuldner besteht keine Fürsorgepflicht im Hinblick auf die Erlangung der Befreiung.“
    Auch gibt es für eine Nebenwohnung, obwohl der Beitrag bereits für die Hauptwohnung geleistet wurde, keine rückwirkende Befreiung von den Rundfunkgebühren der letzten drei Jahre, wie es in anderen Fällen möglich ist.
    Für mich fühlt sich dieses ganze Konstrukt nach Abzocke an und ich finde den Vorschlag von Jürgen vom 10.06.2024 gut, sich an einen Investigativ-Journalisten zu wenden. Meiner Meinung nach käme dafür „Vorsicht Abzocke“ oder auch die Bildzeitung in Betracht.
    Vielleicht fühlt sich jemand von euch berufen, an die Öffentlichkeit zu gehen.

  266. Steffen

    @Anja
    Wir haben wohl wortgleich dasselbe Schreiben vom Beitragsservice/der GEZ erhalten.
    Hast du die Forderung der GEZ für die Nebenwohnung schon beglichen?

    Dass dieses Konstrukt Abzocke von der GEZ und der Politik ist, dürfte hier schon jeder begriffen haben. Wir haben dies unseren Ministerpräsidenten und Landesparlamenten, also den Politikern der CDU/CSU, SPD, FDP und Grünen zu verdanken, die diese Regelung beschlossen haben – obwohl das Grundgesetz und das Urteil des BVG etwas anderes sagen.
    Es geht hier auch um sehr viel Geld: In Deutschland gibt es mindestens 2 Millionen Nebenwohnungen (Zahl kann gegoogelt werden, laut Quelle konservativ geschätzt). Erhebt die GEZ hier gegen jede Nebenwohnung eine Nachforderung in Höhe von 500 Euro (wieder konservativ angegeben, die meisten von uns sind mit einem höheren Betrag betroffen), geht es mindestens um 1 Milliarde Euro.
    Viele, die eine Nebenwohnung schon lange innehaben, wissen gar nicht, dass sie sich befreien lassen können und zahlen weiter doppelt – habe hier in meinem Bekanntenkreis ein paar Fälle, die sich erst durch Informationen von mir befreien lassen haben. Diese haben sich natürlich sehr geärgert, dass sie längere Zeit doppelt bezahlt haben.
    Daher haben wir auch keine Rückendeckung von der Politik (siehe Beiträge oben, u. a. Petitionen). Deswegen unterstützen uns die unteren Instanzen, Verbraucherzentralen und Medien hier auch nicht.
    Ich habe auch dagegen geklagt, aber ich habe mich schon damit abgefunden, dass ich wohl zahlen muss.

  267. Anja

    @Steffen
    Ich habe die Forderung der GEZ für die Nebenwohnung „unter Vorbehalt“ gezahlt, bevor Säumniszuschläge anfallen.

  268. SHS

    Hallo zusammen,
    bei mir ging es um über 800 EUR. Ich bin der Strategie gefolgt, die MM am 17.11.2023 hier beschrieb: rückwirkende Abmeldung. Beim Meldeamt ging das mit kurzer Erklärung gut durch. Zudem habe ich nachgewiesen, dass mein Vater für die Wohnung bis zu seinem Tod bereits gezahlt hat. Letztendlich musste ich nichts zahlen – nach mehrmonatigen Briefwechseln, bei denen ich leicht wirren Schreiben mit unbegründeten Argumentationen regelmäßig sehr höflich mit meinen Argumenten widersprochen, an ihre Verantwortung für den Ruf des ÖR appelliert und immer ihre wohlwollende Berücksichtigung erbeten habe. Zwischenzeitlich habe ich auch mal einen Teil der Forderung bezahlt mit der Argumentation, dass ich guten Willen zeigen will für den Fall, dass mir etwas entgangen sein sollte. Dies bekam ich nun zurückerstattet.

    Zudem habe ich an beiden Wohnsitzen die Meldeamtsmitarbeiter auf die Problematik aufmerksam gemacht und darum gebeten, dass sie und ihre Kollegen alle Menschen, die Zweitwohnungen anmelden, über die nötige Abmeldung der Rundfunkgebühren informieren.
    Eine Mitarbeiterin hat solche Probleme bereits mehrmals selbst erlebt und aus ihrer Position heraus beim Beitragsservice angerufen und forsch um Unterlassung der Versuche gebeten. Da kam dann offenbar nix mehr. Also auch dies eine Möglichkeit: Aufgelöst im Meldeamt erscheinen und verzweifelt um Hilfe bitten.

    Grundsätzlicher ist diese Angelegenheit nach allem, was hier beschrieben ist, wohl nur auf politischem Wege zu lösen: Die Notwendigkeit, eine Befreiung zu beantragen, muss abgeschafft werden durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Rundfunkstaatsvertrag. Also: Wenn viele kleine Leute in vielen kleinen Orten viele kleine Dinge tun (ihre Bundes- und Landtagsabgeordneten und die zuständigen Ausschussmitglieder auf die Problematik hinweisen und deren Engagement einfordern), können wir das Gesicht der Welt verändern (nämlich Frust der Wähler und weiteren Vertrauensverlust in den ÖR verringern). Strategisch geht das am besten rechtzeitig vor Wahlen und während der Koalitionsverhandlungen, wenn die Regierungsprogramme ausgearbeitet werden, dann ist die Aufmerksamkeit am größten.
    Wenn jemand einen Einseiter dafür entwerfen kann, den alle anderen nutzen können, wäre das toll. Ich wirke gerne daran mit.
    Ja, ein wenig Arbeit ist es dann schon, die Regeln ändern zu wollen: Wenn nur jeder hier einen Gang in ein Wahlkreisbüro macht (am wirksamsten) oder einen Papierbrief schickt, wird überall im Land jemand wachgerüttelt. Politik-Mühlen mahlen langsam, aber chancenlos ist die Sache nicht.

  269. Armin

    Eine Anmerkung zum Verfahren und zur Erfolgsaussicht einer Klage in Kurzfassung:
    Der hier zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Gesetz.Dieses Gesetz bestimmt in seinen Paragrafen 2 und 4a ,dass der Zweitwohnungsinhaber einen Antrag stellen muss,wenn er von einer zusätzlichen (zusätzlich zur Zahlung für eine Erstwohnung) Beitragszahlung befreit werden will.Wird der Antrag nicht innerhalb der ersten 3 Monate gestellt,gilt er ab Antragstellung,also nicht rückwirkend.
    So das Gesetz,an das sich der Beitragsservice zu halten hat.
    Will der Bürger eine aus diesem Gesetz folgende Maßnahme nicht hinnehmen, bleibt ihm ,solange der Gesetzgeber das Gesetz nicht ändert, allein der formelle Widerspruch und im weiteren die Klage vor dem Verwaltungsgericht.
    Wer diesen Weg nicht gehen will oder kann,muss sich im Regelfall mit den Gegebenheiten abfinden.
    Da der Wortlaut der genannten Paragrafen klar und eindeutig ist und der Beitragsservice sich daran gehalten hat,gibt es vor dem Verwaltungsgericht für die verbleibenden Kämpfer nur einen einzigen Klagevortrag mit einer halbwegs greifbaren Erfolgsaussicht:Wenn der Beitragsservice in der Umsetzung des Gesetzes ,gemessen am Wortlaut ,fehlerfrei vorgegangen ist,muss die Rechtswirksamkeit des Wortlauts und also des Gesetzes selbst angegriffen werden.Das heißt,der Kläger muss die Verfassungswidrigkeit der Rechtsnorm rügen,hier also die gesetzliche Regelung ,soweit sie die Rückwirkung der Befreiung versagt.
    Dafür gibt es vorliegend eine Mehrzahl auch hier bereits Angestellter Erwägungen.
    Schließt sich das Verwaltungsgericht diesen Überlegungen nicht an,verliert man den Prozess in dieser Instanz.
    Lässt sich das Verwaltungsgericht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugen,hat es die Klagesache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.Ist auch das Bundesverfassungsgericht dieser Auffassung ,läuft die Sache zu einer positiven Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.Die Zahl der Abläufe mit so gesehen positivem Ausgang liegt im einstelligen Prozentbereich.Ich schätze die Erfolgsaussicht für diesen Sachverhalt nicht so tief ein.

  270. Alex

    Fast alles richtig, was Du schreibst, insb. zu Erfolgsaussichten vor den Höchstinstanzen.
    Allerdings sehe ich (langsam verzweifele ich daran, dass das außer den übrigen Betroffenen und mir wohl sonst kein Maßgeblicher so sieht) in jedem Fall bisher, dass sich der Beitragsservice genau an den RBStv hält, dieser aber fehlerhaft in der Umsetzung des Urteils des BVerfG ist.

    Es ist richtig, dass das BVerfG eine neue Ausgestaltung des RBStV aufgegeben hat und dass darin auch die Befreiung und Fristen etc. geregelt sein dürfen/müssen.
    Allerdings wurde, wie immer wieder sämtlichen Adressaten meiner Eingaben, meiner Beschwerden und meiner Klage, betont, dem Passus
    „Dabei [Anm von mir.: bei der Neuregelung] darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden“
    KEINE Beachtung geschenkt. Warum nicht????
    Dass der RBStV nicht unfehlbar ist, im Gegenteil, sonst hätte es keiner Neuregelung bedurft, sollte doch wohl klar sein. Dass sich ein „kleines Verwaltungsgericht“ selber an das BVerfG zur Klärung wendet, wäre natürlich wünschenswert, halte ich allerdings für illusorisch. Denn wenn es aus diesem Grund zu Änderungen am RBStV kommen würde und dem Beitragsservice und damit den Landesrundfunkanstalten Einnahmeverluste in wahrscheinlich 3stelliger Millionenhöhe verlustigt gängen, möchte ich nicht in der Haut der „kleinen“ Verwaltungsrichter stecken, die das verursacht hätten, obwohl natürlich „offiziell“ die Rechtsprechung unabhängig ist (besser: sein sollte) und nicht politischen Einflüssen unterliegen sollte.
    Jeder weiss aber, wie die Realität aussieht…..

    Aktuell habe ich die Antwort auf meine Petition an den Landtag NRW erhalten.
    Tenor: man sieht durchaus eine mangelnde Information der Bürger über die Befreiungsmöglichkeit und würde es begrüßen, wenn die Bürgerämter auf die Thematik hinweisen würden und auch der Beitragsservice selber das deutlicher auf seiner Internetseite herausstellen würde.
    In wie weit das nun umgesetzt wird? Offen. Man will die Landesregierung bitten, auf diese Informationen auf kommunaler Ebene hinzuwirken. Ist ja schon mal ein Anfang, nutzt den JETZT Betroffenen nur leider gar nichts.

    Unverständlich für mich ist aber, dass wieder ausführlich auf die Regelungen des RBStV hingewiesen wird und dieser zitiert wird, die von mir angeführte Einschränkung zu dieser Neuregelung (siehe oben, „Dabei darf dieselbe Person…..“ geflissentlich ignoriert wird.

  271. Volker

    Hallo zusammen,

    endlich eine Seite, auf der sich zahlreiche ebenfalls Geschädigte wiederfinden. Gibt es eine Stelle, die eine Übersicht der Geschädigten und der laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren hat und die die Interessen der bundesweit Geschädigten länderübergreifend koordinieren und vertreten kann?

  272. Dirk

    Hallo Zusammen,
    habe heute dieses Portal gefunden und bin leider in meiner Annahme bestätigt, dass ich nicht alleine mit diesem „Verein“ bin. Ich kämpfe seit fast einem Jahr mit dem Beitragsservice unserer ÖRR. Zahle von jeher an meinem Erstwohnsitz pünktlich den Beitrag. Ende 2023 wurde die Befreiung für meinen angemeldeten Zweitwohnsitz bestätigt. Gleichzeitig wurden mir für den Zeitraum davor 800 EUR in Rechnung gestellt, die dann auch umgehend per Lastschrift eingezogen wurden. Haben wir natürlich wieder zurück buchen lassen. Einschaltung der Verbraucherzentrale hat auch nichts gebracht. Hat denn schon mal jemand hier überhaupt Erfolg gehabt? Aktuell argumentiere ich auch mit dem Urteil des Verfassungsgerichtes 2018 und warte jetzt wieder auf eine Antwort.

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