Die Riester-Rente sieht die Zahlung einer lebenslangen Rente vor. Dies gilt auch für Riester-Sparverträge, die bei Banken abgeschlossen werden. Und Banken verdienen gerne an den Gebühren für Vertragsabschlüsse und -vermittlungen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg führt mehrere Klagen gegen Anbieter von Riester-Verträgen, weil diese ihrer Auffassung nach eine intransparente Klausel bezüglich anfallender Abschluss- und Vermittlungskosten verwenden.
Die Verbraucherzentrale nennt dazu folgende Fälle (Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg):
„Kurz vor der Auszahlungsphase erhalten die Sparer von der Bank ein Angebot:
Bis zum 85. Lebensjahr werde das angesparte Guthaben ausgezahlt, danach würde die Rente aus einer Rentenversicherung bezahlt werden, die als Bestandteil des Riester-Vertrags extra abgeschlossen werden sollte. Der Beitrag für die Rentenversicherung würde vom aktuellen Guthaben abgezogen werden.
Obwohl der Riester-Banksparplan schon vor Jahren abgeschlossen wurde, sollten die Verbraucher für die Auszahlung und Verwaltung nun „Abschluss- und Vermittlungskosten“ zahlen. Bis zum 85. Lebensjahr würden sich die Kosten auf rund 12,7 % der Summe summieren, welche als Beitrag für die Rentenversicherung benötigt wird, um die Rente ab dem 85. Lebensjahr zu bezahlen. Weil dafür 6.000 EUR an Beiträgen zu zahlen waren, sollte nun 750 EUR Abschluss-, Vermittlungs- und Verwaltungskosten fällig sein.
In einem anderen Fall bietet die Bank (Volksbank) eine Sofortrentenversicherung der R+V-Versicherung an, für die „Abschluss- und Vertriebskosten“ von rund 1.200 EUR sowie „übrige einkalkulierte Kosten von rund 600 EUR“ zu bezahlen sind.“
Mehrere Gerichte haben die Klausel für rechtswidrig befunden, andere halten sie für wirksam. Vor dem Bundesgerichtshof ist ein Verfahren anhängig, mit einer Verhandlung ist wohl erst im Laufe des Jahres 2024 zu rechnen (Az. XI ZR 290/22).
Aktuell rät die Verbraucherzentrale Riester-Sparern, ihre Verträge bereits vor Beginn der Auszahlungsphase zu überprüfen. Finanzinstitute dürfen bei Riester-Verträgen nur Kosten verlangen, auf die sie vorvertraglich hingewiesen haben und die rechtmäßig sind. Ferner müssen Sie nach § 7b AltZertG spätestens drei Monate vor Beginn der Auszahlungsphase über die konkret anfallenden Kosten informiert werden. Ihnen dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden, über die Sie vorab nicht informiert wurden und die gesetzlich nicht zulässig sind.
- „Prüfen Sie ferner, zwischen wem welcher Vertrag abgeschlossen werden soll. Oftmals schließen die Kreditinstitute den Verrentungsvertrag selbst mit dem Versicherer ab („Versicherungsnehmer“) und vermerken Sie lediglich als begünstigte Person („Versicherte Person“). Sie können aber nicht mit Kosten belastet werden aus einem Vertrag, den Ihre Sparkasse oder Volksbank mit einer Versicherungsgesellschaft abschließt. Man spricht dann von einem Vertrag zu Lasten Dritter.“ so die Verbraucherzentrale. Nach ihrer Auffassung ist die Auswahl eines Versicherers und das Unterbreiten eines Verrentungsangebots keine für die Kunden zu erbringende Zusatzleistung, die einen Vergütungsanspruch begründen kann. Das Kreditinstitut schuldet diese Leistung bereits aus dem Altersvorsorgevertrag, der ja sonst kein Altersvorsorgevertrag wäre. Allenfalls könnte man argumentieren, dass Sie als Kunde Ihre Sparkasse bzw. Volksbank damit beauftragen können, zu Ihren Gunsten einen Versicherungsvertrag abzuschließen.
- Bislang hat sich der Bundesgerichtshof mit den Kostenklauseln der Riester-Verträge noch nicht beschäftigt. Die Rechtslage ist also noch nicht abschließend geklärt.
Es ist Ihr gutes Recht, sich gegen unzulässige oder vor Vertragsabschluss nicht deutlich gemachte Kosten Ihres Riester-Anbieters zu wehren. Wichtig ist, dass Sie sich wehren, bevor Sie ein Verrentungsangebot annehmen“ – so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie haben die Wahl, das Angebot mit den entsprechenden hohen Kosten für eine Rentenzahlung abzulehnen, unter Vorbehalt anzunehmen oder eine Nachbesserung des Verrentungsangebots einzufordern. Sie können auch selber einen Anwalt oder die Schlichtungsstelle einschalten. Falls Sie ein Verrentungsangebot der Bank bereits angenommen haben, fordern Sie eine Erstattung der Gebühren.