Häufig sind Beamte, bevor sie tatsächlich verbeamtet werden, zunächst als Angestellte bei ihrem Dienstherrn tätig. Erfolgt die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb von fünf Jahren, können die Neu-Beamten eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen (§ 210 Abs. 1a SGB VI). Fraglich ist dann, ob die Erstattung der Beiträge zu versteuern oder ob der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres zu mindern ist. Auch an eine Berichtigung der Steuerbescheide der vergangenen Jahre wäre zu denken.
Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 210 Abs. 1a SGB VI eine steuerfreie Einnahme darstellt. Zudem darf der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres nicht gemindert werden, es liegt also keine „negative Sonderausgabe“ vor (Urteil vom 14 K 1629/18 E).
Der Fall: Die Klägerin hatte für drei Jahre Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Nachdem sie verbeamtet worden war, beantragte sie im Jahr 2016 die Erstattung dieser Beiträge gemäß § 210 Abs. 1a SGB VI. In 2017 erstattete die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Betrag von rund 2.782 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigte den Erstattungsbetrag als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen. Der Sonderausgabenabzug wurde entsprechend dem für 2017 abzugsfähigen Anteil um 84 % von 2.782 Euro, also um 2.336 Euro reduziert.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen gehört zwar zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG. Sie ist aber nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei. Wenn aber eine Erstattung als steuerbare, wenngleich steuerfreie Einnahme einzustufen sei, könne sie folglich nicht als negative Sonderausgabe gewertet werden – so die Finanzrichter. Es wäre unvereinbar mit der Wertung des § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG, eine steuerfreie Einnahme anzunehmen, aber der Beitragserstattung für Neu-Beamte zugleich durch die Qualifikation als negative Sonderausgabe eine steuererhöhende Wirkung beizumessen.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist (Az. X R 35/18). Doch bis auf Weiteres sollten sich Betroffene Neu-Beamte auf die aktuelle Entscheidung berufen. Sie sollten im Übrigen prüfen, welche Werte ihr Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
Sollte die Finanzverwaltung auch in der Revision unterliegen, wird sie wohl versuchen, die Steuerbescheide der Altjahre zu ändern und den Sonderausgabenabzug rückwirkend zu streichen. Die Fachliteratur ist sich nicht einig, ob eine solche Korrektur zulässig wäre.