Kryptowährungen: Wie sind Bitcoin & Co, zu versteuern?

Kryptowährungen: Wie sind Bitcoin & Co, zu versteuern?
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Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Litecoin u.a. sind digitale, anonyme, notenbankunabhängige Währungen. Viele wissen nicht wirklich, was genau das ist und wie sie funktionieren. Was allerdings weithin wahrgenommen wird, sind Pressemeldungen über extreme Wertsteigerungen und drastische Wertverluste. Die Frage ist, wie Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerlich zu beurteilen sind.

Aktuell hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerpflichtig sind (FG Köln vom 25.11.2021, 14 K 1178/20, Revision IX R 3/22).

Der Fall: Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr.

Der Kläger wehrt sich gegen eine Versteuerung, weil er meint, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines „Wirtschaftsguts“.

Nach Auffassung der Finanzrichter handelt es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Bei den Kryptowährungen handele es sich um „andere Wirtschaftsgüter“. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbstständig bewertbar.

Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen. Im Übrigen liege ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet.

In gleicher Weise hat bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 11.6.2021, 5 K 1996/19). Aktuell ist aber hinzuweisen, dass die gegen dieses Urteil eingelegte Revision (Az. IX R 27/21) zurückgenommen wurde.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Bitcoins ein Wirtschaftsgut und können deshalb Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Erträge daraus sind keine Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das heißt: Werden Bitcoins innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung wieder verkauft, das heißt, in Euros umgetauscht, sind Gewinne in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf jedoch nicht an.

Ein Gewinn bleibt steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 EUR bleibt. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren. Anzugeben sind die Geschäfte in der „Anlage SO“.

Erfolgt der Verkauf von Bitcoins nach Ablauf von 12 Monaten, sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich. Vorsicht: Sollten aus der Bitcoin-Anlage als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Zinserträge erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von 1 Jahr auf 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

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