Flüchtlingshilfe: Verlängerung der Steuererleichterungen bis Ende 2018

Flüchtlingshilfe: Verlängerung der Steuererleichterungen bis Ende 2018
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Nach wie vor suchen Flüchtlinge in Deutschland Schutz vor Krieg und Vertreibung. Nach wie vor helfen Tausende engagierte Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen den ankommenden Flüchtlingen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um deren Betreuung und Versorgung sicherzustellen.

Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge hatte das Bundesministerium der Finanzen vereinfachte Steuerregelungen erlassen. Sie gelten in der Zeit vom 1.8.2015 bis 31.12.2016 (BMF-Schreiben vom 22.9.2015).

Aktuell haben Bund und Länder eine Verlängerung der Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe über das Jahr 2016 hinaus bis zum 31. Dezember 2018 beschlossen (BMF-Schreiben vom 6.12.2016). Somit gelten wie im Jahre 2016 auch in den Jahren 2017 und 2018 u.a. folgende Regelungen:

  • Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Spendennachweis – und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung. Als Nachweis genügt zum Beispiel ein Barein-zahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
  • Begünstigt sind ausnahmsweise auch Spenden an private Spendensammler zugunsten von Flüchtlingen. Oftmals richten engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, Spendenkonten ein und bitten anstelle von Geschenken um Spenden.
  • Alle gemeinnützigen Vereine dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen.
  • Alle gemeinnützigen Vereine dürfen ihre freien Finanzmittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden, auch wenn die Flüchtlingshilfe nicht in der Satzung geregelt ist. Die eigentlich steuerlich erforderliche Änderung der Satzung ist nicht notwendig. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
  • Wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens verzichten und der Arbeitgeber eine Zahlung auf das Spendenkonto einer anerkannten Hilfsorganisation leistet, bleibt dieser Lohnanteil steuerfrei.

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