Im April 2015 haben schwere Erdbeben in Nepal sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Bei solchen Katastrophen ist die Spendenbereitschaft in Deutschland meistens sehr hoch. Und wenn die Spender großzügig sind, will sich auch der Fiskus nicht lumpen lassen und gibt ihnen auf erleichterte Weise einen Teilbetrag über die Steuer zurück.
Aktuell erlaubt das Bundesfinanzministerium im Zeitraum vom 24.4.2015 bis 31.12.2015 großzügige Kulanzregelungen für den steuerlichen Spendenabzug und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Erdbeben-Opfer in Nepal (BMF-Schreiben vom 19.5.2015).
- Für Spenden im Katastrophenfall genügt ein vereinfachter Spendennachweis – und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung! Ausreichend ist der von der Bank abgestempelte Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Der vereinfachte Spendennachweis gilt für Spenden, die auf Sonderkonten von amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden, inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie inländischen öffentlichen Dienststellen eingezahlt werden.
- Begünstigt sind ausnahmsweise auch Spenden an private Spendensammler, die Spendenkonten einrichten und zu Spenden aufrufen. Diese sind absetzbar, wenn der Spendensammler ein Treuhandkonto einrichtet, die eingegangenen Gelder auf das Konto einer anerkannten Hilfsorganisation überweist und eine Spendenliste mit den einzelnen Spenden beilegt, damit die Organisation entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen kann. Oftmals kommt es vor, dass engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, statt Geschenke um Spenden für die Katastrophenopfer bitten.
- Unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vereins ist es, wenn diese Spendenaktionen für die Katastrophenopfer durchführen. Beispielsweise ist es Sport- und Musikvereinen nicht erlaubt, Mittel für Zwecke außerhalb ihres Satzungszwecks zu verwenden. Der Verein muss jedoch die Gelder, die er im Rahmen einer Sonderaktion erhalten hat, ohne entsprechende Änderung seiner Satzung unmittelbar für den angegebenen Zweck verwenden. Der Verein darf für die erhaltenen Spenden selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen und darin sogar die „Förderung mildtätiger Zwecke“ bescheinigen, muss aber ausdrücklich auf die Sonderaktion hinweisen.
- Und weitere….