Ehrenamtliche Tätigkeit: Mitarbeit im AStA ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Ehrenamtliche Tätigkeit: Mitarbeit im AStA ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
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In Baden-Württemberg wurde im Jahre 2012 die Verfasste Studierendenschaft wieder eingeführt. Auch in anderen Bundesländern gibt es solche Organisationen. Der Studierendenschaft wurde als Gliedkörperschaft der Hochschule der Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

Der Allgemeine Studierendenausschuss als exekutives Organ der Studierendenschaft erledigt deren laufenden Geschäfte und ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, können aber eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

Wie sind die ehrenamtliche Tätigkeit und die Vergütung steuerlich zu beurteilen?

Aktuell gibt das Finanzministerium Baden-Württemberg folgende Auskunft (FinMin. Baden-Württemberg vom 30.3.2017, 3-S 2337/39).

  • Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses abhängig beschäftigt und als Arbeitnehmer tätig (BFH-Urteil vom 22.7.2008, VI R 51/05).
  • Die gezahlten Aufwandsentschädigungen stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerlichen Arbeitgeberpflichten – insbesondere Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer – sind von der jeweiligen Studierendenschaft der Hochschule wahrzunehmen.
  • Werden die Aufwandsentschädigungen nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt und sind sie dazu bestimmt, Aufwendungen abzugelten, die zumindest teilweise dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar sind, kommt der Steuerfreibetrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit zur Anwendung: Die Aufwandsentschädigungen bleiben monatlich bis zu 200 Euro steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Ein den Höchstbetrag übersteigender Betrag ist dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

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Im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Umstellungsarbeiten ist die Finanzverwaltung damit einverstanden, dass der Lohnsteuerabzug erstmals für Arbeitslohnzahlungen ab dem Kalenderjahr 2018 vorgenommen wird.

Aktuell hat das Sozialgericht Münster entschieden, dass die Vorsitzenden und Referenten des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Universität Münster als sozialversicherungsrechtliche Beschäftigte der Studierendenschaft anzusehen sind, mit der Folge, dass die Studierendenschaft Sozialversicherungsbeiträge für diese entrichten muss (SG Münster vom 17.10.2017, S 4 R 115/13).

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Satzung der Studierendenschaft zu beachten, wonach der AStA die Beschlüsse des Studierendenparlaments auszuführen hat. Insoweit liege eine Weisungsgebundenheit vor. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spreche auch nicht das Hochschulgesetz des Landes.

Was gilt, wenn sich der Student für zwei Semester vom Studium beurlauben lässt, um mit ganzer Kraft und vollem Zeiteinsatz im Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) mitzuwirken? Man könnte meinen, hier sei der Bezug zum Studium doch noch vorhanden, weil eine Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung untrennbar mit dem Status als Studierender verbunden sei.

Also müssten die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten, oder?

Der BFH hat entschieden, dass die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben, wenn das Kind sein Studium unterbricht, um im AStA mitzuarbeiten. Beurlaubte Studierende werden grundsätzlich nicht für einen Beruf ausgebildet, sofern sie in dieser Zeit keine Leistungsnachweise erbringen können. Deshalb haben die Eltern während der Beurlaubung keinen Anspruch auf Kindergeld (BFH-Beschluss vom 4.2.2014, III B 87/13).

3 Kommentare zu “Ehrenamtliche Tätigkeit: Mitarbeit im AStA ist steuerpflichtiger Arbeitslohn”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sylvia,

      ja, das gilt unabhängig vom Bundesland. Nach der aktuellen Rechtslage wird eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z.B. die Mitarbeit im AStA, grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn betrachtet. Hierbei gelten jedoch Freibeträge, wie der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) oder die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Thilo Rudolph
      SteuerGO.de

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