Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wirft Licht auf die steuerliche Behandlung von Darlehenserlassen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Erfahren Sie, wie ein Urteil über den Erlass von Darlehen bei beruflichen Fortbildungen die steuerliche Landschaft für Arbeitnehmer beeinflusst und welche Implikationen dies für zukünftige Fortbildungsmaßnahmen hat.
Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wird gefördert, wer sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereitet (sog. Meister-BAföG). Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, ferner zinsgünstige Darlehen. Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Was aber passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung Ersatz von Werbungskosten darstellt und deshalb als Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 9/21).
Der Fall: Eine Angestellte erhält für ihre Fortbildung zur Industriemeisterin eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Außerdem nimmt sie ein KfW-Darlehen auf. Im Darlehensvertrag wird darauf hingewiesen, dass 50 Prozent des Darlehens erlassen werden, wenn die Prüfung bestanden wird. Nach bestandener Prüfung verlangt das Finanzamt für den Erlassbetrag Einkommensteuer – mit der Begründung: Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden. Das Finanzgericht Niedersachsen gibt der Arbeitnehmerin Recht. Die Richter sehen keine Einnahme und belassen den Darlehenserlass steuerfrei.
Aber die BFH-Richter verweisen auf die gängige Rechtsprechung, wonach der Rückfluss bzw. die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen ist, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Hier habe die Angestellte die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Ein Zusammenhang mit einem gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnis sei nicht erforderlich. ,
Nicht nur die nach AFBG gewährten Zuschüsse zu den Kosten der Lehrveranstaltungen, sondern auch der gewährte teilweise Erlass des KfW-Darlehens beruhen auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhängen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab.
Der Darlehensteilerlass wurde vom Gesetzgeber mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes“ vom 18.6.2009 eingeführt und bezweckte nicht nur, die Attraktivität beruflicher Aufstiegsfortbildungen weiter zu steigern und noch mehr Menschen für Fortbildungen zu gewinnen, sondern auch die Förderung stärker am Erfolg der Fortbildungsmaßnahme zu orientieren. Hierdurch sollten zusätzliche Anreize gegeben werden, eine berufliche Fortbildung durchzuführen und erfolgreich abzuschließen.
Ist es jetzt steuerpflichtig oder nicht?