Nutzungsersatz im Rahmen einer Darlehens-Rückabwicklung sorgt immer wieder für steuerliche Unsicherheiten bei betroffenen Darlehensnehmern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass Zahlungen von Banken als Nutzungsentschädigungen grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Trotzdem bleibt die Durchsetzung der Steuerfreiheit oft komplex, insbesondere wenn Kapitalertragsteuer bereits einbehalten wurde. Hier erfahren Sie, wie Sie als Betroffener rechtlich korrekt vorgehen, um eine eventuelle Erstattung der Kapitalertragsteuer zu beantragen und worauf Sie im Verfahren besonders achten sollten.
Warum Banken oft Kapitalertragsteuer auf Nutzungsersatz abführen
Nach einer erfolgreichen Anfechtung eines Darlehensvertrags müssen Banken häufig Nutzungsersatz für bereits geleistete Zahlungen erstatten. Der Bundesfinanzhof stellte nunmehr in mehreren Urteilen (z. B. vom 7.11.2023, VIII R 7/21 und VIII R 16/22) klar, dass solche Zahlungen nicht steuerbar sind. Da die Finanzverwaltung jedoch weiterhin auf den Steuerabzug besteht, führen Banken in der Praxis weiterhin Kapitalertragsteuer ab, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden. Betroffene Darlehensnehmer sollten daher in ihrer Steuererklärung die Nichtsteuerbarkeit der Nutzungsentschädigung geltend machen und eine Erstattung der Abgeltungsteuer beantragen.
So beantragen Sie die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
Hat die Bank Kapitalertragsteuer auf den Nutzungsersatz abgeführt, kann der Steuerpflichtige diese beim Finanzamt zurückfordern – allerdings nur solange der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Sobald der Bescheid bestandskräftig ist, bleibt zur Korrektur lediglich eine begrenzte Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO), sofern Tatsachen nachträglich bekannt wurden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft.
Beispiel: Herr Steuerle und die Herausforderung bei der Kapitalertragsteuer
Herr Steuerle einigte sich im Oktober 2023 mit seiner Bank über die Rückabwicklung eines Darlehens. Die Bank zahlte einen Nutzungsersatz abzüglich Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Erst nachdem sein Steuerbescheid bereits bestandskräftig war, erkannte er im Oktober 2024 durch die BFH-Urteile, dass die Nutzungsentschädigung nicht steuerbar ist. Eine Rückerstattung durch die Bank lehnte diese jedoch ab.
In einem solchen Fall könnte Herr Steuerle versuchen, eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu erreichen. Entscheidend ist hier, dass ihm kein „grobes Verschulden“ bei der späten Beantragung der Rückerstattung nachgewiesen wird. Der BFH betonte, dass ein grobes Verschulden vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße vernachlässigt.
Eine sorgfältige Begründung und die Darstellung aller Umstände des Sachverhalts erhöhen hier die Erfolgsaussichten erheblich.
Tipps für den Antrag auf Rückerstattung und Einspruchsverfahren
Hier sind die wichtigsten Schritte, um Ihre Erfolgsaussichten beim Finanzamt zu erhöhen:
- Genaue Dokumentation: Erläutern Sie in Ihrem Antrag detailliert, warum Ihnen kein grobes Verschulden an der nachträglichen Feststellung der Tatsachen trifft.
- Klarer Verweis auf die BFH-Rechtsprechung: Nennen Sie relevante BFH-Urteile, , insbesondere das Urteil vom 7. November 2023 (VIII R 7/21) sowie das Urteil vom 22. Mai 2024 (VIII R 3/22). Diese Entscheidungen bestätigen, dass Nutzungsersatz aus der Rückabwicklung von Darlehen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge darstellt und somit keine Kapitalertragsteuer anfällt.
- Hartnäckig bleiben: Das Finanzamt wird bei Änderungsanträgen oft ablehnend reagieren. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken und erweitern Sie gegebenenfalls Ihre Begründung.
- Einspruch bei Ablehnung: Sollten Sie dennoch eine Ablehnung erhalten, legen Sie Einspruch ein. Dies führt oft zu einer erneuten und umfassenderen Prüfung durch einen anderen Sachbearbeiter.
Die Rolle des BFH-Urteils für zukünftige Rückerstattungsansprüche
Die aktuellen Urteile des BFH sind ein wichtiges Signal für Darlehensnehmer und eröffnen neue Chancen, zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückzufordern. Auch wenn der Änderungsantrag eine sorgfältige Begründung erfordert, ist es für Steuerpflichtige eine Möglichkeit, auf dem Rechtsweg die steuerfreie Behandlung des Nutzungsersatzes durchzusetzen.
Die Hürden im Verfahren verdeutlichen jedoch auch, dass Steuerpflichtige im Zweifel frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch nehmen sollten, um Fehler bei der Beantragung zu vermeiden. So lässt sich die steuerfreie Erstattung des Nutzungsersatzes rechtssicher gestalten und eventuelle Steuerbelastungen vermeiden.