Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Sie setzen nicht nur unentgeltlich ihre Zeit und Arbeitskraft ein, sondern tragen damit zusammenhängende Aufwendungen auch noch selbst. Wenn sie dann auf ihre Aufwendungen verzichten und somit eine Aufwandsspende leisten, können sie vom Verein dafür eine Spendenbescheinigung bekommen, und wenn sie diese mit der Steuererklärung einreichen, gibt es vom Finanzamt eine Steuererstattung.
Um auf die selbst getragenen Aufwendungen verzichten zu können, müssen Sie einen Ersatzanspruch gegenüber dem Verein haben. Dieser Ersatzanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass Sie darauf verzichten. Zudem muss der Verein finanziell in der Lage sein, den vereinbarten Aufwandsersatz tatsächlich zu leisten. Besonders wichtig aber ist, dass Sie die Verzichtserklärung „zeitnah“ zur Fälligkeit des Anspruchs abgeben.
Was aber ist „zeitnah“?
Neu ist seit dem 1.1.2015, dass die Verzichtserklärung bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei regelmäßigen Tätigkeiten alle drei Monate erfolgen muss (BMF-Schreiben vom 25.11.2014, BStBl. 2014 I S. 1584). Gerade die Bedingung der wiederholten Verzichtserklärung alle drei Monate ist eine außerordentliche bürokratische Hürde und erweist sich als neuer Unfug.
Das bedeutet nämlich: Ein Dirigent, der ehrenamtlich ohne Honorar für einen Musikverein tätig ist und mit dem Vorstand eine Erstattung seiner Fahrtkosten vereinbart hat, muss alle drei Monate erklären, dass er auf die Erstattung zugunsten einer Spendenbescheinigung verzichtet.
Aktuell sieht auch die Finanzverwaltung den Unsinn der neuen Regelung ein und hat eine Erleichterung für die Ausstellung der Spendenbescheinigung für eine Aufwandsspende beschlossen. Bei einer regelmäßigen Vereinstätigkeit genügt es zukünftig, wenn die Verzichtserklärung – anstatt bisher alle drei Monate – nur noch innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs erfolgt.
Als regelmäßig gilt eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird (BMF-Schreiben vom 24.8.2016, IV C 4-S 2223/07/0010).