Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauerhaft getrennt leben und Arbeitslohn beziehen, können ihre Steuerklassen individuell an ihre Einkommensverhältnisse anpassen. Je nach Situation können sie wählen, ob:
- Beide in Steuerklasse IV eingeordnet werden, oder
- Eine Kombination aus Steuerklasse III und V gewählt wird, wobei der Höherverdienende in Steuerklasse III eingereiht wird.
Wie wird der Steuerklassenwechsel beantragt?
Der Wechsel der Steuerklasse oder die Anwendung des Faktorverfahrens erfolgt durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Dazu wird der amtliche Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ verwendet, der von beiden Partnern unterschrieben und eingereicht werden muss.
- Der Antrag ist beim Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die Ehepartner oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben.
- Alternativ kann der Steuerklassenwechsel im Rahmen eines „Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ erfolgen, beispielsweise in Verbindung mit der Berücksichtigung von Freibeträgen.
Fristen und Regelungen für den Wechsel
- Ein Steuerklassenwechsel oder die Wahl des Faktorverfahrens ist einmal jährlich möglich und muss spätestens bis zum 30. November beim Finanzamt beantragt werden.
- Ausnahmen, die einen zusätzlichen Wechsel erlauben:
- Ein Partner scheidet aus dem Dienstverhältnis aus (z. B. durch Kündigung oder Elternzeit).
- Ein Partner nimmt nach Arbeitslosigkeit oder Elternzeit wieder eine Beschäftigung auf.
- Ein Ehepartner verstirbt.
- Dauerhafte Trennung der Ehepartner oder Lebenspartner.
Besonderheiten bei der Wahl des Faktorverfahrens
Wird das Faktorverfahren gewählt, müssen die voraussichtlichen Arbeitslöhne des laufenden Jahres aus den ersten Dienstverhältnissen angegeben werden. Das Finanzamt berechnet daraufhin den Faktor, der eine gerechte Verteilung der Lohnsteuer sicherstellt.
Was passiert bei einem versäumten Wechsel?
- Die Steuerklassen des Vorjahres bleiben automatisch bestehen, wenn kein Antrag gestellt wird.
- Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel bis zum Jahresende zählt nicht als Wechsel, sondern als Anpassung und beeinflusst das Recht auf den einmaligen Wechsel im Folgejahr nicht.
Warum ist ein Steuerklassenwechsel sinnvoll?
Ein Wechsel der Steuerklasse kann helfen, die Steuerbelastung im Laufe des Jahres zu optimieren. Beispielsweise kann die Kombination III/V für Ehepaare mit großem Einkommensunterschied vorteilhaft sein, während die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren eine gerechtere Verteilung ermöglicht.
Fazit: Der Steuerklassenwechsel ist ein flexibles Instrument, um die Steuerlast an die Lebensumstände anzupassen. Es ist jedoch wichtig, die Fristen einzuhalten und die individuellen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, das Finanzamt zu kontaktieren oder ein Steuerprogramm wie SteuerGo zu nutzen.